Damit bei einer Betriebsübergabe nichts schief geht, steht unsere Checkliste zur Verfügung.

Nachfolge im Handwerk: Checkliste für die Betriebsübergabe

Letzte Aktualisierung am 2. September 2020 von

Bis Ende 2021 suchen 152.000 Mittelständler einen Nachfolger. Eine geplante Betriebsübergabe kann aber ein sehr komplizierter und anstrengender Vorgang für alle Mitarbeiter sein. Trotzdem ist die Planung sehr wichtig, weil schwere Krankheit oder ein Todesfall den Betrieb sonst in eine Krise stürzen können und wichtige Arbeitsplätze gefährdet werden. Wenn Sie auf diese Punkte achten, gelingt die Nachfolge.

Ist der Betrieb wettbewerbsfähig?

Eine Betriebsübergabe macht nur Sinn, wenn im Betrieb alles gut läuft und der Betrieb wettbewerbsfähig ist. Sollte ein Betrieb im wirtschaftlichen Sinne nicht profitabel sein, dürfte es schwierig sein, einen Nachfolger zu finden.

Rechtzeitige Planung der Betriebsübergabe

Mit der Planung der Nachfolge sollten sich Unternehmer möglichst früh beschäftigen – am besten schon zehn bis fünf Jahre, bevor die Verantwortung abgegeben werden soll. Dadurch kann man den potenziellen Nachfolger einarbeiten und hat noch genug Vorlaufzeit, falls die Verhandlungen zur Betriebsübergabe doch scheitern sollten.

Mit der Betriebsübergabe darf man sich auf keinen Fall zu viel Zeit lassen. Je älter man wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit für ernsthafte Krankheiten, die in der Einarbeitungsphase des neuen Geschäftsführers Probleme machen.

Auch für den plötzlichen Todesfall vorsorgen

Nicht nur über die geplante Betriebsübergabe sollte man früh nachdenken, sondern auch über das Schicksal des Betriebs bei schwerer Krankheit oder dem eigenen Ableben. Tut man dies nicht, kann das zu viel Streit um die Nachfolge führen und Familien komplett auseinanderreißen. Auch für die Mitarbeiter hat man eine große Verantwortung und Unternehmer sollten den Betrieb möglichst früh auf den Ernstfall vorbereiten, um Unsicherheit und Entlassungen zu verhindern.

Besonders wichtig ist hier die Generalvollmacht, die vor allem bei Unternehmerehepaaren hilft. Danach folgen Testament sowie Betreuungs- und Patientenverfügung. All diese Dokumente sollte man mit der Unterstützung eines Notars erstellen. Die Gebühr für die Beglaubigung des Testaments richtet sich übrigens nach dem aktuellen Vermögen. Wenn Sie damit rechnen, dass sich das Vermögen später wesentlich vergrößert, sollten Sie das Testament so bald wie möglich erstellen. Auch die Erbschaftsteuer muss man einplanen, wenn der Betrieb an ein Familienmitglied übergeben werden soll.

Für den geschäftlichen Ablauf der plötzlichen Übergabe ist es darüber hinaus wichtig, dass geschäftliche Informationen für den Nachfolger gut zugänglich sind. Am einfachsten gelingt das, wenn interne Dokumente und Abläufe so gut wie möglich digitalisiert sind und Mitarbeiter gut über sie informiert sind.

Altersvorsorge nicht vom Betrieb abhängig machen

Besonders wichtig ist bei der Betriebsübergabe auch die Art der Altersvorsorge. Oft wird vereinbart, dass der alte Chef im Ruhestand weiterhin regelmäßige Zahlungen oder eine Gewinnbeteiligung erhält. So eine Vereinbarung kann sinnvoll sein, sollte aber nicht als Haupteinnahmequelle im Ruhestand gesehen werden. Der Großteil der Rente sollte nicht von der Kompetenz des Nachfolgers abhängig sein.

Ist für die Rente anderweitig gesorgt, sind Gewinnbeteiligung ein gutes Mittel, um die Gesundheit des Unternehmens auch im Ruhestand noch direkt am eigenen Kontostand zu sehen. Zusätzlich motiviert es dazu, einen möglichst kompetenten Nachfolger auswählen.

Entscheidung für die Art der Betriebsübergabe

Viele Handwerker denken bei der Betriebsübergabe zuerst an mögliche Nachfolger in der Familie oder im Betrieb oder an einen Verkauf. Doch es gibt noch viele andere Möglichkeiten der Betriebsübergabe:

  • Schenkung an Familienmitglied (steuerliche Vorteile)
  • Übernahme durch bestehende Mitarbeiter oder Gesellschafter
  • Teilverkäufe
  • Unternehmensverpachtung

Übergangsphase festlegen

Bevor der Betrieb komplett übergeben wird, sollte es eine klar definierte Übergangsphase geben. In dieser Phase übernimmt der potenzielle Nachfolger zwar den Regelbetrieb zu einem großen Teil, aber bekommt dabei Unterstützung vom bisherigen Geschäftsführer. Dabei ist auch eine Leistungsüberprüfung sehr wichtig, damit Sie rechtzeitig einen Schlussstrich ziehen können, wenn die neue Geschäftsführung den Mitarbeitern und dem Unternehmen Probleme bereitet.

Dafür eignet sich ein Vertrag mit Zielvereinbarungen. Werden diese Ziele erreicht, kann die neue Geschäftsführung Schritt für Schritt mehr Anteile bekommen und den Betrieb irgendwann komplett übernehmen. Bei diesen Zielen muss man aber auch die Gesamtwirtschaft betrachten. An einer Wirtschaftskrise kann auch ein potenzieller Nachfolger nichts ändern.

Mitarbeiter einbeziehen

Betriebsübergaben können große Unsicherheit bei Mitarbeitern auslösen. Sie wissen nicht, ob ihr Job auch weiterhin sicher ist, ob der neue Chef mit Menschen umgehen kann oder ob der neue Chef kompetent genug für die Betriebsführung ist. Dagegen hilft nur eins: Komplette Transparenz. Kommunizieren Sie den Wechsel schon während der Planung und achten Sie bei der Nachfolgerwahl darauf, dass dieser auch das Vertrauen der Mitarbeiter besitzt. Was nützt eine erfolgreiche Betriebsübergabe Ihnen, wenn die Mitarbeiter schon vorher wegen Unsicherheit kündigen?

Unterschiede bei verschiedenen Rechtsformen

Einzelunternehmen: Nachfolge hängt von der Rechtsform ab

Bei Einzelunternehmen muss der Nachfolger für die Schulden des Unternehmens persönlich und vollumfänglich einstehen. Ob das ein Problem ist, hängt von der finanziellen Situation des Einzelunternehmers ab und setzt volles Vertrauen zwischen Einzelunternehmer und Nachfolger voraus.

Darüber hinaus ist die Übertragung von Einzelunternehmen unter Lebenden umständlicher als die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Einzelunternehmers müssen auf den Nachfolger übertragen werden. Es gibt keine Anteile, also ist ein schrittweiser Übergang nicht umsetzbar. Ist ein schrittweiser Übergang gewünscht, muss das Einzelunternehmen in eine Gesellschaft überführt werden.

Bei plötzlichen schweren Krankheiten oder dem Tod des Einzelunternehmers hängen die nächsten Schritte von der Art des Unternehmens an. Wenn es sich bei der verstorbenen Person um einen eingetragenen Kaufmann handelte, geht das Unternehmen auf die Erben über und sie haben sechs Monate Zeit zu entscheiden, ob sie das Unternehmen übernehmen wollen. Ist das nicht der Fall, wird es mit dem Tod aufgelöst.

Steuerrechtlich können die Erben betrieblich einfach dort weitermachen, wo die verstorbene Person aufgehört hat. Wenn das Unternehmen aber nicht fortgeführt wird, müssen die Erben mit dem Todestag eine steuerliche Schlussbilanz machen.

KG: Nachfolge wird von der Satzung vorgeschrieben

Bei der Kommanditgesellschaft bestimmt die Satzung, was mit dem Unternehmen passiert. Das Gesellschaftsrecht hat hier vorrang vor dem Erbrecht. Es gibt hier drei Möglichkeiten, wie die Nachfolge geregelt wird:

  • Keine Nachfolgeregelung
  • Qualifizierte Nachfolgeregelung
  • Einfache Nachfolgeregelung

Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolge-Regelung, gehen die Anteile an die bereits beteiligten Personen über. Die Erben haben dann Anspruch auf eine Kapitalabfindung.

Bei der qualifizierten Nachfolgeregelung tritt eine im Gesellschaftsvertrag genannte Person die Nachfolge an. Auch dann haben die Erben Anspruch auf eine Kapitalabfindung.

Bei der einfachen Nachfolgeregelung erhalten die Erben die Unternehmensanteile. Bei mehreren Erben wird jeder einzelne Gesellschafter der KG. Das Erbrecht gilt jedoch nur, wenn Sie auch der Komplementär sind. Bei einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die Komplementärin ist, wird das ganze komplexer. Werden die Anteile an der GmbH von der KG gehalten, läuft die Verteilung wie bei Kommanditisten. Da hier viel von den einzelnen Satzungen und den Details der Rechtsform abhängt, kommt man um Steuerberater und Fachanwalt bei der richtigen Entscheidung nicht herum.

GmbH: Gesellschaftsvertrag entscheidet über die Nachfolge

Auch bei der GmbH ist die Satzung wichtig für die Nachfolge. Gibt es im Gesellschaftsvertrag eine Einziehungsklausel, werden die Anteile auf die bisherigen Gesellschafter übertragen. Die gesetzlichen Erben haben zwar einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung, aber werden nicht Gesellschafter. Das kann man mit einer Abtretungsklausel ändern und dadurch Anteile an eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte Person vererben. Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag gehen die Anteile an die gesetzlichen Erben und bei mehreren Erben wird jeder von ihnen Gesellschafter der GmbH.

GbR und OHG: Einbindung in den Betrieb sollte früh erfolgen

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Gesellschaftern, die mit ihrem vollständigen privaten und betrieblichen Vermögen haften. Möchte man einen Unternehmensnachfolger dort einbinden, muss er als zusätzlicher vollhaftender Gesellschafter in die GbR eintreten. 

Ist eine Übernahme geplant, sollte man das auch möglichst schnell tun, denn anders als bei der GmbH ist die Gesellschafterstellung im Todesfall aber nicht vererbbar. Damit eine Nachfolge im Todesfall überhaupt möglich ist, muss im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vorhanden sein. Auch dann wird das Unternehmen jedoch unter Ausschluss der Erben fortgesetzt, der Erbe muss aber eine Abfindung erhalten. Ohne Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach Tod oder Ausschluss des Gesellschafters aufgelöst. Sie sollten sich also gerade als Gesellschafter einer GbR so früh wie möglich mit dem Thema beschäftigen.

Für offene Handelsgesellschaften gelten bei der Betriebsübergabe die gleichen Regeln, jedoch handelt es sich um ein vollkaufmännisches Gewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches mit einer Eintragung im Handelsregister.

Welche Voraussetzungen muss der Nachfolger erfüllen?

  • Handwerkliche Qualifikation (siehe auch Meisterpflicht)
  • Kaufmännisches Wissen
  • Berufliche Erfahrung in Personalführung
  • Guter Draht zu den Mitarbeitern (bei kleinen Betrieben besonders wichtig)

Wer muss bei der Betriebsübergabe einbezogen werden?

  • Potenzieller Nachfolger
  • Mitarbeiter
  • Steuerberater und Finanzamt
  • Spezialisierte Fachanwälte
  • Notar
  • Handwerkskammer
  • Versicherungen
  • Stadt, Gemeinde

Welche Möglichkeiten gibt es für die Schenkung?

Bei der Schenkung ohne Auflagen übernimmt der Nachfolger das Vermögen und die Schulden, aber hat keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem vorherigen Geschäftsführer, zum Beispiel für die Altersversorgung. Ausgleichszahlungen gegenüber anderen Erbberechtigten bestehen dann übrigens auch nicht.

Man kann im Vertrag aber auch einen oder mehrere Widerrufsgründe und Auflagen festhalten. Dabei kann man zum Beispiel darauf bestehen, dass der Sohn im Fall einer Ehe einen Ehevertrag abschließen muss oder den Vater bis zum Tod am Gewinn beteiligt. Nach § 530 BGB gibt es auch noch eine gesetzliche Möglichkeit, die Schenkung zu widerrufen. Bei grobem Undank gegenüber dem Schenker, also zum Beispiel bei Körperverletzung, schwere Beleidigung oder Bedrohung des Schenkenden.

Bild: contrastwerkstatt / stock.adobe.com

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