Was die Wärmeplanung noch bedeutet
Die kommunale Wärmeplanung läuft weiter: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern legen ihre Pläne bis zum 30. Juni 2026 vor, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Ihre Bedeutung hat sich mit dem GModG allerdings grundlegend geändert.
Früher war der Wärmeplan der Auslöser für die 65-%-Pflicht. Diese Kopplung gibt es nicht mehr, weil die Pflicht selbst weggefallen ist. Der Wärmeplan sagt Ihnen heute, ob in Ihrem Gebiet ein Wärmenetz geplant ist, und ist damit eine Planungshilfe statt einer Rechtsfolge.
Für Hauseigentümer bleibt der Blick in den Wärmeplan trotzdem sinnvoll. Wer weiß, dass die eigene Straße in fünf Jahren an ein Wärmenetz kommt, entscheidet anders als jemand ohne diese Aussicht. Eine verbindliche Zusage für einen Anschluss ist der Plan aber nicht, dafür braucht es die Auskunft des Netzbetreibers.
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz
Welche Heizungen sind heute zulässig?
Alle. § 42 GModG nennt zehn Optionen, zwischen denen Sie frei wählen: Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, elektrische Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse oder Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybrid, Solarthermie-Hybrid, hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere innovative Heizungslösung. Welche Variante geeignet ist, hängt vom Gebäude und den technischen Voraussetzungen ab, nicht mehr von einer gesetzlichen Quote. Die Kosten aller Optionen vergleicht der Beitrag Was kostet eine neue Heizungsanlage?
Was gilt bei einer kaputten Heizung?
Eine bestehende Heizung darf ohne Frist weiter betrieben und repariert werden. Beim irreparablen Ausfall dürfen Sie jede der zehn Optionen einbauen, auch eine Gas- oder Ölheizung. Wird es eine fossile Anlage, greift die Beimischungspflicht nach § 43 GModG erst zwölf Monate nach dem Einbau. Die früheren Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren sind gegenstandslos, weil es die Pflicht nicht mehr gibt, für die sie galten.
Niemand muss deshalb bei einem Heizungsausfall im Winter ohne Wärme bleiben.
Was ist aus den Härtefallregelungen geworden?
Sie sind weitgehend gegenstandslos. Härtefallanträge zielten auf die Befreiung von der 65-%-Pflicht, und die gibt es nicht mehr. Wer heute eine Heizung ersetzt, braucht keine Befreiung, sondern trifft eine wirtschaftliche Entscheidung, bei der eine neue fossile Anlage ab 2029 anteilig teurere Brennstoffe verlangt.
Das Heizungsgesetz von 2024 ist Geschichte. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, und es dreht die Logik um: keine Quote je Heizung mehr, dafür eine Beimischungspflicht für fossile Brennstoffe. Hier steht, was das für einen anstehenden Heizungstausch bedeutet.
Wann ist der Austausch Pflicht?
Gar nicht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Eine Austauschpflicht für bestehende Heizungen kennt es nicht. Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, solange sie funktionieren.
Die frühere Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien decken müssen, ist ersatzlos weggefallen. § 71 des alten GEG ist im Gesetzestext als “weggefallen” ausgewiesen. An seine Stelle tritt eine Beimischungspflicht, die nur fossile Neuanlagen betrifft.
Damit ist auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung entfallen. Ob Ihre Gemeinde ihren Wärmeplan schon vorgelegt hat, hat auf die Zulässigkeit einer neuen Heizung keinen Einfluss mehr.
Auch die bekannte 30-Jahres-Regel für Konstanttemperatur-Heizkessel ist weg. Das Betriebsverbot stand in § 72 GEG, und dieser Paragraf ist im GModG ebenfalls als “weggefallen” ausgewiesen. Die Begriffe “Betriebsverbot” und “Konstanttemperatur” kommen im gesamten Gesetzestext nicht mehr vor.
Ein Enddatum bleibt trotzdem. Nach § 42a GModG legt die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vor, das die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Varianten umzustellen. Wer heute fossil heizt, zahlt also später für einen anderen Brennstoff, muss die Anlage aber nicht tauschen.
Welche Heizung passt zu welchem Haus?
Eine Vorgabe für eine bestimmte Technik enthält das GModG nicht. § 42 listet zehn Optionen auf, und damit fällt die Entscheidung auf der wirtschaftlichen Ebene: Anschaffung, Betriebskosten über zwanzig Jahre und die Frage, was das Gebäude technisch hergibt.
Bei Fernwärme kann die Wärme beispielsweise aus Abwärme, erneuerbaren Energien, Großwärmepumpen oder anderen Energiequellen stammen. Ob ein Wärmenetz für Ihr Gebäude infrage kommt, hängt vom örtlichen Netz und dessen Ausbauplanung ab.
Wärmepumpen nutzen Umweltwärme aus der Luft, dem Erdreich oder dem Grundwasser. Sie bleiben die am stärksten geförderte Option und rechnen sich vor allem in Gebäuden mit niedriger Vorlauftemperatur, also mit Flächenheizung oder großzügig dimensionierten Heizkörpern.
Holzheizungen mit Pellets oder Scheitholz bleiben zulässig und förderfähig. Zu bedenken sind der Platzbedarf für das Lager und die Emissionsanforderungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung.
Solarthermie deckt in den meisten Gebäuden nicht den gesamten Bedarf und wird deshalb kombiniert. Unter dem GModG hat sie eine zusätzliche Rolle bekommen: Nach § 43 Absatz 3 lässt sich damit die Beimischungspflicht einer fossilen Anlage erfüllen.
Infrarotheizungen sind Stromdirektheizungen und in § 42 ausdrücklich als Option genannt. Wirtschaftlich sind sie nur in Gebäuden mit sehr gutem Dämmstandard, weil der Strombedarf sonst die Betriebskosten in die Höhe treibt.
Die Brennstoffzellenheizung erzeugt Strom und Wärme zugleich und wird von der KfW gefördert. Die technischen Anforderungen hängen von der konkreten Anlage ab.
Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen dürfen ohne Einschränkung eingebaut werden. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude kommen, greift allerdings die Beimischungspflicht nach § 43 GModG, im Sprachgebrauch Bio-Treppe genannt: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff. Diese Brennstoffe kosten mehr als fossiles Erdgas oder Heizöl, und genau darüber wirkt das Gesetz.
Wie schnell muss nach einem Ausfall entschieden werden?
Der Zeitdruck, den das alte Recht erzeugt hat, ist weg. Fällt die Heizung irreparabel aus, dürfen Sie jede Anlage einbauen, die technisch passt, auch eine reine Gas- oder Ölheizung.
Eine Frist gibt es nur noch an einer Stelle. Bauen Sie nach einem irreparablen Ausfall eine fossile Anlage ein, greift die Beimischungspflicht nach § 43 Absatz 7 GModG erst zwölf Monate nach dem Einbau. Das verschafft Zeit für einen Liefervertrag mit grünem Brennstoffanteil.
Wer auf einen Wärmenetzanschluss wartet, überbrückt die Zwischenzeit mit einer Mietheizung oder einer reparierten Altanlage. Eine gesetzliche Frist, bis wann der Anschluss erfolgen muss, gibt es nicht.
Förderung 2026: 30 bis 80 % Zuschuss
Der Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden wird über die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (Programm 458) gefördert. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten.
Seit dem 21. Juli 2026 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, und er läuft am 31. Januar 2027 aus. Für selbstnutzende Eigentümer kommt ein Einkommensbonus von 10 %, 30 % oder 40 % dazu, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Für Selbstnutzer ist die Förderung auf 70 % gedeckelt, das Programm insgesamt auf 80 %.
Bei einem Einfamilienhaus werden maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt, bei Mehrfamilienhäusern je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 €.
Wichtig: Die Förderbedingungen wurden zum 21. Juli 2026 geändert. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus läuft zum 31. Januar 2027 aus. Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus angekündigt: Wärmepumpen aus EU-Produktion sollen die 30 % Grundförderung behalten, außerhalb produzierte Geräte könnten auf 15 % fallen.
Diese Kosten dürfen Vermieter umlegen
Bei einer geförderten Heizungsmodernisierung kann der Vermieter die jährliche Miete grundsätzlich um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der erhaltenen Fördermittel erhöhen. Für die Heizungsmodernisierung gilt zusätzlich eine Begrenzung der monatlichen Mieterhöhung von 0,50 € je m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren.
Unser Fazit
Das GModG nimmt den Zwang aus dem Heizungstausch und verlagert die Entscheidung auf die Wirtschaftlichkeit. Wer eine sehr alte Anlage hat, sollte trotzdem rechnen: Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % läuft am 31. Januar 2027 aus, der Förderhöchstbetrag sinkt ab Februar 2027 halbjährlich, und eine neue fossile Anlage braucht ab 2029 anteilig teurere Brennstoffe. Lassen Sie sich die Varianten von einem Heizungsbauer durchrechnen, bevor diese Fristen greifen.
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