Der Mindestlohn steigt im Jahr 2019 weiter an

Der gesetzliche Mindestlohn – das ändert sich 2019

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von

In den vergangenen Jahren wurde die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland kontrovers diskutiert. Seit Anfang 2015 wurde der Mindestlohn durch die damalige Regierung in Kraft gesetzt. Die Politik ist bemüht, die Regelungen zum Mindestlohn stetig nach Abwägung der Bedingungen in der Arbeitswelt und der wirtschaftlichen Lage zu verbessern. Auch für das Jahr 2019 ändern sich Regelungen, die im Mindestlohngesetz MiLoG festgelegt wurden.

Der Mindestlohn und seine Bedeutung

Als Mindestlohn wird ein Arbeitsentgelt bezeichnet, das durch den Staat oder durch Tarifparteien festgelegt wird. Der Mindestlohn steht Berufstätigen in abhängigen Arbeitsverhältnissen als festgesetztes Minimum für ihre Leistung zu. Das Mindestlohngesetz zielt darauf, die Rechte von Arbeitnehmern zu stärken, da sie sich meist in einer untergeordneten Verhandlungsposition gegenüber ihrem Arbeitgeber befinden. Dieses verhindert, dass Arbeitnehmer selbst ihre Interessen mit gleicher Gewichtung durchsetzen können. Als zweites Ziel verfolgt die Politik mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns eine Besserstellung der Einnahmen von unqualifizierten Arbeitskräften. Der Mindestlohn soll dafür sorgen, dass auch ungelernte Berufstätige und Aushilfskräfte ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeit sichern können.

Die Höhe des Mindestlohns – Anhebung 2019

Das Mindestlohngesetz gibt vor, dass der Mindestlohn in brutto anzugeben ist. Die Höhe des Mindestlohns betrug bei seiner Einführung 8,50 Euro pro Stunde. Seitdem der Mindestlohn Gültigkeit hat, steigt er stetig an. Im Jahr 2018 erreichte er einen Betrag in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde. Zum Jahresbeginn 2019 wird der Stundensatz des Mindestlohns um weitere 35 Eurocent auf 9,19 Euro pro Stunde angehoben. Im darauffolgenden Jahr 2020 klettert er auf mindestens 9,35 Euro brutto.

Auslaufende Übergangsfrist 2019

Für Tarifverträge, in denen ein Lohn vereinbart wurde, der unterhalb des Minimums angesiedelt ist, galt eine gesetzliche Übergangsfrist. Mit dem Jahreswechsel zum Jahr 2019 läuft die Übergangsfrist aus. Daher verlieren alle betroffenen Tarifverträge mit dem 1. Januar 2019 ihre Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt darf keine Branche ihren Mitarbeitern mehr Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns bezahlen.

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Anhebung des Mindestlohns in mehreren Branchen

In den verschiedenen Branchen gelten jeweils unterschiedliche Mindestlöhne. Die Branchenmindestlöhne wurden gesondert zwischen Unternehmern und den entsprechenden Gewerkschaften verhandelt. Die vereinbarten Mindestlöhne der Branchen haben eine allgemein verbindliche Gültigkeit. Sie gelten für sämtliche Unternehmen, die in der entsprechenden Branche tätig sind. Der Branchenmindestlohn hat auch für Betriebe Gültigkeit, wenn sie nicht tariflich gebunden sind.

Steigende Löhne zum 01.01.2019

Zum 1. Januar 2019 steigen in mehreren Branchen die bis dahin gültigen Mindestlöhne in unterschiedlicher Höhe an. Zu den betroffenen Branchen gehören mit ihren neuen Mindestlöhnen:

  • Dachdeckerhandwerk 13,20 Euro
  • Elektrohandwerk Montage 11,40 Euro
  • Gebäudereiniger
    • Innen- und Unterhaltsreinigung 10,56 Euro West (10,05 Euro Ost)
    • Glas- und Fassadenreinigung 13,82 Euro West (12,83 Euro Ost)
  • Leiharbeit und Zeitarbeit 9,49 Euro Ost inkl. Berlin
  • Pflegebranche 11,05 Euro West inkl. Berlin (10,55 Euro Ost)

Unterjährig steigende Löhne 2019

Die Mindestlöhne steigen im Laufe des Jahres für weitere Branchen an:

  • Bauhauptgewerbe
    • Werker 12,20 Euro ab März 2019
    • Fachwerker 15,20 Euro West und 15,05 Euro Berlin ab März 2019
  • Leiharbeit/Zeitarbeit 9,79 Euro West ab April 2019
  • Maler- und Lackiererhandwerk
    • Ungelernter Arbeitnehmer 10,85 Euro ab Mai 2019
    • Geselle 12,95 Euro Ost ab Mai 2019

Mit Wahrscheinlichkeit steigende Löhne 2019

In weiteren Branchen wurden die Mindestlöhne mit einem Auslaufdatum zum 31. Dezember 2018 angelegt. Für diese besteht eine große Wahrscheinlichkeit für eine Anhebung im Jahr 2019. Zu den betroffenen Branchen gehören:

  • Fleischindustrie
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Geld- und Wertdienste
  • Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Mindestlohn für alle Branchen und doch nicht für Alle

Bereits seit dem Vorjahr umfasst der gesetzliche Mindestlohn alle Branchen. Dennoch steht nicht allen Arbeitnehmern in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn zu. Vom Mindestlohn ausgenommen sind mehrere betroffene Gruppen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Zum Beispiel haben Auszubildende, ehrenamtlich Tätige sowie Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch können Langzeitarbeitslose im ersten Halbjahr ihrer neuen Tätigkeit keinen Mindestlohn geltend machen. Daneben erhalten auch Heimarbeiter oder Mitglieder in einem freiwilligen Dienst sowie Praktikanten in der Ausbildung keinen Mindestlohn. Darüber hinaus gibt es noch weitere Kriterien für den Ausschluss, wie die Regelungen für Ein-Euro-Jobber oder Behinderte, die in einem so genannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Über den Autor:

Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat, der Online-Buchhaltung für Kleinunternehmer, Selbständige und Mittelständler. Während seines Studiums gründete Paul- Alexander Thies sein erstes Unternehmen und weiß über die Herausforderungen der Existenzgründung Bescheid. In den letzten 8 Jahren arbeitete Paul-Alexander Thies als Führungskraft Senior Management für Groupon, Payleven (Rocket Internet) & Travador.

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