Letzte Aktualisierung am 11. Juni 2026
Wärmeplanung: Diese Fristen gelten ab Juli 2026
Der Fahrplan hängt an der kommunalen Wärmeplanung: Großstädte über 100.000 Einwohner müssen ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Ab dann gilt die 65-%-Pflicht für jede neu eingebaute Heizung im jeweiligen Gemeindegebiet. Liegt schon vorher ein beschlossener Wärmeplan vor, greift die Pflicht entsprechend früher. Für Hauseigentümer heißt das: Wer in einer Großstadt wohnt und einen Heizungstausch plant, sollte jetzt die Förderkulisse nutzen – ab Juli 2026 entfällt die Wahlfreiheit für fossile Übergangslösungen.
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz
Welche Heizungen erfüllen die 65-%-Regel?
Wärmepumpe, Fernwärme-Anschluss, Pellet- und Holzheizung, Stromdirektheizung im gut gedämmten Haus, Solarthermie-Hybrid und Gasheizungen mit nachweisbar 65 % grünen Gasen. Die Kosten aller Optionen vergleicht der Beitrag Was kostet eine neue Heizungsanlage?
Was gilt bei einer kaputten Heizung?
Ist die Anlage reparabel, darf repariert werden – ohne Auflagen. Beim Totalausfall gelten Übergangsfristen von 5 Jahren (bei Etagenheizungen bis 13 Jahre), in denen übergangsweise auch eine gebrauchte fossile Heizung laufen darf. Niemand muss im Winter ohne Heizung dastehen.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?
Ja – Härtefallregelungen greifen, wenn der Umstieg wirtschaftlich unzumutbar ist, etwa bei sehr hohem Alter der Eigentümer in Kombination mit kurzer Restnutzungsdauer oder einem groben Missverhältnis von Investition und Gebäudewert. Den Antrag prüft die zuständige Behörde im Einzelfall.
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Nach viel Streit und Verzögerung wurde das Heizungsgesetz beschlossen. Hier erfahren Sie, was ab 2024 noch möglich ist, welche Förderung es gibt und mit welchen Heizungen man die neuen Anforderungen am besten erreicht.
Wann ist der Austausch Pflicht?
Das Gesetz tritt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Neubaugebieten nur noch Heizungen mit mehr als 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für bestehende Gebäude gibt es eine längere Frist: Bis zum 30. Juni 2028 muss jede Kommune eine kommunale Wärmeplanung erarbeiten. Dort steht zum Beispiel drin, welche Gebäude an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden könnten und wie die Netze ausgebaut werden. Erst wenn diese Planung fertig ist, gilt die Austauschpflicht auch für alte und unreparierbar kaputte Heizungen. Bei Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern muss die Planung bis zum 30. Juni 2026 fertig sein.
Unabhängig von der Wärmeplanung gilt: Gas- und Ölheizungen mit Heizwerttechnik müssen ab einem Alter von 30 Jahren immer ausgetauscht werden. Außerdem dürfen fossile Brennstoffe nur bis Ende 2044 genutzt werden.
So erreicht man die 65 %
Es gibt in dem Gesetz keine Vorschrift, eine Wärmepumpe einbauen zu lassen. Wichtig ist nur, dass man mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt. Dafür kann man folgende Lösungen nutzen:
Bei Fernwärme kann es sich um ein Nebenprodukt unterschiedlicher Vorgänge handeln, beispielsweise die Produktion von Strom oder die Verbrennung von Müll. Sie ist besonders günstig, aber nicht überall erhältlich. Mehr Details finden Sie auf der Website Ihres lokalen Energieversorgers.
Wärmepumpen sind besonders effizient und können komplett mit erneuerbarem Strom betrieben werden. Sie können Ihre Wärme aus der Erde, dem Grundwasser, der Luft oder einer Solarthermieanlage auf dem Dach gewinnen. Ihre Anschaffungskosten sind aktuell jedoch noch sehr hoch. Mehr Infos zu den Kosten und Eigenschaften finden Sie hier:
Holzheizungen verbrennen Pellets oder Holzscheite und erzeugen so Wärme. Pelletheizungen sind besonders beliebt. Sie sind etwas günstiger als Wärmepumpen, aber teurer als Gasheizungen. Die Bundesregierung empfiehlt den Einbau nur, wenn eine andere Variante nicht möglich ist. Nachhaltig erzeugte Biomasse könnte auch teurer werden.
Solarthermie und Infrarotheizungen kommen in der Regel nur ergänzend zum Einsatz. Mit Solarthermie kann man zum Beispiel warmes Wasser bereitstellen oder die Wärmepumpe entlasten. Infrarotheizungen sind im Gegensatz zu Wärmepumpen sehr ineffizient und sollten nur in gut gedämmten Räumen bei Bedarf eingesetzt werden.
Die Brennstoffzellenheizung ist eine stromerzeugende Heizungsart, in der Wasserstoff mit Sauerstoff reagiert und so die benötigte Energie produziert. Dabei entsteht nicht nur Wärme, sondern auch Strom.
Auch Gasheizungen können in manchen Fällen ohne Ergänzung weiter verwendet werden. “H2-Ready”-Heizungen können zum Beispiel mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden. Langfristig lohnt sich das jedoch nicht, denn für die Wasserstoffproduktion wird Strom eingesetzt. Den könnte man auch direkt und effizienter mit einer Wärmepumpe nutzen. Außerdem zahlt man bis dahin den steigenden CO2-Preis. Falls der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht möglich ist, hat man ab fertiger Wärmeplanung drei Jahre Zeit, die Heizung auszutauschen. Bei einem Einbau vor der beschlossenen Wärmeplanung muss die Heizung in der Lage sein, folgende Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien zu erfüllen:
- 2029: 15 %
- 2035: 30 %
- 2040: 60 %
- 2045: 100 %
Sogar Öl-Brennwertheizungen dürfen bis 2045 weiterhin betrieben werden, wenn sie die vorgeschriebenen 65 % einhalten können. Sie könnten also als Unterstützung für eine klimafreundliche Heizung dienen.
Wie viel Zeit hat man für den Austausch?
Geht eine alte Zentralheizung nach 2028 oder 2026 kaputt, haben Sie fünf Jahre Zeit, um eine klimafreundliche einzubauen. Bei Gasetagenheizungen sind es sogar 13 Jahre. Bei einem möglichen Anschluss an ein Wärmenetz haben Sie 10 Jahre Zeit. In der Übergangszeit kann man zum Beispiel eine Gasheizung leasen.
Förderung 2026: 30 bis 70 % Zuschuss
Der Heizungstausch auf 65-%-erneuerbare Technik wird über die KfW (Programm 458) gefördert: 30 % Grundförderung für alle, plus 20 % Klimageschwindigkeitsbonus beim Tausch funktionierender Öl-, Gas- und Nachtspeicherheizungen, plus 30 % Einkommensbonus bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 € – gedeckelt bei 70 % von maximal 30.000 € förderfähigen Kosten im Einfamilienhaus. Den Antrag stellen Sie vor Vorhabensbeginn über das KfW-Portal, die Bestätigung des Fachbetriebs vorausgesetzt.
Diese Kosten dürfen Vermieter umlegen
Mit staatlicher Förderung dürfen Vermieter maximal 10 % der Kosten pro Jahr auf die Mieter umlegen. Ohne Förderung sind es 8 %. Die Miete darf beim Heizungstausch maximal um 50 Cent pro m² und Monat steigen. Wenn man den Heizungstausch mit weiteren Sanierungsmaßnahmen kombiniert, dürfen es bis zu 3 € pro m² sein.
Unser Fazit
Mit einer sehr alten Heizung lohnt es sich, schon jetzt eine Alternative vom Blauarbeit-Heizungsbauer durchrechnen lassen und einen Umstieg mit der neuen Förderung zu planen. Leider sind längere Wartezeiten durch Fachkräftemangel und die neue Förderung möglich, daher raten wir Ihnen zu einer möglichst frühen Eingabe Ihres gewünschten Auftrages.






