Der digitale Impfausweis für Auskunftspflicht zum Impfstatus

Impfstatus: Auskunftspflicht im Handwerk

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Bild: curtbauer / stock.adobe.com

Für Handwerker*innen, die als externe Dienstleister im Gesundheitswesen tätig sind oder eng mit diesem zusammenarbeiten, kann eine Auskunftspflicht über den Impfstatus bestehen. Was hier gesetzlich gilt und unter welchen Umständen eine Auskunftspflicht zum Impfstatus besteht, haben wir hier in diesem Beitrag für euch zusammengestellt. 

Auskunftspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Das neue Infektionsschutzgesetz sieht nach § 36 (IfSG) eine Auskunftspflicht zum Impfstatus für bestimmte Berufsgruppen vor. Insbesondere im Gesundheitswesen sind Angestellte dementsprechend dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Auskünfte über ihren derzeitigen Impfstatus zu erteilen. Explizit besteht eine Auskunftspflicht für Mitarbeiter*innen in: 

  • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager
  • Voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • Obdachlosenunterkünften, die nicht unter § 23 Absatz 5 (IfSG)  fallen
  • Einrichtungen für Asylbewerber, Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler sowie sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten
  • Ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die nicht unter § 23 Absatz 5 (IfSG)  fallen

Auskunftspflicht für Handwerker*innen

Im Handwerk besteht demnach weiterhin keine generelle Auskunftspflicht zum Impfstatus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch für Arbeitgeber im Handwerk ein Auskunftsrecht gelten. Das teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit. Eine Auskunftspflicht gilt für Mitarbeiter*innen, die als externe Dienstleister im Gesundheitswesen beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind. 

Wer seine Mitarbeiter*innen also nicht nur kurzfristig, sondern regelmäßig oder dauerhaft zur Arbeit in solche Einrichtungen schickt, hat auch das Recht den Impfstatus von diesen zu erfragen. Neben den Gesundheitshandwerker*innen gilt das beispielsweise auch für Gebäude- oder Textilreiniger*innen, die im Gesundheitswesen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind. 

Kommt eine allgemeine Auskunftspflicht im Handwerk?

Eine allgemeine Auskunftspflicht gilt für Handwerker*innen derzeit nach wie vor nicht. Wer nicht in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen tätig ist, muss in der Regel auch keinerlei Auskünfte über seinen Impfstatus preisgeben. Nicht nur im Handwerk, sondern auch in den meisten anderen Branchen und Berufen, haben Arbeitgeber keine Möglichkeit ihre Mitarbeiter*innen zu ihrem Impfstatus zu befragen. 

Da es jedoch mitunter immer wieder zu Fällen kommt, in denen Auftraggeber*innen nur noch die Leistung von Personen, die eine Covid-Schutzimpfung erhalten haben, in Anspruch nehmen wollen, forderte ZDH-Präsident Wollseifer kürzlich eine Ausweitung des Auskunftsrechts auch für Betriebe, die ihrer Arbeit in der Regel in Privathaushalten selbst nachgehen, wie das beispielsweise bei Maler*innen oder Elektriker*innen der Fall ist. 

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