Ob eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung braucht, entscheidet die Fläche. 30 m² sind in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Brandenburg die Grenze, oberhalb derer ein Genehmigungsverfahren nötig wird. Niedersachsen liegt bei 40 m², Rheinland-Pfalz rechnet in umbautem Raum. Geregelt wird das von jedem Bundesland selbst, einzelne Länder liegen darüber, und manche knüpfen die Freistellung an zusätzliche Bedingungen. Wer darunter bleibt, braucht kein Baugenehmigungsverfahren. An das Baurecht halten müssen Sie sich trotzdem.
Was bedeutet verfahrensfrei tatsächlich?
Verfahrensfrei wird regelmäßig als “darf ich einfach bauen” gelesen. Das ist der Irrtum, der am Ende den Rückbau bedeuten kann.
Verfahrensfrei heißt: Sie müssen keinen Bauantrag stellen und auf keine Genehmigung warten. Es heißt nicht, dass die Vorschriften nicht gelten.
Abstandsflächen zum Nachbargrundstück, Festsetzungen des Bebauungsplans, Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche und der Denkmalschutz gelten unverändert weiter. Nur prüft sie vorher niemand. Wer verfahrensfrei baut und dabei gegen eine dieser Regeln verstößt, hat kein Verfahren versäumt, aber einen rechtswidrigen Bau errichtet, den die Behörde auf Beschwerde hin zurückbauen lassen kann. Verantwortlich ist nach den Landesbauordnungen der Bauherr, die übrigen Beteiligten jeweils im Rahmen ihres Wirkungskreises. Bei einem verfahrensfreien Vorhaben muss der Bauherr nicht einmal einen Entwurfsverfasser bestellen, die Verantwortung bleibt damit weitgehend bei ihm.
Die Grenzwerte in vier Bundesländern
Stand August 2026, jeweils mit der Fundstelle in der Landesbauordnung:
| Land | Grundfläche | Tiefe | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bayern | bis 30 m² | keine Vorgabe | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | bis 30 m² | bis 4,50 m | § 62 Abs. 1 Nr. 1 g BauO NRW |
| Niedersachsen | bis 40 m², mindestens 3 m zur Nachbargrenze | keine Vorgabe | Anhang zu § 60 Nr. 1.8 NBauO |
| Baden-Württemberg | bis 30 m² im Innenbereich, außer Dachterrassen und ihren Überdachungen | keine Vorgabe | Anhang 1 zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l LBO |
Zwei Punkte werden dabei häufig falsch wiedergegeben. Erstens hat Niedersachsen mit der Novelle zum 1. Juli 2025 von 30 auf 40 m² erhöht, ältere Ratgeber nennen noch den alten Wert. Zweitens knüpft Niedersachsen die Freistellung an eine Bedingung, die keine Tiefenbegrenzung ist: Die Überdachung muss mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze halten. Eine maximale Tiefe kennt von den vier Ländern nur Nordrhein-Westfalen.
In Baden-Württemberg und Brandenburg kommt eine weitere Unterscheidung dazu: Im Außenbereich nach § 35 BauGB entfällt die Verfahrensfreiheit ganz. Innenbereich meint dabei den im Zusammenhang bebauten Ortsteil und den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Für die übrigen Bundesländer lohnt der Blick in die jeweils gültige Landesbauordnung oder ein Anruf beim Bauamt. Die Werte ändern sich mit Novellen, wie der Fall Niedersachsen zeigt.
Was zusätzlich zu beachten ist
- Abstandsfläche zum Nachbarn. Ihre Tiefe beträgt 0,4 der Wandhöhe, mindestens aber 3 m; in Baden-Württemberg mindestens 2,5 m und bei Wänden bis 5 m Breite 2 m. Für Terrassenüberdachungen gibt es Erleichterungen, die aber eng gefasst sind. In Baden-Württemberg bleiben sie nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO nur außer Betracht, solange sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten; bei den üblichen Tiefen ab 3 m greift das nicht. In Niedersachsen darf der Grenzabstand nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO um bis zu 1,50 m unterschritten werden, höchstens jedoch um ein Drittel, beim Mindestabstand von 3 m also um 1,00 m, und nur wenn alle vortretenden Bauteile zusammen höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen. In Bayern sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe und 9 m Länge je Grenze sogar in der Abstandsfläche zulässig, auf dem Grundstück zusammen aber höchstens 15 m.
- Bebauungsplan. Er kann Dachform, Materialien, Farben und die überbaubare Fläche festlegen. Diese Festsetzungen gelten zusätzlich, die Verfahrensfreiheit der Landesbauordnung befreit nicht von ihnen.
- Grundflächenzahl. Sie begrenzt, wie viel des Grundstücks insgesamt überbaut werden darf. Eine Überdachung zählt dabei mit, auch wenn sie verfahrensfrei ist.
- Denkmalschutz und Erhaltungssatzung. Bei geschützten Gebäuden brauchen Sie unabhängig von der Größe eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, in Erhaltungssatzungsgebieten eine Genehmigung nach § 172 BauGB.
- Wintergarten statt Überdachung. Sobald die Konstruktion seitlich geschlossen wird, behandeln die Bauordnungen sie als Wintergarten. Dafür gelten eigene Grenzwerte, in Niedersachsen etwa 30 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Höhe. Wird der Wintergarten beheizt, kommen die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes dazu.
Der letzte Punkt wird leicht übersehen. Wer eine offene Überdachung errichtet und ein Jahr später Schiebeelemente ergänzt, ändert damit die baurechtliche Einordnung. Was als Überdachung begann, wird zum Wintergarten und fällt unter andere Grenzwerte.
Sonderfälle: Reihen- und Doppelhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung
Drei Wohnsituationen bringen Hürden mit sich, die über die reine Größenfrage hinausgehen.
Reihen- und Doppelhaus. Hier grenzt die Terrasse fast immer direkt an das Nachbargrundstück. Eine Überdachung an der Grenze ist in vielen Ländern zulässig, wenn sie an die vorhandene Grenzbebauung anschließt. Eine Einschränkung gilt zusätzlich: Regenwasser darf nicht auf das Nachbargrundstück laufen, in Nordrhein-Westfalen regelt das § 27 Nachbarrechtsgesetz. In der Praxis löst man das über eine Dachrinne mit Ableitung auf das eigene Grundstück.
Eigentumswohnung mit Sondernutzungsrecht. Die Terrasse ist Gemeinschaftseigentum, an dem Sie ein Sondernutzungsrecht haben. Fassade und äußeres Erscheinungsbild bleiben in jedem Fall Gemeinschaftseigentum. Eine feste Überdachung ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum und braucht deshalb nach § 20 WEG einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, unabhängig vom Baurecht.
Mietwohnung. Bauliche Veränderungen brauchen die Zustimmung des Vermieters. Holen Sie sie schriftlich ein, im Streit über den Rückbau müssen Sie sie beweisen. Ohne sie besteht am Ende des Mietverhältnisses eine Rückbaupflicht auf eigene Kosten. Freistehende, nicht verankerte Konstruktionen sind keine bauliche Veränderung der Mietsache; sie bleiben Ihr Eigentum und ziehen mit Ihnen um.
Wie gehen Sie vor?
- Maße festlegen. Grundfläche und Tiefe der geplanten Überdachung ermitteln, gemessen wird die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand.
- Landesbauordnung prüfen. Der Katalog heißt je nach Land “verfahrensfreie Bauvorhaben” oder “genehmigungsfreie Vorhaben”. In Bayern (Art. 57 BayBO) und Nordrhein-Westfalen (§ 62 BauO NRW) steht er in der Vorschrift selbst, in Niedersachsen und Baden-Württemberg in einem Anhang. In Bayern heißt die Vorschrift übrigens Artikel; wer nach einem Paragrafen sucht, findet nichts.
- Bebauungsplan einsehen. Beim Bauamt oder häufig online im Geoportal der Kommune.
- Abstände messen. Von der Außenkante der Konstruktion bis zur Grundstücksgrenze.
- Beim Bauamt rückfragen. Eine telefonische oder formlose schriftliche Auskunft kostet nichts, bindet die Behörde aber nicht. Liegen Sie über der Grenze und stellen ohnehin einen Bauantrag, schafft ein Bauvorbescheid vorab Klarheit: kostenpflichtig, dafür verbindlich. Beim verfahrensfreien Vorhaben ist der Weg stattdessen der Antrag auf Abweichung.
Häufige Fragen
Zählt der Dachüberstand mit?
In der Regel ja: Die Bauämter messen die überdachte Fläche und nicht die Terrassenfläche darunter. Wer eine 28 m² große Terrasse mit 30 cm Überstand an den drei freien Seiten überdacht, kommt damit schnell über die 30 m². Messen Sie deshalb außen an der Dachkante statt an den Stützen.
Braucht es eine Statik?
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben muss die Konstruktion standsicher sein, nur wird der Nachweis nicht eingereicht. Hersteller von Bausätzen liefern in der Regel eine Typenstatik mit Angaben zu Schneelastzone und Windlast mit. Bewahren Sie diese Unterlagen auf, im Schadensfall fragt die Versicherung danach. Steht die Überdachung auf einer Dielenfläche, gehören unter die Stützen eigene Punktfundamente: Die Terrassen-Unterkonstruktion ist für flächig verteilte Verkehrslast bemessen und trägt die Punktlasten aus Wind und Schnee nicht ab.
Was kostet eine Terrassenüberdachung?
Inklusive Montage liegt eine Holzkonstruktion mit Stegplatten bei 150 bis 300 € pro m². Aluminium mit Glasdach kostet mehr, weil das Verbundsicherheitsglas und die Profile ins Gewicht fallen: 400 bis 900 € pro m². Für 20 m² überdachte Fläche sind das 3.000 bis 6.000 € beziehungsweise 8.000 bis 18.000 €. Wie sich die Summe auf Material und Ausstattung verteilt, steht unter Terrassenüberdachung Kosten.
Reicht die Unterschrift des Nachbarn?
Nein, jedenfalls nicht formlos, und das Verfahren unterscheidet sich je nach Land. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg wird die Übernahme der Abstandsfläche durch eine Baulast im Baulastenverzeichnis gesichert. Bayern führt kein Baulastenverzeichnis: Dort genügt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO die schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die auch gegen seinen Rechtsnachfolger wirkt. Geht es dagegen nicht um die Übernahme, sondern um ein Unterschreiten der Abstandsfläche, hilft die Nachbarunterschrift in der Regel nicht: Nötig ist eine Abweichung des Bauamts. Eine Ausnahme kennt Niedersachsen, wo bei vorhandener Grenzbebauung nach § 5 Abs. 7 NBauO die Zustimmung des Nachbarn genügt.
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Bauaufsicht kann einen Rückbau anordnen, in der Praxis meist nach einer Nachbarbeschwerde. Dazu kommen Bußgelder, deren Rahmen die Landesbauordnungen setzen. Eine nachträgliche Genehmigung ist möglich, wenn das Vorhaben materiell rechtmäßig ist, also nur das Verfahren fehlte. Verstößt es gegen Abstandsflächen oder den Bebauungsplan, brauchen Sie zusätzlich eine Abweichung nach der Landesbauordnung oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Beides wird beantragt und im Einzelfall geprüft, einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Gilt die Verfahrensfreiheit auch für Anbauten an bestehende Überdachungen?
Maßgeblich ist immer die Gesamtfläche und nicht der Zuwachs. Wer eine vorhandene Überdachung von 22 m² um 12 m² erweitert, kommt auf 34 m² und überschreitet damit in den meisten Ländern die Grenze, obwohl der Anbau für sich genommen klein ist. Wer die Fläche darunter ohnehin erneuert, plant beides zusammen, siehe Terrasse sanieren.
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