Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Am 14. Oktober hat das Bundeskabinett eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen, die Unternehmen besser vor dieser und zukünftigen Krisen schützen und Insolvenzen vermeiden soll. Folgende Änderungen sollen dafür sorgen:
Restrukturierung ohne Insolvenzverfahren
Ab nächstem Jahr soll es für angeschlagene Unternehmen möglich sein, das Unternehmen auch komplett ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Bisher war das nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich.
Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Außerdem muss ein solides Sanierungskonzept erstellt und die Mehrheit der Gläubiger damit überzeugt werden.
Diese Möglichkeit könnte viele Probleme beseitigen, denn eine Insolvenz wirkt immer noch stigmatisierend. Das führt wiederum dazu, dass Unternehmen zögern, nicht schnell genug Sanierungsmaßnahmen ergreifen und das Risiko für eine Insolvenz steigt.
Restrukturierung ohne Einstimmigkeit möglich
Bisher mussten alle Gläubiger dem Sanierungskonzept zustimmen, damit es umgesetzt werden kann. Ab 2021 sind nur noch 75 Prozent der Gläubiger nötig. Das sorgt auch dafür, dass Gerichtsverfahren vermieden werden können.
Sonderkündigungsrecht für belastende Verträge
Belastende Verträge dürfen mit der Reform beendet werden, wenn der Vertragspartner keine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung gibt und sonst die Restrukturierung gefährdet wird.
Mehr Freiheiten bei Überschuldung
Bisher müssen Unternehmen bei Überschuldung nachweisen, dass sie die Schulden in den nächsten zwei Jahren ordnungsgemäß bedienen können. Ab 2021 müssen sie das nur noch für die nächsten vier Monate tun. Ab 2022 soll der Überprüfungszeitraum wieder auf ein Jahr angehoben werden, weil die Bundesregierung von einer Bewältigung der Krise bis dahin ausgeht.
Auch die Zeit bis zum Insolvenzantrag wird verlängert. Im Moment haben Betriebe drei Wochen Zeit, um eine Überschuldung loszuwerden. Klappt das nicht, müssen Sie Insolvenz anmelden. Ab 2021 verdoppelt sich diese Frist und man hat sechs Wochen Zeit.
Sperre für Zwangsvollstreckung
Auf Antrag des Unternehmens kann das Restrukturierungsgericht eine Sperre anordnen, die vor der Zwangsvollstreckung schützt. Sie sorgt dafür, dass dem Betrieb alle benötigten Gegenstände weiterhin zur Verfügung stehen und gilt maximal drei Monate lang.
Tritt Januar 2021 in Kraft
Dass das Gesetz genau jetzt kommt ist kein Zufall, denn ab Januar gilt die Insolvenzantragspflicht wieder für alle Unternehmen, die im März ausgesetzt wurde. Es wirkt aber auch über die Corona-Krise hinaus und kann Unternehmen auch langfristig dabei helfen, sich vor Insolvenzverfahren zu schützen. Die Reform basiert auf der EU-Richtlinie 2019/1023 und sollte eigentlich erst später umgesetzt werden. Aufgrund der Corona-Krise hat die Regierung das Ganze dann doch beschleunigt.
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