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Ein Mädchen als Schornsteinfeger verkleidet

Schornsteinfeger wechseln: Ablauf, Kosten und Vorschriften

Lesedauer 9 Minuten

Eigentümer können einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit dem Kehren, Überprüfen und Messen an ihren Feuerstätten beauftragen. Welche Arbeiten anstehen und in welchem Zeitraum sie erledigt werden müssen, steht im Feuerstättenbescheid. Seit dem 1. Januar 2013 dürfen diese Arbeiten auch andere entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetriebe übernehmen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bleibt jedoch für die hoheitlichen Aufgaben zuständig. Dazu gehören die Feuerstättenschau, der Feuerstättenbescheid und die Abnahme neuer Feuerstätten, soweit das Landesrecht sie vorsieht.

Beauftragen Sie einen anderen Betrieb, müssen Sie dem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten erledigt wurden. Dafür benötigen Sie ein Formblatt, das innerhalb festgelegter Fristen eingereicht werden muss.

Welche Arbeiten darf der frei gewählte Schornsteinfeger übernehmen?

Ein Teil der Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid kann an einen frei gewählten Schornsteinfeger vergeben werden. Dazu zählen beispielsweise das Kehren des Schornsteins, bestimmte Überprüfungen und vorgeschriebene Abgasmessungen. Die hoheitlichen Tätigkeiten bleiben dagegen dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten, den die zuständige Behörde für einen Kehrbezirk bestellt hat.

ArbeitWer sie ausführtRechtsgrundlage
Kehren und Überprüfen der Anlagen aus dem Bescheid, etwa des SchornsteinsFrei gewählter Schornsteinfeger§ 1 Abs. 1 KÜO, § 2 Abs. 1 SchfHwG
Abgaswegüberprüfung: Prüfung des Wegs, den die Abgase durch die Feuerstätte und das Verbindungsstück nehmen, einschließlich KohlenmonoxidmessungFrei gewählter Schornsteinfeger§ 1 Abs. 2 KÜO
Wiederkehrende Abgasmessung: Abgasverlust bei Öl- und Gasfeuerstätten, Staub und Kohlenmonoxid bei FeststoffkesselnFrei gewählter Schornsteinfeger§ 15 Abs. 1 und 3 1. BImSchV
Erstmessung bei Öl- und Gasfeuerstätten oder Überprüfung bei einem Kaminofen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer neuen AnlageFrei gewählter Schornsteinfeger§ 14 Abs. 2 1. BImSchV
Beratung zur Bedienung, Brennstofflagerung und zum Umgang mit festen Brennstoffen. Sie findet innerhalb eines Jahres nach Errichtung oder Betreiberwechsel einer Feuerstätte statt, bei der feste Brennstoffe von Hand nachgelegt werden, etwa bei einem Kaminofen für Scheitholz.Frei gewählter Schornsteinfeger§ 4 Abs. 8 1. BImSchV
FeuerstättenschauBezirksschornsteinfeger§ 14 SchfHwG
FeuerstättenbescheidBezirksschornsteinfeger§ 14a SchfHwG
Abnahme neuer Feuerstätten, soweit das Landesrecht sie vorsiehtBezirksschornsteinfeger§ 16 Abs. 1 SchfHwG
Anlassbezogene Überprüfung, wenn Anhaltspunkte für eine fehlende Betriebs- oder Brandsicherheit bestehenBezirksschornsteinfeger§ 15 SchfHwG
Überprüfung nach baulichen Maßnahmen, beispielsweise nach dem Einbau fugendichter FensterBezirksschornsteinfeger§ 1 Abs. 8 KÜO
Herabsetzung der Kehrhäufigkeit auf AntragBezirksschornsteinfeger§ 1 Abs. 5a KÜO
Ersatzvornahme: Erledigung der Arbeiten auf Ihre Kosten, wenn der erforderliche Nachweis fehltIn der Regel der Bezirksschornsteinfeger im Auftrag der Behörde§ 26 SchfHwG
Kontrolle der Nachweise und Führung des Kehrbuchs, also des elektronischen Verzeichnisses zu den einzelnen AnlagenBezirksschornsteinfeger§§ 13 und 19 SchfHwG

Rechtsstand Oktober 2026. SchfHwG steht für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, KÜO für die Kehr- und Überprüfungsordnung und 1. BImSchV für die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung.

Beauftragen Sie den Bezirksschornsteinfeger auch mit den freien Arbeiten, müssen Sie keinen gesonderten Nachweis per Formblatt einreichen.

Entscheiden Sie sich für einen anderen Betrieb, bleibt der Bezirksschornsteinfeger weiterhin für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid zuständig. Die Feuerstättenschau findet zweimal während seiner Bestellung statt. Zwischen zwei Schauen liegen mindestens drei und normalerweise höchstens fünf Jahre. Den Termin kündigt er spätestens fünf Werktage vorher an. Eigentümer und Mieter müssen ihm den Zutritt ermöglichen, auch wenn ein anderer Betrieb die Kehrarbeiten übernimmt. Welche Schritte bei der Feuerstättenschau anstehen und welche Gebühren anfallen, erfahren Sie im Beitrag Ablauf und Gebühr der Feuerstättenschau.

Bei einem Kaminofen ist keine wiederkehrende Abgasmessung vorgeschrieben. Im Rahmen der Feuerstättenschau prüft der Bezirksschornsteinfeger jedoch, ob die Anforderungen an den Brennstoff eingehalten werden (§ 15 Abs. 2 1. BImSchV). Dabei kann es beispielsweise um den Feuchtegehalt des verwendeten Holzes gehen.

Bei einem neuen Kaminofen steht zunächst die Abnahme an. Soweit das Landesrecht sie vorsieht, bestätigt der Bezirksschornsteinfeger vor der ersten Inbetriebnahme, dass die Anlage geeignet und sicher zu benutzen ist. Hat er selbst, sein Betrieb oder einer seiner Angehörigen den Ofen verkauft oder eingebaut, übernimmt ein Vertreter die Abnahme. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Kaminofen anschließen und abnehmen lassen.

Nach der Inbetriebnahme kommen zwei weitere Aufgaben hinzu, die auch ein frei gewählter Schornsteinfeger übernehmen darf. Innerhalb von vier Wochen muss festgestellt werden, ob der Ofen die Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt. Außerdem ist innerhalb eines Jahres nach der Errichtung eine Beratung vorgeschrieben. Laut Verordnung findet diese zusammen mit anderen Schornsteinfegerarbeiten statt. Das Formblatt enthält Felder für beide Nachweise.

Was vor dem Wechsel geklärt sein sollte

Die Auswahl des Schornsteinfegers liegt beim Eigentümer, denn er muss dafür sorgen, dass die Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid fristgerecht erledigt werden. Mieter können den Betrieb nicht selbst bestimmen, müssen dem beauftragten Schornsteinfeger aber Zutritt zur Wohnung gewähren. Die Kosten dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn die mietrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Schornsteinfegerkosten und ihre Umlage auf Mieter.

Bei einer Eigentumswohnung übernimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach außen wird sie durch den Verwalter vertreten. Stimmen Sie einen Wechsel für gemeinschaftlich genutzte Anlagen deshalb mit der Verwaltung ab. Bei einer Anlage im Sondereigentum wird dagegen auch der jeweilige Eigentümer im Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers geführt. Die dafür anfallenden Gebühren trägt er selbst.

Nach einem Hauskauf gilt der Feuerstättenbescheid des Voreigentümers weiter. Teilen Sie dem Bezirksschornsteinfeger nach dem Eigentumsübergang daher unverzüglich Ihren Namen und Ihre Anschrift mit.

Beauftragen dürfen Sie einen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch ein Betrieb aus dem Ausland kommt infrage, sofern er die Voraussetzungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen erfüllt. Die Handwerksrolle wird von der zuständigen Handwerkskammer geführt. Ein zulassungspflichtiges Handwerk darf nicht selbstständig ohne den erforderlichen Eintrag ausgeübt werden. Auch die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten dürfen Sie deshalb nicht selbst erledigen.

Zum vereinbarten Termin kann auch ein Mitarbeiter mit Gesellenprüfung erscheinen und die Arbeiten ohne den Betriebsleiter ausführen.

Für den Termin sollten Sie Folgendes bereithalten:

  • den gültigen Feuerstättenbescheid
  • freien Zugang zu allen darin aufgeführten Anlagen
  • geeignete Behälter für die Rückstände, die beim Kehren aus dem Schornstein entfernt werden

Schornsteinfeger wechseln: So gehen Sie vor

1. Feuerstättenbescheid prüfen

Lesen Sie den Bescheid aufmerksam durch. Er nennt die Arbeiten, die Anzahl der vorgesehenen Ausführungen im Kalenderjahr und den jeweiligen Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen.

2. Geeigneten Betrieb suchen

Prüfen Sie den Betrieb im Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Über die Online-Auskunft können Sie nach dem Namen oder dem Ort des Geschäftssitzes suchen.

Die Handwerkskammer übermittelt die Daten eines Betriebs an das Register, sofern dieser der Eintragung nicht widersprochen hat. Ist ein Betrieb dort nicht aufgeführt, fragen Sie nach seiner Eintragung in der Handwerksrolle. Der Geschäftssitz muss nicht in Ihrem Kehrbezirk liegen: Frei gewählte Schornsteinfeger können auch außerhalb dieses Bezirks tätig werden.

3. Angebot einholen

Bitten Sie um ein Angebot, das sämtliche Arbeiten aus Ihrem Feuerstättenbescheid umfasst. Klären Sie vorab, ob Anfahrt und Übermittlung des Formblatts im Preis enthalten sind und welche Kosten bei weiteren Terminen anfallen. Eine Kopie des Bescheids hilft dem Betrieb bei der Kalkulation. Außerdem benötigt er die darin angegebene Objektnummer für das Formblatt und für eine mögliche elektronische Übermittlung.

4. Termin rechtzeitig vereinbaren

Vereinbaren Sie den Termin möglichst früh innerhalb des im Bescheid genannten Zeitraums. So bleibt genügend Zeit, um festgestellte Mängel vor Fristende beheben zu lassen. Der Bezirksschornsteinfeger legt die Zeiträume so fest, dass die Arbeiten eines Kalenderjahres normalerweise bei einem Termin erledigt werden können. Wünschen Sie getrennte Termine, kann das anders aussehen.

5. Unterlagen beim Termin prüfen

Das Formblatt ist ein Vordruck nach dem Muster der KÜO. Ergänzende Bescheinigungen dokumentieren die Ergebnisse einzelner Arbeiten, beispielsweise der Abgaswegüberprüfung. Der Schornsteinfeger muss die Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

Prüfen Sie, ob für jede Anlage das Datum der Arbeiten und mögliche Mängel eingetragen sind und ob die Unterschrift vorhanden ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Schornsteinfeger, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat.

6. Formblatt und Bescheinigungen fristgerecht einreichen

Für die Unterlagen gelten zwei Fristen, die beide eingehalten werden müssen. Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem Termin an den Bezirksschornsteinfeger geschickt werden. Dort müssen sie außerdem spätestens 14 Tage nach Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums eingegangen sein (§ 4 Abs. 2 SchfHwG).

Der beauftragte Betrieb kann die Unterlagen in Ihrem Auftrag übermitteln. Hat der Bezirksschornsteinfeger einen digitalen Zugang eingerichtet, ist auch eine elektronische Übermittlung möglich. Die Verantwortung für den Nachweis bleibt jedoch bei Ihnen. Lassen Sie sich deshalb Kopien geben und fragen Sie nach, wann die Unterlagen versendet wurden.

7. Festgestellte Mängel beheben lassen

Hat der Schornsteinfeger Mängel im Formblatt vermerkt, müssen Sie deren Behebung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums nachweisen. Andernfalls meldet der Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde.

Eine bestimmte Form für diesen Nachweis schreibt das Gesetz nicht vor. Bitten Sie den Betrieb, der den Mangel beseitigt, um eine schriftliche Bestätigung und leiten Sie diese an den Bezirksschornsteinfeger weiter. Bei Mängeln, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, muss der Schornsteinfeger unverzüglich die Behörde und den Bezirksschornsteinfeger informieren.

Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?

Ist das Formblatt 14 Tage nach Ablauf der Frist aus dem Feuerstättenbescheid noch nicht beim Bezirksschornsteinfeger eingegangen, meldet dieser den fehlenden Nachweis der Behörde. Sie erlässt dann einen Zweitbescheid. Darin legt sie fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums erledigt werden müssen, und kündigt eine mögliche Ersatzvornahme an.

Bei einer Ersatzvornahme lässt die Behörde die Arbeiten auf Ihre Kosten erledigen, meist durch den Bezirksschornsteinfeger. Halten Sie die im Zweitbescheid gesetzte Frist nicht ein, beauftragt die Behörde die Ersatzvornahme unverzüglich. Achten Sie deshalb darauf, dass die Arbeiten innerhalb des vorgegebenen Zeitraums stattfinden.

Für die Ersatzvornahme berechnet der Bezirksschornsteinfeger Gebühren nach Anlage 3 der KÜO. Die Grundgebühr beträgt rund 100 € einschließlich Umsatzsteuer. Für jede Stunde vor Ort kommt ein weiterer Betrag in ähnlicher Höhe hinzu. Bei der Berechnung zählen sowohl die eigentlichen Arbeiten als auch Wartezeiten.

Die KÜO legt die Gebühren anhand von Arbeitswerten fest. Ein Arbeitswert entspricht 1,40 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Grundgebühr beträgt 60 Arbeitswerte. Für jede Minute vor Ort wird ein weiterer Arbeitswert berechnet. Zusätzlich kann die Behörde eigene Gebühren und Auslagen erheben und eine Vorauszahlung auf die voraussichtlichen Kosten verlangen.

Ordnungswidrig handelt, wer die vorgeschriebenen Arbeiten nicht oder verspätet veranlasst, das Formblatt nicht fristgerecht einreicht oder dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt verweigert. Für jeden dieser Verstöße kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden (§ 24 SchfHwG).

Fehler, die Sie beim Wechsel vermeiden sollten

  • Niemand kümmert sich um das Formblatt: Eigentümer und beauftragter Betrieb gehen davon aus, dass jeweils die andere Seite die Unterlagen verschickt. Bleibt der Nachweis aus, kann die Behörde eingeschaltet werden. Klären Sie deshalb vorab, wer die Übermittlung übernimmt.
  • Der Termin liegt zu nah am Fristende: Werden Mängel festgestellt, bleibt möglicherweise nicht genügend Zeit für die Behebung. Die Arbeiten und die anschließende Bestätigung müssen innerhalb der geltenden Fristen erledigt werden.
  • Der Betrieb ist nicht ausreichend qualifiziert: Beauftragen Sie einen Betrieb, der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die Arbeiten aus dem Bescheid möglicherweise nicht als ordnungsgemäß erledigt.
  • Der Zugang zur Feuerstättenschau wird verweigert: Auch nach einem Wechsel bleibt der Bezirksschornsteinfeger für diese Aufgabe zuständig. Wird ihm der Zutritt verwehrt, kann die Behörde den Zugang anordnen. Zudem droht ein Bußgeld.

Wann ist ein Wechsel sinnvoll?

Ein Wechsel kann sich anbieten, wenn ein anderer Schornsteinfeger dieselben Arbeiten einschließlich aller Zusatzkosten günstiger anbietet oder Sie mit den bisherigen Terminen oder dem Kundenservice unzufrieden sind. Bedenken Sie dabei, dass Sie nach einem Wechsel die Fristen und den Versand der Nachweise selbst im Blick behalten müssen.

Möchten Sie sich nicht um Formblatt und Fristen kümmern, können Sie die freien Arbeiten weiterhin beim Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Das kann auch dann praktisch sein, wenn Sie bei der Feuerstättenschau möglichst wenige Termine mit unterschiedlichen Betrieben koordinieren möchten.

Für hoheitliche Tätigkeiten darf der Bezirksschornsteinfeger Gebühren nach den gesetzlichen Vorgaben berechnen (§ 20 SchfHwG). Für die Entgegennahme des Formblatts sieht die KÜO keine eigene Gebühr vor. Bei den freien Arbeiten gibt es dagegen keine einheitliche Gebührenordnung. Jeder Betrieb legt seine Preise selbst fest. Einen Überblick über die Kosten für Kehren und Abgasmessung finden Sie in der Übersicht der Schornsteinfegerpreise.

Holen Sie am besten zwei Angebote ein: eines vom frei gewählten Schornsteinfeger und eines vom Bezirksschornsteinfeger. Achten Sie darauf, dass beide Angebote dieselben Arbeiten aus dem Bescheid umfassen. Erst dann lassen sich die Gesamtkosten einschließlich aller Zusatzposten sinnvoll vergleichen.

Neben den eigentlichen Arbeiten können weitere Kosten entstehen. Die Preislisten zweier Schornsteinfegerbetriebe zeigen, welche Posten Sie vor der Beauftragung klären sollten.

PostenBetragWann er anfällt
Aufnahme des Feuerstättenbescheids und Anlage einer neuen Kundendatei mit Fristen119 €Bei Neukunden außerhalb des üblichen Arbeitsgebiets, zu Beginn und erneut bei Änderungen durch einen späteren Bescheid
Zusätzliche Anfahrt71 €Bei Neukunden außerhalb des üblichen Arbeitsgebiets, je Anfahrt; der Betrag gilt für Anfahrten im Bereich des Betriebsorts
Formblatt ausstellen und an den Bezirksschornsteinfeger senden71 €Bei Neukunden außerhalb des üblichen Arbeitsgebiets, je Formblatt
Fahrtpauschale im Tätigkeitsbereich des Betriebs14 €Je Arbeitsgang und Nutzungseinheit
Fahrtpauschale bis 10 km außerhalb des Tätigkeitsbereichs29 €Je Arbeitsgang und Nutzungseinheit
Fahrtpauschale 10 bis 50 km außerhalb des Tätigkeitsbereichs43 €Je Arbeitsgang und Nutzungseinheit

Beispiele aus den Preislisten 2026 zweier Schornsteinfegerbetriebe, einschließlich Umsatzsteuer und auf volle Euro gerundet. Die Posten für Neukunden außerhalb des üblichen Arbeitsgebiets stammen von einem Betrieb, der solche Aufträge nur bei entsprechender Verfügbarkeit annimmt. Die Fahrtpauschalen stammen vom zweiten Betrieb. Die Arbeiten selbst werden von beiden Betrieben zusätzlich berechnet. Als Nutzungseinheit gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil mit eigenem Zugang, beispielsweise eine Wohnung.

Anfahrt und Formblatt können bei jedem Termin erneut berechnet werden. Die Aufnahme des Bescheids fällt zu Beginn und bei einem später geänderten Bescheid an. Über mehrere Jahre können diese Zusatzkosten einen günstigeren Preis für die eigentlichen Arbeiten aufwiegen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Einzelpreis, sondern die voraussichtlichen Gesamtkosten.

Bei Unzufriedenheit mit der Feuerstättenschau oder dem Feuerstättenbescheid hilft ein Wechsel des Betriebs nicht weiter. Für diese Aufgaben bleibt der Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Wie finden Sie den zuständigen Bezirksschornsteinfeger?

Zuständig ist der Bezirksschornsteinfeger, den die Behörde aktuell für Ihren Kehrbezirk bestellt hat. Das ist normalerweise die Person, die Ihren Feuerstättenbescheid ausgestellt hat. Wurde inzwischen ein neuer Bezirksschornsteinfeger bestellt, müssen Sie das Formblatt an diesen senden.

Im Zweifel oder wenn Ihnen kein Feuerstättenbescheid vorliegt, hilft die Bevollmächtigtensuche der Landesinnungsverbände des Schornsteinfegerhandwerks weiter. Sie erreichen die Suche über die Internetseite des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks. Wählen Sie dort zunächst Ihr Bundesland aus.

Die zuständige Behörde richtet die Kehrbezirke ein und schreibt die Besetzung öffentlich aus. Die Bestellung gilt sieben Jahre. Auch der bisherige Bezirksschornsteinfeger kann sich um eine erneute Bestellung bewerben.

Was können Sie bei Streit mit dem Bezirksschornsteinfeger tun?

Bei Konflikten rät der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks dazu, sich an die Schornsteinfegerinnung zu wenden. Sie ist der Zusammenschluss der Schornsteinfegerbetriebe eines Bezirks und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei Streitigkeiten mit einem beauftragten Mitgliedsbetrieb kann die Innung auf Antrag vermitteln. Ein Anspruch auf Vermittlung besteht allerdings nicht.

Beschwerden über den Bezirksschornsteinfeger richten Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde. Welche Stelle diese Aufgabe übernimmt, hängt vom Landesrecht ab. Die Behörde kann den Bezirksschornsteinfeger überprüfen und bei Pflichtverletzungen einen Verweis oder ein Warnungsgeld von bis zu 20.000 € verhängen. Fehlt ihm nachweislich die persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit, muss die Behörde seine Bestellung aufheben.

Gegen einen Feuerstättenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 70 VwGO). Schließt ein Gesetz das Widerspruchsverfahren aus, kommt stattdessen eine Anfechtungsklage infrage. Die Arbeiten aus dem Bescheid müssen Sie dennoch fristgerecht erledigen lassen, denn Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 14a Abs. 5 SchfHwG).

Häufige Fragen zum Schornsteinfegerwechsel

Muss ich den Wechsel beim Bezirksschornsteinfeger anmelden?

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz schreibt Eigentümern keine gesonderte Mitteilung über den Wechsel des Betriebs vor. Sie müssen jedoch per Formblatt nachweisen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten erledigt wurden.

Melden müssen Sie dem Bezirksschornsteinfeger dagegen Änderungen an bestehenden Anlagen, neue Anlagen, die Wiederinbetriebnahme oder Stilllegung einer Anlage sowie einen Eigentümerwechsel.

Kann ich später wieder zum Bezirksschornsteinfeger wechseln?

Ja. Sie können den Bezirksschornsteinfeger jederzeit wieder mit den freien Arbeiten aus Ihrem Feuerstättenbescheid beauftragen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht dafür weder eine Wartezeit noch eine Sperrfrist vor. Fragen Sie möglichst frühzeitig vor Beginn des nächsten Fristzeitraums nach einem Termin, damit die Arbeiten rechtzeitig erledigt werden können.

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Bild: Canva

Corinna Fröhling, Redakteurin für Kosten und Sanierung

Verfasst von

Corinna Fröhling Redakteurin für Kosten und Sanierung

Corinna Fröhling verantwortet als Redakteurin einen Großteil der Kosten-Ratgeber auf Blauarbeit und prüft neue Beiträge vor der Veröffentlichung. Seit 2019 schreibt sie über Kosten und Preise rund um Haus, Garten und Sanierung, daneben quer durch alle Gewerke. Ihr Anspruch: Preisspannen, mit denen man wirklich planen kann, statt Lockangebote und Schaufensterzahlen.

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