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Steuern und Finanzen im Überblick

Steuern und Finanzen rund um Handwerkerleistungen 2026

Handwerkerleistungen, Renovierungen und energetische Sanierungen können für private Auftraggeber und Handwerksbetriebe steuerlich relevant sein. Für Hauseigentümer spielen vor allem die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG eine Rolle. Handwerksbetriebe müssen sich zusätzlich mit Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Bauabzugsteuer, Investitionsabzugsbetrag und E-Rechnung beschäftigen.

Welche Regelung greift, hängt vom Auftrag, der Nutzung der Immobilie und der steuerlichen Situation ab. Bei geförderten Sanierungsmaßnahmen muss außerdem geprüft werden, ob eine steuerliche Vergünstigung für dieselben Kosten ausgeschlossen ist.

§ 35a EStG: 20 % der Handwerkerkosten steuerlich geltend machen

Privathaushalte können für bestimmte Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG erhalten. Begünstigt sind 20 % der entsprechenden Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr.

Abziehbar sind insbesondere die Kosten für Arbeitsleistung, Fahrt und den Einsatz von Maschinen. Auch bestimmte Verbrauchsmittel können berücksichtigt werden. Materialkosten und gelieferte Waren gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den begünstigten Aufwendungen.

Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Dazu zählen beispielsweise Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Haus oder Wohnung sowie auf dem dazugehörigen Grundstück.

Die Rechnung sollte den begünstigten Kostenanteil nachvollziehbar ausweisen. Eine zwingende Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten für jede einzelne Position ist nicht erforderlich, wenn sich der begünstigte Anteil aus der Rechnung ermitteln lässt. Auch eine prozentuale Aufteilung durch den Handwerksbetrieb kann zulässig sein.

Die Zahlung muss unbar erfolgen. Eine Barzahlung führt zum Ausschluss der Steuerermäßigung.

Beispiel für den Steuerbonus

Kostet eine Badsanierung 12.000 € und entfallen davon 5.000 € auf begünstigte Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, können 20 % davon steuerlich berücksichtigt werden. Das ergibt eine Steuerermäßigung von 1.000 €.

Bei begünstigten Kosten von 6.000 € ist der maximale Steuerbonus von 1.200 € erreicht.

Die Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Sie ist daher nicht mit einer Betriebsausgabe oder einem steuerlichen Freibetrag gleichzusetzen.

Welche Handwerkerleistungen sind nach § 35a EStG begünstigt?

Zu den begünstigten Arbeiten können unter anderem gehören:

  • Maler- und Tapezierarbeiten
  • Bodenverlegung
  • Fliesenarbeiten
  • Sanitärarbeiten
  • Elektroarbeiten
  • Heizungswartung und Heizungsreparatur
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Reparaturen an Haushaltsgeräten, wenn sie im Haushalt erfolgen
  • Gartenpflege
  • bestimmte Arbeiten an Hausanschlüssen
  • Maßnahmen zur Beseitigung oder Vorbeugung von Schäden

Entscheidend ist, dass die jeweilige Leistung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt steht.

Nicht begünstigt sind grundsätzlich Materialkosten. Auch reine Arbeiten außerhalb des Haushalts können ausgeschlossen sein.

§ 35a EStG auch für Mieter

Die Steuerermäßigung ist nicht ausschließlich auf Eigentümer beschränkt. Auch Mieter können § 35a EStG nutzen, wenn sie entsprechende Kosten tragen, beispielsweise über die Nebenkostenabrechnung.

Voraussetzung ist, dass der auf den Mieter entfallende Anteil der begünstigten Kosten aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise Verwalters hervorgeht.

Auch Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung für ihren Anteil an begünstigten Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten, wenn die erforderlichen Angaben in der Jahresabrechnung oder einer entsprechenden Bescheinigung ausgewiesen sind.

§ 35c EStG: Steuerbonus für energetische Sanierung

Für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG infrage kommen.

Der Steuerbonus beträgt insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre:

  • 7 % im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
  • 7 % im folgenden Kalenderjahr
  • 6 % im dritten Jahr

Insgesamt können bis zu 40.000 € je begünstigtem Objekt berücksichtigt werden.

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes.

Zu den begünstigten Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Dämmung von Dachflächen
  • Dämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • bestimmte digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Für die steuerliche Förderung gelten technische Anforderungen. Außerdem müssen die Arbeiten von einem Fachunternehmen ausgeführt und die erforderlichen Bescheinigungen ausgestellt werden.

§ 35a und § 35c: Nicht dieselben Kosten doppelt fördern

Eine steuerliche Förderung und eine öffentliche Förderung können nicht ohne Weiteres für dieselben Kosten gleichzeitig genutzt werden.

Bei § 35a EStG schließt eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens oder eines steuerfreien Zuschusses die Steuerermäßigung für dieselbe geförderte Maßnahme grundsätzlich aus.

Bei § 35c EStG bestehen ebenfalls Ausschlussregeln bei öffentlich geförderten Maßnahmen. Vor einer energetischen Sanierung sollte deshalb geprüft werden, ob ein Zuschuss, Förderkredit oder Steuerbonus wirtschaftlich günstiger ist.

Vorsteuerabzug bei vermieteten und gewerblich genutzten Immobilien

Unternehmer können die in Handwerkerrechnungen enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind und die bezogene Leistung für das Unternehmen verwendet wird.

Bei einer steuerfreien Vermietung von Wohnraum besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Kosten.

Anders kann es bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sein, wenn die Voraussetzungen für eine Option zur Umsatzsteuer erfüllt sind.

Beispiel Vorsteuerabzug

Eine Handwerkerrechnung beträgt 19.000 € brutto und enthält bei einem Steuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer von rund 3.034 €.

Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vollständig erfüllt, kann dieser Umsatzsteuerbetrag grundsätzlich als Vorsteuer berücksichtigt werden.

Bei gemischt genutzten Immobilien muss der abzugsfähige Anteil entsprechend der unternehmerischen und nichtunternehmerischen beziehungsweise steuerpflichtigen und steuerfreien Nutzung ermittelt werden.

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG

Bei bestimmten Bauleistungen kann für den Auftraggeber die Bauabzugsteuer relevant werden. Sie betrifft insbesondere Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und bestimmte weitere Auftraggeber, die Bauleistungen für ihr Unternehmen oder bestimmte eigene Zwecke beziehen.

Grundsätzlich müssen Auftraggeber 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Unternehmens abführen, wenn die Voraussetzungen der Bauabzugsteuer erfüllt sind.

Der Steuerabzug entfällt insbesondere, wenn der Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Freigrenzen. Bei Auftraggebern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen, liegt die Freigrenze grundsätzlich bei 15.000 € im Kalenderjahr. In anderen Fällen beträgt sie grundsätzlich 5.000 €.

Die Freigrenzen beziehen sich auf die voraussichtlichen Bauleistungen des jeweiligen Kalenderjahres und müssen bei mehreren Aufträgen entsprechend berücksichtigt werden.

Freistellungsbescheinigung prüfen

Handwerksbetriebe können beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Auftraggeber sollten vor der Zahlung prüfen, ob die Bescheinigung gültig ist und für den leistenden Betrieb gilt.

Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 neu geregelt. Für 2026 gilt:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben.
  • Der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres darf 100.000 € nicht überschreiten.

Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr steuerfrei.

Bei einer Unternehmensgründung im laufenden Kalenderjahr gilt eine besondere Regelung: Wird die Tätigkeit im laufenden Jahr aufgenommen, ist die Grenze von 25.000 € für das Gründungsjahr maßgeblich.

Kleinunternehmer weisen grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus. Im Gegenzug besteht kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, soweit die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

Wann kann die Kleinunternehmerregelung für Handwerker sinnvoll sein?

Die Kleinunternehmerregelung kann für kleinere Handwerksbetriebe mit überwiegend privaten Kunden interessant sein. Der Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuer ist geringer und Privatkunden müssen keine Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zahlen.

Bei materialintensiven Gewerken kann der fehlende Vorsteuerabzug allerdings ein Nachteil sein. Das gilt beispielsweise bei größeren Materialeinkäufen, Maschinen oder Fahrzeugen.

Ein pauschaler Preisvorteil von 19 % entsteht nicht automatisch. Entscheidend ist, wie der Betrieb seine Preise kalkuliert und welchen Anteil Umsatzsteuer und Vorsteuer an den tatsächlichen Kosten haben.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Ein Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Entscheidung bindet den Unternehmer grundsätzlich für fünf Kalenderjahre.

Vor allem bei größeren Investitionen kann die Regelbesteuerung interessant sein, weil dann grundsätzlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Reverse Charge bei Bauleistungen nach § 13b UStG

Bei bestimmten Bauleistungen kann die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.

Das betrifft unter anderem Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und die weiteren Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt.

Der leistende Handwerksbetrieb stellt in diesen Fällen eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.

Der Leistungsempfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst und erklärt sie gegenüber dem Finanzamt. Soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die entsprechende Umsatzsteuer grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Nicht jede Rechnung zwischen zwei Handwerksbetrieben fällt automatisch unter Reverse Charge. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann für kleine und mittlere Betriebe ein wichtiges Instrument zur Steuerplanung sein.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor der Investition gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn des Betriebs im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, 200.000 € nicht überschreitet.

Begünstigt sind beispielsweise:

  • Maschinen
  • Werkzeuge
  • betriebliche Fahrzeuge
  • bestimmte IT-Ausstattung
  • andere abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung oder Herstellung mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausreichend betrieblich genutzt oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermietet werden.

Beispiel: IAB für einen Transporter

Plant ein Handwerksbetrieb die Anschaffung eines Transporters für 40.000 €, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 20.000 € als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden.

Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz beziehungsweise der steuerlichen Belastung des Unternehmens ab.

Bei einer späteren Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig kann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gemindert werden.

Zusätzlich können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich sein.

GoBD und digitale Buchführung

Die GoBD enthalten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

Für Handwerksbetriebe bedeutet das unter anderem:

  • Geschäftsvorfälle müssen vollständig und nachvollziehbar erfasst werden.
  • Buchungen müssen zeitgerecht erfolgen.
  • Belege müssen eindeutig zugeordnet werden können.
  • Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.
  • Digitale Unterlagen müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden.
  • Für bestimmte digitale Prozesse ist eine Verfahrensdokumentation erforderlich.

Die GoBD gelten nicht nur für große Unternehmen. Auch kleine Handwerksbetriebe müssen ihre steuerlich relevanten Unterlagen ordnungsgemäß dokumentieren.

Kassenführung und TSE

Wer eine elektronische Kasse verwendet, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnung und Sicherung von Kassendaten beachten. Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion unterliegen grundsätzlich den Vorgaben der Kassensicherungsverordnung und müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Nicht jeder Handwerksbetrieb benötigt deshalb automatisch eine elektronische Kasse. Entscheidend ist, ob ein entsprechendes elektronisches Aufzeichnungssystem eingesetzt wird.

Bei Bargeschäften sollten Handwerksbetriebe besonders auf eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation achten.

E-Rechnung im B2B-Bereich 2026

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen:

  • 2025 und 2026: Grundsätzlich dürfen neben E-Rechnungen weiterhin sonstige Rechnungen verwendet werden.
  • 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € dürfen die Übergangsregelung für die Ausstellung weiterhin nutzen.
  • Ab 2028: Die verpflichtende E-Rechnung gilt grundsätzlich im inländischen B2B-Bereich.

Eine PDF-Datei, die einfach per E-Mail verschickt wird, ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

In Deutschland sind insbesondere XRechnung und ZUGFeRD verbreitet.

Gilt die E-Rechnung auch für Privatkunden?

Die verpflichtende E-Rechnung betrifft grundsätzlich den inländischen B2B-Bereich. Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter diese allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto gelten ebenfalls besondere Ausnahmen.

Die wichtigsten Fakten zur 250-€-Grenze

  • Bruttobetrag: Die Grenze von 250 € bezieht sich immer auf den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer, also dem Bruttobetrag. Genau 250,00 € fallen noch unter die Kleinbetragsregelung, ab 250,01 € gilt die allgemeine E-Rechnungspflicht.
  • Erlaubte Formate: Für Beträge bis 250 € darf man sonstige Rechnungen ausstellen; wie Papierzettel, Kassenbons oder einfache PDFs (letztere bei digitalem Versand mit Zustimmung des Empfängers).
  • Kein Zwang zur E-Rechnung: Man muss für diese kleinen Beträge keine strukturierten Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD erstellen, darf es freiwillig aber tun.
  • Empfangspflicht bleibt: Unabhängig von der Rechnungshöhe müssen Unternehmen in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

KfW-Förderprogramme für Handwerksbetriebe und Modernisierer

Die KfW bietet unterschiedliche Förderprogramme für Unternehmen und private Eigentümer. Welche Förderung infrage kommt, hängt vom Vorhaben ab.

Für Handwerksbetriebe können beispielsweise Programme für Gründung, Investitionen, Digitalisierung und Energieeffizienz relevant sein.

Für private Eigentümer sind insbesondere folgende Programme interessant:

  • KfW 261: Wohngebäude-Kredit für die Sanierung zum Effizienzhaus
  • KfW 458: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
  • KfW 270: Erneuerbare Energien – Standard
  • KfW 358/359: Ergänzungskredit für bereits bezuschusste energetische Einzelmaßnahmen

KfW 261: Energieeffiziente Sanierung

Mit dem KfW-Wohngebäude-Kredit 261 können Sanierungen zum Effizienzhaus finanziert werden.

Der Kredit beträgt bis zu 150.000 € je Wohneinheit. Die Höhe des Tilgungszuschusses hängt von der erreichten Effizienzhaus-Stufe und den jeweils geltenden Förderbedingungen ab. Je nach Ausführung sind Tilgungszuschüsse von bis zu 40 % möglich.

Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden.

KfW 458: Heizungsförderung 2026

Bei der Heizungsförderung für Privatpersonen über das KfW-Programm 458 gelten seit dem 21. Juli 2026 neue Förderbedingungen.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 30 % der förderfähigen Kosten. Für ein Einfamilienhaus werden aktuell Kosten bis zu 28.000 € berücksichtigt.

Bei Mehrfamilienhäusern gelten folgende Kostenhöchstgrenzen:

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit
  • 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit

Zusätzliche Boni können die Förderung erhöhen. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 %. Für selbst genutzte Wohneinheiten kann außerdem ein Einkommensbonus möglich sein.

Die Gesamtförderung beträgt grundsätzlich bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für selbstnutzende Eigentümer eine Förderung von bis zu 80 % möglich sein.

Der Ergänzungskredit 358/359 kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Finanzierung bereits bezuschusster energetischer Einzelmaßnahmen genutzt werden.

Die Förderbedingungen sollten vor Auftragserteilung und vor Beginn der Arbeiten geprüft werden.

KfW 270 für Photovoltaik

Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ unterstützt unter anderem Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme sowie zugehörige Speicher und Infrastruktur.

Das Programm kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Photovoltaikanlagen genutzt werden. Es handelt sich um einen Förderkredit und nicht um einen pauschalen Zuschuss.

Versicherungen für Handwerksbetriebe

Neben Steuern und Finanzierung sollten Handwerksbetriebe ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Absicherungen. Sie kann Schäden abdecken, die Dritten durch die betriebliche Tätigkeit entstehen, beispielsweise Personen-, Sach- oder daraus resultierende Vermögensschäden.

Welche Versicherungssumme sinnvoll ist, hängt vom Gewerk, Umsatz, Tätigkeitsbereich und den möglichen Schadenshöhen ab.

Weitere Versicherungen können je nach Betrieb relevant sein:

  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Inhaltsversicherung
  • Elektronikversicherung
  • Werkzeugversicherung
  • Maschinenversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Cyberversicherung

Bei Transportern und Werkzeugen sollte außerdem geprüft werden, ob Diebstahl aus dem Fahrzeug ausreichend versichert ist.

Häufige Steuerfragen für Auftraggeber und Handwerker

Welche Rechnung brauche ich für die §35a-Steuerermäßigung?

Die Rechnung muss die Leistung nachvollziehbar beschreiben. Der begünstigte Anteil der Handwerkerleistung muss sich daraus ermitteln lassen. Eine getrennte Darstellung von Arbeits- und Materialkosten ist deshalb sinnvoll.

Die Zahlung muss unbar erfolgen. Eine Barzahlung wird für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht anerkannt.

Die Rechnung und der Zahlungsnachweis sollten aufbewahrt werden.

Kann ich §35a EStG auch als Mieter nutzen?

Ja. Auch Mieter können die Steuerermäßigung nutzen, wenn sie begünstigte Kosten tragen, beispielsweise über die Nebenkostenabrechnung.

Der auf den Mieter entfallende Anteil der begünstigten Leistungen muss aus der Abrechnung oder einer entsprechenden Bescheinigung hervorgehen.

Was zählt bei §35a EStG zu den Arbeitskosten?

Begünstigt sind insbesondere Arbeitskosten einschließlich bestimmter Fahrt- und Maschinenkosten. Auch bestimmte Verbrauchsmittel können berücksichtigt werden.

Materialkosten und gelieferte Waren sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Wann muss ein Handwerker eine USt-ID beantragen?

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte und Leistungen innerhalb der EU relevant.

Für rein inländische Umsätze reicht grundsätzlich die Steuernummer beziehungsweise die für die Rechnung erforderliche steuerliche Identifikation. Eine USt-ID kann auch in anderen Fällen sinnvoll sein.

Die USt-ID wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt.

Wie hoch ist der Steuersatz für eine Handwerker-GmbH?

Eine GmbH unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer von 15 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.

Die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung hängt unter anderem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab.

Welche Bewirtungskosten kann ich als Handwerker absetzen?

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 70 % als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dafür müssen insbesondere die geschäftliche Veranlassung, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch die formalen Anforderungen an die Rechnung und den Zahlungsnachweis müssen erfüllt sein.

Bei Bewirtungen von Mitarbeitern gelten andere steuerliche Regeln. Veranstaltungen wie eine Betriebsfeier oder ein Weihnachtsessen müssen deshalb gesondert beurteilt werden.

Bei individuellen steuerlichen Fragen kommt es immer auf die konkrete Situation des Auftraggebers oder Betriebs an. Besonders bei größeren Investitionen, Immobilien, gemischter Nutzung und Fördermaßnahmen sollte die steuerliche Behandlung vor der Umsetzung geprüft werden.

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