Das Bundesverfassungsgericht hat ein neues Urteil zur sachgrundlosen Befristung gefällt

Neues Urteil zur sachgrundlosen Befristung

Letzte Aktualisierung am 19. November 2018 von A. Mroos

Mit einem neuen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe jetzt entschieden – wiederholte sachgrundlose Befristung ist weiterhin unzulässig. Genauer gesagt sind Befristungen ohne sachlichen Grund bei demselben Arbeitgeber nur genau einmal und bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses gültig. Auf die Arbeit in Handwerksbetrieben dürfte das jedoch wenig Auswirkungen haben.

Vorbeugung von Kettenarbeitsverträgen

Konkret bedeutet das Urteil, dass bei ein und demselben Arbeitgeber eine sachgrundlose Befristung nur einmal bestehen darf. War bisher ein wiederholtes befristetes Arbeitsverhältnis dann zulässig, wenn dazwischen mindestens ein Abstand von drei Jahren lag, ist das mit dem Gesetzesurteil jetzt grundsätzlich nicht mehr möglich. Das soll Arbeitnehmer vor allem davor schützen in sogenannten Kettenarbeitsverträgen hängen zu bleiben. Also Arbeitsverträge, die immer wieder befristet vergeben werden. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist jetzt für zwei Jahre erlaubt und darf in diesem Zeitraum höchstens dreimal verlängert werden.

Neben dem Schutz vor den Kettenarbeitsverträgen soll das Verbot auch “die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform” gewährleisten, wie es im vom Bunderverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss heißt.

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Ausnahmen in bestimmten Fällen

Das Urteil bestätigt jedoch auch einige Ausnahmen. Demnach gilt auch ein generelles Verbot der Befristung ohne Sachgrund bei demselben Arbeitgeber als unzumutbar, sofern keine Annahmen einer Gefährdung auf Kettenbefristung oder Ausnutzung bestehen. Beispielsweise, wenn das  Beschäftigungsverhältnis “sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist”. Als Beispiel in diesem Fall werden Nebenjobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit sowie Beschäftigungen von Werkstudenten genannt. Natürlich kommt es auf den Einzelfall an.

Wenig Auswirkungen im Handwerk

An den meisten Arbeitsverhältnissen im Handwerk dürfte das neue Urteil vermutlich nicht viel ändern. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den Kollegen in Handwerksbetrieben gilt eine Befristung häufig bei Neueinstellungen als wichtig. Dadurch wäre sicherzustellen, dass der jeweilige Handwerker auch zum Betrieb passt. Aber durch eben diese enge Zusammenarbeit im beruflichen Alltag können Handwerker in der Regel auch nach einer gewissen Frist gut feststellen, ob der Kollege geeignet ist. Dementsprechend folgt darauf in den meisten Fällen auch eine unbefristete Festanstellung.

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