Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Mika Lehmann
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Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) gelten ab 2024 einige neue Regeln, auch ein neues Register wurde eingerichtet. Für die meisten Gesellschaften ist eine Eintragung in das Register freiwillig, in einigen Fällen jedoch zwingend vorgeschrieben. Unser Artikel zeigt dir, in welchen Fällen dies gilt und welche Veränderungen seit dem neuen Jahr noch für Personengesellschaften gelten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Ab 2024 wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbRs unterschieden. Als rechtsfähige Gesellschaft mit Eintragung in das neu geschaffene Register liegt eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) vor.
- Ob die freiwillige Eintragung ins neu geschaffene Register sinnvoll oder unter Umständen sogar notwendig ist, hängt von den angedachten Rechtsgeschäften der Gesellschafter im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit ab.
- Zukünftig sind die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse für das Stimmrecht innerhalb der GbR und den anteiligen Gewinnen und Verlusten verantwortlich, die Regelung der „Verteilung nach Kopf“ wurde abgeschafft.
Die Modernisierung der GbR und ihre Folgen
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit ihm wurden neue Regelungen für GbRs geschaffen, die vor allem im Handwerk als zeitlich begrenzte oder dauerhafte Gesellschaftsform einzelner Betrieb oder für größere Bauprojekte gewählt wird. Eine wesentliche Änderung ergibt sich bezüglich der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.
Bei der zukünftigen Gründung einer GbR stehen zwei Arten von Gesellschaften zur Auswahl:
- Die rechtsfähige GbR, für die eine Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erfolgt. Diese eingetragene GbR oder eGbR dient der Abwicklung von geschäftlichen Beziehungen gegenüber Dritten, also primär dem Außenauftritt. Die Existenz der eGbR schließt deshalb nicht eine nicht eingetragene, rechtsfähige GbR aus.
- Die nicht rechtsfähigen GbR dient den geschäftlichen Regelungen innerhalb der Gesellschaft. Sie ist mit der bisherigen GbR vergleichbar, lediglich die Teilrechtsfähigkeit wurde im Rahmen der Modernisierung abgeschafft. Die nicht rechtsfähige GbR verfügt über kein eigenes Vermögen.
Als etablierte Gesellschaftsform der GbR für Handwerker ist nach § 705 Abs. 3 BGB von einem gemeinsamen Willen der Gesellschafter für eine Teilnahme am Rechtsverkehr auszugehen. Hiermit wäre die handwerkliche GbR rechtsfähig, so dass eine Eintragung ins Register zu erfolgen hat.
Wann besteht eine Pflicht zur Eintragung?
Grundsätzlich ist die Eintragung ins neu geschaffene Register für dich freiwillig. Der Gesetzgeber benennt im Rahmen der MoPeG allerdings einige Situationen, in denen die Eintragung zwingend zu erfolgen hat:
- Deine GbR übernimmt die Anteile einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die bereits ins Handelsregister eingetragen ist. Sie ist nicht zwingend erforderlich, wenn diese Beteiligung bereits vor dem 1. Januar 2024 realisiert wurde, für eine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ist die Eintragung jedoch zu empfehlen.
- Deine GbR erwirbt Grundstücke. In dieser Situation ist die Gesellschaft als Grundstücksberechtigte einzutragen, was ihre Rechtsfähigkeit voraussetzt und die Eintragung ins Register notwendig macht.
- Deine GbR wird im Rahmen einer Umstrukturierung neu aufgestellt. Auf Grundlage des Umwandlungsrechts ist dies nur möglich, wenn ein Registereintrag der GbR vorliegt.
Wie genau erfolgt die Eintrag ins Gesellschaftsregister?
Für die Eintragung ist dein Amtsgericht zuständig, formal wird sie über deinen Notar abgewickelt. Für eine erfolgreiche Eintragung werden nur wenige Grunddaten der Gesellschaft benötigt:
- Name, Anschrift und Sitz der Gesellschaft
- Grundlegende Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern
- Angaben zur Vertretungsverfugnis
Zudem sicherst du bei der Eintragung zu, dass die Gesellschaft nicht bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, eingetragen wurde. Ist die Eintragung erfolgt, ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet als „eingetragene“ Gesellschaft (eGbR) nach außen aufzutreten.
Ist eine Löschung des Eintrags möglich?
Mit der Einführung des Registers und einer verpflichtenden Eintrag unter bestimmten Umständen schafft der Gesetzgeber eine Grundlage für größere Transparenz und die Nachvollziehbarkeit diverser Rechtsgeschäfte bürgerlicher Gesellschaften. Damit diese Transparenz fortwährend erhalten bleibt, ist eine Löschung des Eintrags auf Wunsch der Gesellschaft nicht möglich. Im Falle der freiwilligen Eintrag ist deshalb genau zu überlegen, ob die Eintragung sinnvoll oder notwendig ist.
Regelung von Stimmkraft und Anteilen
Eine weitere, wichtige Neuerung durch das MoPeG ist abschließend anzusprechen: Der Anteil an Gewinn und Verlust sowie die Stimmkraft des einzelnen Gesellschafters lasse sich zukünftig über die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse regeln. Die frühere Regelung, dass gleiche Anteile pro Kopf gegeben sind, wurde hiermit abgeschafft. Sie hat jedoch weiterhin ihre Bedeutung, wenn keine explizite Regelung seitens der Gesellschafter über die Beteiligungsverhältnisse getroffen wurde. Auch dank dieser Neuregelung dürfte die reformierte GbR als Rechtsform nicht alleine im Handwerk an Bedeutung gewinnen.