Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Henning Schreiber
Viele haben einen Kaminofen zuhause und können diesen vielleicht schon nicht mehr nutzen. Vielleicht ist Ihr Kaminofen auch betroffen? Grundlage für diese Entscheidung ist die Bundesimmissionsschutzverordnung, die regelt, dass Kaminöfen, sofern sie vor 1995 eingebaut wurden, nicht mehr ohne weiteres betrieben werden dürfen.
Schutz vor Feinstaub durch Kaminöfen
Die Bundesimmissionsschutzverordnung ist ein Gesetz, dass unter anderem vor Luftverunreinigungen, auch durch Feinstaub, schützen soll. In dieser Verordnung ist auch festgelegt, dass Kaminöfen, die vor 1995 eingebaut wurden, seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr betrieben werden dürfen. Diese Kaminöfen erfüllen nicht mehr die nötigen Auflagen.
Welche Kaminöfen sind betroffen?
Betroffen sind geschlossene Kaminöfen, die bis zum 31. Dezember 1994 eingebaut wurden. Kaminöfen, die ab dem 1. Januar in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterhin betrieben werden.
Es gibt Ausnahmen
Keine Verordnung ohne Ausnahmen: Die Regelung gilt nur für geschlossene Kaminöfen. Offene Kaminöfen dürfen weiterhin betrieben werden. Und auch bei geschlossenen Kaminöfen gibt es noch eine weitere Ausnahmeregelung: Sind diese die einzige Heizquelle im gesamten Haus, dürfen sie weiterhin betrieben werden. Man kann durch einen Schornsteinfeger eine Messung durchführen lassen, dieser stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung aus, dass der Kaminofen die gesetzlichen Standards erfüllt. Hier ist man schnell bei Kosten von rund 1000 Euro, die Summe kann man dann vielleicht eher in einen neuen Kamin investieren. Sollte die Untersuchung negativ ausfallen, kann man spezielle Partikelfilter nachrüsten, die sind dann aber oft noch teurer.
Welche Öfen sind noch betroffen?
Neben den Kaminöfen auch für Kachelöfen oder Hackschnitzelheizungen, sofern sie ebenfalls nicht die einzige Wärmequelle im Haus sind. Der Fachterminus lautet hierfür „Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festem Brennstoff betrieben werden.“
Übrigens: Kaminöfen, die vor dem 1. Januar 1950 eingebaut und in Betrieb genommen wurden, gelten als „Oldtimer“. Für diese Regelung gilt die Verordnung nicht, sofern sie sich durchgängig am selben Platz befunden haben. Sollte man feststellen, dass der Ofen zwischen 1950 und 1995 versetzt worden ist, gilt die Regelung doch.
Mein Kaminofen ist betroffen
Wenn man sich nicht mehr sicher ist, wann der Kaminofen eingebaut wurde und man darüber auch keine Unterlagen mehr zur Hand hat, muss an seinem Ofen das Typenschild finden. Am Datum ist erkennbar, ob der Kaminofen unter die Regelung fällt oder nicht. Im Zweifelsfall fragt man am besten seinen Schornsteinfeger und bittet diesen um eine Einschätzung.