Ob Aluminium, Holz oder Kunststoff, irgendwann ist bei jedem Fenster ein Anstrich fällig. Fenster sind den Elementen wie Sonnenlicht, Regen und Temperaturschwankungen ausgeliefert und stellen einen wichtigen Schutz gegen äußere Umwelteinflüsse dar. Aus diesem Grund muss bei einem Fenster die äußerste Schutzschicht, die Farbe beziehungsweise der Lack, regelmäßig erneuert werden. Häufig kann auch eine neue Farbe als Teil einer Renovierung für einen frischen Look sorgen, tragen Fenster doch maßgeblich zum guten Aussehen der Fassade bei. In jedem Fall ist es klug, einen Malerbetrieb mit der fachgerechten Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. So können Sie nicht nur auf eine schnelle, vollständige und mit geringer Störung verbundene Durchführung des Auftrags vertrauen, sondern diese Arbeiten auch von der Steuer absetzen. Auf blauarbeit.de finden Sie zahlreiche Maler, die Sie gerne zum Fenster streichen beraten und diese Arbeiten durchführen. Hier erfahren Sie mehr zu den Gründen für einen Anstrich, die zu erwartenden Kosten und den Voraussetzungen für eine Absetzung des Fensteranstrichs bei der Steuererklärung.
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Wann lohnt sich der Anstrich von Fenstern?
Im Allgemeinen gibt es zwei gute Gründe, die Fenster streichen zu lassen:
Schutz durch regelmäßiges Lasieren oder Lackieren
Holz, welches den Elementen schutzlos ausgeliefert ist, graut im Laufe der Zeit aus und bekommt Risse. Aus diesem Grund ist es notwendig, das Holz mit einer Lasur zu versehen, welche UV-Strahlen und Wettereinflüsse absorbiert. Im Laufe der Zeit wird diese Schutzschicht immer weiter angegriffen und muss deshalb in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Analog zu hölzernen Gartenmöbeln, Verandaoberflächen und anderen Holzeinrichtungen im Außenbereich sollten Fenster deshalb etwa alle fünf Jahre mit einer geeigneten Holzlasur gestrichen werden. Auch andere Fenster sollten in diesem Zeitrahmen gestrichen werden, denn auch wenn keine sichtbaren Risse in der Farbe bestehen, kann durch kaum sichtbare Mikrorisse Wasser unter die Farbe eindringen und die Substanz des Fensters beschädigen. Natürlich sollten Sie bei vorher sichtbar werdenden Schäden den Anstrich vorziehen.
Neuer Anstrich für die Fassade
Neben der Schutzfunktion ist die Fensterfarbe auch ein entscheidendes Element für das gute Aussehen der Fassade. Sollten Sie sich deshalb für eine Veränderung des Außendesigns Ihres Hauses, etwa durch eine Verklinkerung, eine Holzfassade oder einen anderen Anstrich entscheiden, so kann sich auch ein Wechsel der Fensterfarbe lohnen. Wenn Sie Geld sparen wollen, so ist es sinnvoll, den Umbau des Außenbereichs in ein Jahr zu legen, in dem eine Erneuerung des Anstrichs sowieso fällig ist.
Kosten des Anstrichs
Die Kosten für den Anstrich der Fenster setzen sich aus dem notwendigen Material und den Arbeitskosten zusammen.
Material
Größter Kostenpunkt im Material ist die Holzfarbe. Hier ist es wichtig, wie viele Schichten Farbe aufgetragen werden müssen. Eine reine Erneuerung eines optisch noch guten Anstrichs kommt mit einer Schicht Farbe aus, während Sie bei rissigen Farben mit mehreren Schichten rechnen müssen. Außerdem ist auch die Größe des Fensters entscheidend. Weitere Faktoren für das Material sind Schleifpapier, Malerband und eventuelle Kosten für Gerüste oder Hebebühnen. Die Materialkosten bewegen sich meistens zwischen 25 und 50 Euro je Fenster.
Arbeitskosten
Neben den Fahrtkosten fallen Kosten für die Vorarbeiten und für die Malerarbeit selbst an. Bei der Vorarbeit werden die Fenster gereinigt und eventuell abgeschliffen, die Umgebung abgeklebt und mit Planen vor Farbspritzern geschützt sowie eventuelle Gerüste vorbereitet. Bei einem normalgroßen Fenster können Sie hier mit einer Stunde Arbeitszeit rechnen. Auch der eigentliche Anstrich des Fensters erfordert etwa eine Stunde. Bei dem für Maler üblichen Stundenlohn von 30 bis 40 Euro kommen so Arbeitskosten von etwa 60 bis 80 Euro zusammen.
Beispielrechnung
Geht man davon aus, dass bei einem normalen, zweistöckigen Einfamilienhaus mit insgesamt 15 Fenstern diese nach Ablauf von fünf Jahren erneut gestrichen werden müssen und dass der Malerbetrieb über die notwendige Ausrüstung für die Arbeit im zweiten Stock verfügt, können Sie etwa mit folgenden Kosten rechnen. Die genauen Kosten für Ihr Projekt können sie schnell und unverbindlich über Blauarbeit herausfinden.
Kostenpunkt | Kosten |
---|---|
Anfahrtskosten | 50 € |
Material | 500 – 550 € |
Arbeitskosten (30 Stunden) | 900 – 1200 € |
Gesamtkosten | 1450 – 1800 € |
Kosten pro Fenster | 100 – 120 € |
Malerarbeiten von der Steuer absetzen
Wie andere Handwerksarbeiten können Sie auch das Fenster streichen von der Steuer absetzen. Hierfür gibt es einige Voraussetzungen:
- Die Arbeit muss auf Rechnung erfolgen.
- Die Bezahlung muss über ein Bankkonto erfolgen. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
- Die Arbeiten müssen der Erhaltung, Renovierung oder Reparatur dienen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so können Sie die Arbeitskosten (nicht die Materialkosten) bei der Einkommenssteuerklärung angeben. Bewohnen Sie das Haus selbst, so steht Ihnen eine Steuerermäßigung zu, während bei vermieteten Immobilien diese Arbeiten als Werbungskosten gelten.
Wer bezahlt in einem Mietverhältnis das Streichen von Fenstern?
Wenn Sie in einem Mietverhältnis leben oder eine Immobilie vermieten, ist das Streichen von Fenstern häufig ein Streitthema. Grund ist, dass der Mieter häufig im Mietvertrag für Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Fenstern verpflichtet ist, diese Pflicht sich aber nur auf den Innenbereich erstreckt. Arbeiten im Außenbereich werden als Instandhaltung gewertet und obliegen in jedem Fall dem Vermieter. Diese Trennung muss eingehalten werden und der Mieter seiner Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen spätestens beim Ausziehen nachkommen. Wohnt der Mieter in einer Wohnung mit Doppelfenstern, so muss er auch die Außenseite der inneren Fenster und die Innenseite der äußeren Fenster streichen, denn auch der Zwischenraum zwischen den Fenstern wird als Wohnungsinneres gewertet. Einzige Ausnahme von dieser Pflicht ist, wenn entweder keine Schönheitsreparaturklausel besteht oder diese Klausel einzelne Unterpunkte aufführt, zu denen aber nicht die Innenseiten der Fenster gehören. Schönheitsreparaturklauseln, die nicht ausdrücklich auf die Innenseite der Fenster beschränkt sind, sind in ihrer Gesamtheit unwirksam.