Letzte Aktualisierung am 21. Oktober 2025
Solltest du als Unternehmer den Auftrag einer Bauleistung erteilen, musst du unter Umständen den Steuerabzug bei Bauleistungen beachten. Häufig spricht man hier auch von der Bauabzugsteuer. Dabei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Körperschafts- beziehungsweise Einkommensteuer in Deutschland. Die Bauabzugssteuer soll der Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe dienen.
Doch was genau beinhaltet die Bauabzugssteuer überhaupt und wann muss man sie beachten?
Was bedeutet die Bauabzugssteuer für den Auftraggeber?
Die Bauabzugsteuer wird im §48 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Demnach dürfen die Leistungsempfänger, also die Auftraggeber, dem beauftragten Handwerker im Bau nicht den vollen Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer übermitteln, sondern müssen einen Steuerabzug von 15 Prozent auf die Rechnung vornehmen und einbehalten. Diese einbehaltenen 15 Prozent muss der Auftraggeber dann an das Finanzamt, das für den Bauhandwerker zuständig ist, abführen.
Die Bauabzugsteuer greift bei Bauleistungen für Unternehmer und Kleinunternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch Vermieter von zwei oder mehr Wohnungen, müssen einen Teil der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Als Bauleistung lassen sich alle Leistungen beschreiben, die der Errichtung, Renovierung, Instandhaltung oder Beseitigung von inländischen Bauwerken, zugute kommen.
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug selbst berechnen und zum Zeitpunkt der Zahlung tätigen, sowie bis zum zehnten Tag des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck vornehmen. Spätestens am zehnten Tag des Anmeldungszeitraums wird dann auch der Abzugsbetrag beim Finanzamt fällig.
Haftbar für eine nicht oder unzureichend abgeführte Abzugsteuer ist der Leistungsempfänger, sofern diese benötigt wird oder keine Freistellungsbescheinigung besteht. Wenn der Auftraggeber die Bauabzugssteuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt, können mitunter hohe Bußgelder drohen.
Wann gilt die Bauabzugsteuer?
Generell betrifft die Abführung der Bauabzugssteuer nur unternehmerisch tätige Personen, die eine Bauleistung in Auftrag geben. Die Bauabzugsteuer ist für Privatpersonen oder nicht-unternehmerische Tätigkeiten nicht von Bedeutung.
Darüber hinaus ist die Bauabzugsteuer nicht abzuführen wenn:
- der Bauhandwerker eine Freistellungsbescheinigung vorlegt
- der Rechnungsbetrag der Bauleistung im laufenden Kalenderjahr für denselben Handwerker die Bagatellgrenze von voraussichtlich 5000 Euro nicht überschreitet
- die Bagatellgrenze sich auf 15.000 erhöht, weil der Auftraggeber nur steuerfreie Umsätze ausführt
Was ist die Freistellungsbescheinigung?
Mit einer Freistellungsbescheinigung entfällt die Bauabzugsteuer. Diese wird dem Handwerker vom jeweils zuständigen Finanzamt entweder auftragsbezogen oder für einen Zeitraum von maximal drei Jahren erteilt. Ermittelt wird die Freistellung durch einen Fragebogen durch das Finanzamt und in der Regel auch erteilt, sofern keine Gefährdung des Steueranspruchs besteht. Spätestens nach drei Jahren muss der Handwerker die Freistellungsbescheinigung erneut anfordern. Die Freistellungsbescheinigung muss bei der Rechnung an den Leistungsempfänger beziehungsweise spätestens am Tag der Zahlung vorliegen.
Ein Beispiel für die Bauabzugsteuer
Ein Malereibetrieb will in seinem Ausstellungsraum und den Betriebsräumlichkeiten neue Fliesen verlegen lassen und beauftragt dazu einen professionellen Fliesenleger. Die Handwerkerrechnung beläuft sich letztlich auf insgesamt 6.500 € zuzüglich 1.235 € Umsatzsteuer, also insgesamt 7.735 €. Es handelt sich also um einen Unternehmer, der die Bauleistung eines Handwerkers aus unternehmerischen Gründen in Anspruch nimmt. Die Rechnung übersteigt die Bagatellgrenze.
a) Mit Freistellungsbescheinigung:
- Der Malereibetrieb bezahlt die gesamte Rechnung von 7.735 € an den Fliesenleger. Der Steuerabzug entfällt. Zuvor sollte der Malereibetrieb jedoch die Richtig- und Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung nachprüfen.
b) Ohne Freistellungsbescheinigung:
- Der Malereibetrieb zieht 1.160,25 € (also 15 % von der Rechnung von 7.735 €) ab und entrichtet diese Summe als Bauabzugsteuer an das Finanzamt. An den Fliesenleger zahlt der Betrieb 6.574,75 €.
Fazit: Bauabzugssteuer – Pflicht, die Unternehmer kennen müssen
Die Bauabzugssteuer ist für viele Unternehmer und Auftraggeber im Bauwesen ein oft übersehener, aber entscheidender Punkt. Wer Bauleistungen vergibt, muss prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung des Handwerkers vorliegt – andernfalls ist der Steuerabzug von 15 % gesetzlich vorgeschrieben und vom Auftraggeber selbst an das Finanzamt abzuführen.
Das Ziel dieser Regelung ist klar: mehr Transparenz und Fairness im Baugewerbe sowie die Eindämmung illegaler Tätigkeiten. Wer seine Pflichten kennt und beachtet, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern sorgt auch für reibungslose Abläufe in der Zusammenarbeit mit Handwerksbetrieben.
Kurz gesagt:
- Privatpersonen sind von der Bauabzugssteuer befreit.
- Unternehmer müssen sie beachten – es sei denn, der Handwerker kann eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen.
- Eine sorgfältige Prüfung und rechtzeitige Abführung schützen vor Haftungsrisiken.
Wer regelmäßig Bauleistungen in Auftrag gibt, sollte sich also mit den steuerlichen Rahmenbedingungen der Bauabzugssteuer vertraut machen – denn nur so lassen sich unnötige Komplikationen und finanzielle Risiken vermeiden.





Na Ja 7735 € minus 1160,25 € = 6574,75 – 1235 € Mw.St = 5339,75€ – 3500 € Materialkosten = 1839,75€
– Sprit/KFZ Steuer/Versicherung 250 € = 1589,75 € – Werkzeugverschleis ca. 100,00 € = 1489,75 € – Krankenkassenbeitrag, Rentenbeitrag. ca. 500,0 € =989,75 € und das durch 8 Arbeitstage = 123,72 € und durch 8 Stunden = 15,46 €/ Stunde und das mit 5 Jahre Gewährleistung. Soh arm sind die Selbstständige in Deutschland. Da brauch man sich nicht wundern das die Handwerker gezwungen sind zuuuuuuu
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
so ist es Leider….
Dann sich fragen warum es immer wenigere mit der Selbständigkeit versuchen..
Mit freundlichem Gruß.