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Bei der Bauabzugssteuer gibt es neben der Freistellungsbescheinigung einiges zu beachten

Bauabzugssteuer: Wann sie gilt & was beachtet werden muss

Lesedauer 4 Minuten

Wenn Sie als Unternehmer eine Bauleistung in Auftrag geben, kann für Sie die sogenannte Bauabzugsteuer relevant sein. Der gesetzliche Begriff lautet „Steuerabzug bei Bauleistungen“ und ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Dabei behält der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen 15 % der Rechnungssumme ein und führt diesen Betrag für Rechnung des beauftragten Unternehmens an das Finanzamt ab.

Die Regelung soll sicherstellen, dass die auf Bauleistungen entfallenden Steueransprüche des ausführenden Unternehmens gesichert werden.

Doch wann müssen Sie die Bauabzugsteuer tatsächlich einbehalten und wann entfällt der Steuerabzug?

Was bedeutet die Bauabzugsteuer für den Auftraggeber?

Die Bauabzugsteuer ist in § 48 EStG geregelt. Erbringt ein Unternehmen im Inland eine Bauleistung für einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten. Die einbehaltene Steuer wird für Rechnung des ausführenden Unternehmens an dessen zuständiges Finanzamt abgeführt.

Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu können beispielsweise Bau-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten gehören.

Für die Berechnung der Bauabzugsteuer ist nicht nur der Nettobetrag der Rechnung maßgeblich. Als Gegenleistung gilt das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer.

Wer muss die Bauabzugsteuer beachten?

Die Regelung richtet sich grundsätzlich an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen in Auftrag geben.

Auch Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, können als Leistungsempfänger unter die Regelung fallen. Entscheidend ist ihre Unternehmereigenschaft und nicht die Höhe ihrer Umsätze.

Für Vermieter gibt es eine besondere Regelung: Vermietet der Auftraggeber Wohnungen, muss für Bauleistungen an diesen Wohnungen kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bei mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann die Bauabzugsteuer dagegen relevant werden.

Müssen Privatpersonen Bauabzugsteuer einbehalten?

Wenn Sie eine Bauleistung als Privatperson für Ihren privaten Wohnbereich beauftragen, sind Sie grundsätzlich nicht als Leistungsempfänger im Sinne des § 48 EStG zum Steuerabzug verpflichtet. Die Bauabzugsteuer richtet sich grundsätzlich an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Wann gilt die Bauabzugsteuer?

Der Auftraggeber muss grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn

  • das ausführende Unternehmen eine zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt,
  • die Gegenleistung für Bauleistungen an denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 5.000 € beträgt oder
  • die erhöhte Freigrenze von 15.000 € gilt, weil der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt.

Für die Prüfung der Freigrenze werden die für denselben Leistungsempfänger bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammengerechnet. Maßgeblich ist dabei die Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer.

Was ist eine Freistellungsbescheinigung?

Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wird auf Antrag des ausführenden Unternehmens vom zuständigen Finanzamt erteilt. Sie befreit den Auftraggeber von der Verpflichtung zum Steuerabzug, soweit die Bescheinigung gültig und für die betreffende Bauleistung beziehungsweise den betreffenden Leistungsempfänger anwendbar ist.

In der Bescheinigung werden unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmens, seine Steuernummer, die Geltungsdauer sowie gegebenenfalls der Umfang der Freistellung und der Leistungsempfänger angegeben.

Eine Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten Zeitraum gelten oder auf bestimmte Bauleistungen beziehungsweise Leistungsempfänger beschränkt sein. Deshalb sollten Sie als Auftraggeber prüfen, ob die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Zahlung gültig ist und für die konkrete Leistung gilt.

Das Bundeszentralamt für Steuern stellt außerdem eine elektronische Abfragemöglichkeit für die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen bereit.

Wie wird die Bauabzugsteuer berechnet?

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer.

Ein Beispiel:

Ein Malereibetrieb lässt in seinen Ausstellungs- und Betriebsräumen neue Fliesen verlegen. Der beauftragte Fliesenleger stellt dafür 6.500 € netto zuzüglich 1.235 € Umsatzsteuer in Rechnung. Die Gegenleistung beträgt somit insgesamt 7.735 €.

Da der Malereibetrieb die Bauleistung als Unternehmer für seinen Betrieb in Anspruch nimmt und die Gegenleistung die maßgebliche Freigrenze überschreitet, muss geprüft werden, ob eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

a) Mit gültiger Freistellungsbescheinigung

Liegt dem Malereibetrieb zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige und für die Leistung geltende Freistellungsbescheinigung vor, muss er keinen Steuerabzug vornehmen. Der Betrieb zahlt in diesem Fall die vollständigen 7.735 € an den Fliesenleger.

Die Gültigkeit und der Anwendungsbereich der Bescheinigung sollten vor der Zahlung geprüft werden.

b) Ohne Freistellungsbescheinigung

Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und greift auch keine andere Ausnahme, muss der Malereibetrieb 15 % der Gegenleistung einbehalten.

7.735 € × 15 % = 1.160,25 €

Der Fliesenleger erhält somit 6.574,75 €. Die einbehaltenen 1.160,25 € führt der Malereibetrieb für Rechnung des Fliesenlegers an das zuständige Finanzamt ab.

Wann muss die Bauabzugsteuer angemeldet und abgeführt werden?

Der Auftraggeber muss den Steuerabzug selbst berechnen und grundsätzlich elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats anmelden, in dem die Gegenleistung erbracht wurde. Der Abzugsbetrag wird ebenfalls am zehnten Tag nach Ablauf dieses Anmeldungszeitraums fällig und ist an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.

Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten von der elektronischen Übermittlung absehen. In diesem Fall ist die Anmeldung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

Über den vorgenommenen Steuerabzug muss der Auftraggeber außerdem mit dem ausführenden Unternehmen abrechnen. Dabei sind unter anderem der Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum, der Zahlungstag, die Höhe des Steuerabzugs und das zuständige Finanzamt anzugeben.

Haftung des Auftraggebers

Führt der Auftraggeber einen vorgeschriebenen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig ab, haftet er grundsätzlich für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag. Eine Haftung entfällt insbesondere, wenn ihm zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag und er auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen durfte.

Was passiert mit der einbehaltenen Bauabzugsteuer?

Der einbehaltene Betrag geht nicht verloren. Er wird grundsätzlich auf die vom ausführenden Unternehmen zu entrichtenden Steuern angerechnet. Dazu gehören unter anderem Lohnsteuer sowie Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das ausführende Unternehmen außerdem eine Erstattung des Abzugsbetrags beantragen.

Fazit: Bauabzugsteuer bei Bauleistungen

Die Bauabzugsteuer betrifft vor allem Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen in Auftrag geben. Grundsätzlich müssen sie 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer einbehalten und für Rechnung des ausführenden Unternehmens an dessen zuständiges Finanzamt abführen.

Der Steuerabzug entfällt insbesondere dann, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die maßgebliche Freigrenze nicht überschritten wird. Für die Freigrenze werden die Bauleistungen für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammengerechnet.

Kurz gesagt:

  • Privatpersonen: Bei privaten Bauleistungen fällt grundsätzlich keine Bauabzugsteuer an.
  • Unternehmer: Bei Bauleistungen kann ein Steuerabzug von 15 % erforderlich sein.
  • Freistellungsbescheinigung: Liegt eine gültige Bescheinigung nach § 48b EStG vor, entfällt der Steuerabzug.
  • Freigrenzen: 5.000 € beziehungsweise 15.000 € können im Kalenderjahr relevant sein; mehrere Bauleistungen für denselben Leistungsempfänger werden zusammengerechnet.
  • Berechnungsgrundlage: Maßgeblich ist die Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer.
  • Anmeldung: Der Steuerabzug muss grundsätzlich elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats angemeldet werden, in dem die Gegenleistung erbracht wurde.
  • Haftung: Der Auftraggeber haftet grundsätzlich für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug.

Wenn Sie regelmäßig Bauleistungen in Auftrag geben, sollten Sie daher vor der Zahlung prüfen, ob die Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt sind und ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Alexander Oberst, Redakteur für Auftragsvergabe und Handwerksalltag

Verfasst von

Alexander Oberst Redakteur für Auftragsvergabe und Handwerksalltag

Alexander Oberst ist seit 2017 Redakteur beim Blauarbeit-Ratgeber und damit eine der dienstältesten Stimmen der Redaktion. Sein Thema ist die Zusammenarbeit von Auftraggebern und Handwerksbetrieben: Angebote vergleichen, Aufträge sicher vergeben, Gewährleistung und Anfahrtskosten richtig einordnen. Sein Blick ist dabei immer der des Auftraggebers: Was muss ich wissen, bevor ich unterschreibe?

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2 Kommentare zu „Bauabzugssteuer: Wann sie gilt & was beachtet werden muss“

  1. Na Ja 7735 € minus 1160,25 € = 6574,75 – 1235 € Mw.St = 5339,75€ – 3500 € Materialkosten = 1839,75€
    – Sprit/KFZ Steuer/Versicherung 250 € = 1589,75 € – Werkzeugverschleis ca. 100,00 € = 1489,75 € – Krankenkassenbeitrag, Rentenbeitrag. ca. 500,0 € =989,75 € und das durch 8 Arbeitstage = 123,72 € und durch 8 Stunden = 15,46 €/ Stunde und das mit 5 Jahre Gewährleistung. Soh arm sind die Selbstständige in Deutschland. Da brauch man sich nicht wundern das die Handwerker gezwungen sind zuuuuuuu

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Hallo,
    so ist es Leider….
    Dann sich fragen warum es immer wenigere mit der Selbständigkeit versuchen..
    Mit freundlichem Gruß.

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