Neue Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld wegen Corona: Regelungen, Infos & Höhe

Letzte Aktualisierung am 4. Mai 2020 von

Das neuartige Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Als Konsequenz werden Schulen, Kitas und Universitäten geschlossen, Angestellte werden falls möglich gebeten im Home-Office zu arbeiten und die Produktion wird weitestgehend runtergefahren.

Bundeskanzlerin Angela Merkel spricht von einer “Situation, die außergewöhnlicher als eine Bankenkrise ist”. Aktien- und Finanzmärkte verzeichnen enorme Verluste. Betriebe erwarten Unterstützung vom Staat. Am Dienstag, 10. März, wurde daher im Eilverfahren von der Bundesregierung beschlossen, dass erweiterte Möglichkeiten für das Kurzarbeitergeld geltend gemacht werden können. Diese neuen Regelungen gelten rückwirkend bereits zum 1. März 2020.

Im folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche Maßnahmen getroffen werden und wen diese betreffen.

Was bedeutet Kurzarbeitergeld?

Bis dato galt folgende Regelung: Sobald ein Drittel der Angestellten nicht arbeiten kann und es so zu erhöhtem Arbeitsausfall kommt, kann der Betrieb Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt anfragen. Diesbezüglich muss der Grund einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder unvorhersehbaren Ereignissen gleichen. Dies können zum Beispiel Naturkatastrophen oder andere äußere Einflüsse sein. 

Tagtäglich berichten die Medien derzeit über die sehr schnelle Ausbreitung des neuartigen Coronaviruses, welches länderübergreifend Betrieben in der Produktion, im Personalbereich und in der Kooperation mit externen Unternehmen wirtschaftlich schadet. Hinzu kommen Lieferengpässe und behördliche Schließungen. Aufgrund dessen hat die Bundesregierung nun beschlossen, dass auch hier der Antrag auf Kurzarbeitergeld greifen soll. 

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich kann – wie oben schon angedeutet – jeder Arbeitgeber, der die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, einen Antrag beim Arbeitsamt stellen. Das Amt prüft die aktuellen Gegebenheiten und stellt dies in Relation zu dem Unternehmen und dessen Lohnzahlungen.

Info: Der Antrag kann auch online erfolgen. Dort sind sämtliche Anleitungen und Formulare vorhanden. 

Zukünftig soll auch die Zugangsschwelle zu dem Lohnkostenzuschlag gesenkt werden. Dieser soll bereits dann bewilligt werden, wenn zehn Prozent der Angestellten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vor diesem Hintergrund  soll auch der Beitrag der Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Hierzu mussten in der Vergangenheit zumindest anteilig die Arbeitgeber aufkommen, was auch bürokratischen Aufwand zur Folge hatte. Kleinere Unternehmen mussten aufgrund dessen immer abwägen, ob sich der Aufwand rentieren würde. 

Info: Unter anderem soll Kurzarbeitergeld auch befristet für Leiharbeiter ausgezahlt werden. Regulär galt dies bisher als branchenübliches Risiko im Bereich der Zeit- und Leiharbeit.

Kurzarbeitergeld für Azubis: Was beachtet werden sollte

Ja, auch in bestimmten Fällen können Azubis Kurzarbeitergeld beantragen. Der Fachbetrieb für die Azubis sollte dabei zunächst dafür Sorge tragen, dass die Arbeit auch auf Umwegen wie Homeoffice erhalten bleiben kann. Kann dies der Arbeitgeber nicht gewährleisten, muss er Kurzarbeit auch für Azubis anordnen. Dies ist jedoch erst möglich, wenn ein Arbeitsausfall von sechs Wochen bzw. 30 Arbeitstagen unumgänglich ist. Zurückzuführen ist dies auf den §19 des Berufsbildungsgesetzes, worin verankert ist, dass bis zu dem Arbeitsausfall Azubis auch voll vergütet werden müssen.

Hierbei wird geraten sich bei der dafür verantwortlichen Gewerkschaft zu informieren, sodass zwischen einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag differenziert werden kann. Aufgrund der abweichenden Regelung innerhalb der Verträge können auch längere Fristen gesetzt worden sein, welche immer variieren.

Wie hoch kann das Kurzarbeitergeld ausfallen?

Höhe für ElternHöhe für kinderlose Arbeitnehmer
Starthöhe6760
Ab dem vierten Monat7770
Ab dem siebten Monat8780
Aktuelle Höhe des Kurzarbeitergeld in Prozent vom Nettoeinkommen

Im Regelfall beläuft sich so ein Lohnkostenzuschuss auf 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld wird hier für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt, jedoch kann es auch im Ausnahmefall auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bis Ende 2020 gibt es nach jeweils vier und sieben Monaten eine Erhöhung um zehn Prozent.

Früher wurden Anträge meist aus Konjunktur-Gründen gestellt, diese stammten oft aus der Metall- oder Elektrobranche. Aktuell steigen die Anfragen jedoch aus dem Grund, dass bei vielen Betrieben die Produktion stockt oder aus personellen Gründen. Zuletzt stieg die Anfrage für Kurzarbeitergeld von 4.600 auf 5.100 Firmen. Nach aktuellen Prognosen lässt sich sagen, dass diese Zahl immer weiter steigen wird. 

Auswirkungen auf die Unternehmen

Welche Auswirkungen wird der Beschluss voraussichtlich auf die Unternehmen haben? 

Definitiv erwartet die Bundesagentur für Arbeit vermehrte Anträge für Kurzarbeitergeld. Als erstes großes Unternehmen teilte Lufthansa mit, dass es die Unterstützung annehmen werde und in Gesprächen über Kurzarbeit stehe. Aktuell finden noch deutschlandweit Analysen statt, wie viele Unternehmen zukünftig tatsächlich Einschränkungen erfahren werden. Dies schließt sämtliche Beschlüsse im Hinblick auf Absagen von Veranstaltungen, unterbrochene Lieferdienstleistungen bis hin zu personellen Einbrüchen innerhalb der betroffenen Unternehmen ein. 

Da die Epidemie dazu bewogen hat aktuell schnell und effizient zu handeln, gelten die Regelungen voraussichtlich zunächst bis Jahresende. Das saisonale Kurzarbeitergeld diente bisher meist zur Überbrückung in der Baubranche, jedoch wird dieses Angebot jetzt branchenübergreifend für Betriebe interessant. Dadurch kann verhindert werden, dass Angestellte aufgrund eines wirtschaftlichen Einbruchs entlassen werden müssen, wodurch im Umkehrschluss Arbeitsplätze und Unternehmen bestehen bleiben können.

Bild: Chinnapong / stock.adobe.com

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