Betriebsferien - was ist erlaubt?

Regelung bei Betriebsferien – was gilt für den Chef?

Letzte Aktualisierung am 14. Februar 2020 von

Jeder Angestellte hat pro Jahr nur eine begrenzte Anzahl an Urlaubstagen. Bei der Urlaubsplanung haben Mitarbeiter meist bereits konkrete Vorstellungen und Wünsche, wie sie ihre freien Tage verbringen möchten. Diese Wünsche hat der Arbeitgeber laut Bundesurlaubsgesetz im Bezug auf die Urlaubstage zu berücksichtigen. 

Doch nicht immer kann ein Arbeitgeber es in Bezug auf die Regelung der Betriebsferien allen recht machen. Wenn beispielsweise zwei oder mehr Mitarbeiter für den gleichen Zeitraum Urlaub einreichen und sich deshalb betriebliche Abläufe enorm einschränken, kann beziehungsweise muss der Arbeitgeber die daraus resultierende Konsequenz ziehen und gegebenenfalls Urlaubsanträge ablehnen. Besonders an Weihnachten ist der Urlaubsanspruch beispielsweise höher als sonst, sodass es zum Streit um die wertvollen Brückentage kommen kann.

Wird Zwangsurlaub auf den Urlaubsanspruch angerechnet?

Die Urlaubstage der Betriebsferien werden so behandelt wie der ganz normale Urlaub, den der Arbeitnehmer selber eingereicht hat. Somit wird auch der Zwangsurlaub vom Jahresurlaub abgezogen. Zusätzliche Urlaubstage muss der Arbeitgeber seinen Angestellten wegen Betriebsferien dementsprechend nicht gewähren.

Wann ist Betriebsurlaub gerechtfertigt?

  • Laut § 7 BUrlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitgeber zu berücksichtigen.
  • Ausnahme: Dringende betriebliche Belange stehen den Urlaubswünschen entgegen. In diesem Fall dürfen auch Betriebsferien angeordnet werden.

Grundsätzlich bezieht sich die Anordnung von Betriebsferien – laut Arbeitsrecht – auf besondere Umstände, die einen reibungslosen Arbeitsalltag unmöglich machen. Betriebsferien können eingeführt werden, wenn zum Beispiel die Zahl der Aufträge für einen vorhersehbaren Zeitraum auffallend sinkt – in manchen Branchen ist das die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. Wie die Regelungen an Feiertagen gelten, erfahren Sie hier

Ein weiteres Beispiel für betriebsbedingten Urlaub ist, wenn ein Umbau in Arbeits- und Geschäftsräumen stattfindet und dadurch eben auch die Weiterführung der Arbeit behindert wird. Auch können Betriebsferien angeordnet werden, wenn der Chef abwesend ist, sofern ohne ihn wichtige Arbeitsschritte nicht durchgeführt werden können. 

So organisieren Sie Betriebsferien

Informieren Sie Ihre Kollegen frühzeitig

Wenn Sie als Arbeitgeber bereits wissen, dass Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr Betriebsferien anordnen müssen, sollten Sie so schnell wie möglich Ihre Mitarbeiter darüber informieren. Am besten teilen Sie diese Ankündigung zum Jahresanfang oder sogar noch vor dem Beginn des neuen Jahres mit – wenn der Urlaub noch nicht verplant ist und für alle noch ausreichend Zeit bleibt, ihren Urlaub zu organisieren. 

Im Gespräch zur Urlaubsplanung sollten Arbeitgeber stets darauf achten, dass sie auch die Interessen und Wünsche der Angestellten respektieren. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangel im Handwerk können Sie es sich nicht leisten, die Wünsche Ihres Mitarbeiters komplett zu ignorieren.

Setzen Sie Ihre Kunden frühzeitig in Kenntnis

Wenn Sie als Arbeitgeber beispielsweise zwei Wochen Betriebsurlaub anordnet, sollten auch Ihre Auftraggeber Bescheid wissen – und zwar früh genug. Informieren Sie Ihre Kunden über die Betriebsferien mindestens zwei Wochen vorher.

Damit die Ankündigung auch bei allen ankommt, nutzen Sie folgende Kanäle: 

  • die eigene Website 
  • Soziale Medien 
  • Aushänge im Schaufenster 
  • Telefon-Bandansage
  • gegebenenfalls Zeitungsannoncen (eher in kleineren Regionen sinnvoll, auch können Sie gleichzeitig einen Werbeeffekt erzielen)

Sofern die Ankündigung rechtzeitig öffentlich gemacht wird, können sich Kunden auch entsprechend darauf einstellen. Achten Sie darauf, dass Sie in Ihrer Mitteilung die genauen Zeitangaben vermerken, wann der Betrieb schließt und wieder öffnet. Ebenso sollten Sie Ihre Kunden in Form einer öffentlichen Ankündigung zusätzlich Bescheid geben, wenn Ihre Betriebsferien beendet sind.

Ein Mitarbeiter wird im Betriebsurlaub krank – was gilt? 

Angestellte, die in den Betriebsferien krank werden, haben Anspruch darauf, dass die Tage zurückerstattet werden (Bundesurlaubsgesetz § 9). Diese Regelung gilt nicht nur bei Urlaub, den der Mitarbeiter selbst eingereicht hat, sondern auch bei Zwangsurlaub durch Betriebsferien. 

Info: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest belegen – die einfache Krankmeldung reicht nicht aus. 

Dauer der Betriebsferien – was darf der Chef anordnen?

Grundsätzlich ist eine konkrete Anzahl an Arbeitstagen für Betriebsurlaub nicht gesetzlich festgelegt. Trotzdem gilt, dass Zwangsurlaub nicht den ganzen Jahresurlaub umfassen darf. Mitarbeiter sollen ihre Urlaubstage zur freien Verfügung nutzen können. 

Wie viele Tage nun letztlich gelten, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in einem Urteil aus dem Jahr 1981 zwar drei Fünftel des Jahresurlaub als “angemessen” bezeichnet, dies gilt allerdings nicht einheitlich. Als Arbeitgeber sollten Sie grundsätzlich für die Betriebsferien einen Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. 

Urlaubstage fehlen für Betriebsferien – was passiert?

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht genügend Urlaubstage hat, um auch im Betriebsurlaub frei zu nehmen? Hier gilt tatsächlich: Pech für den Betrieb. Denn schließlich hat der Arbeitgeber selber den eingereichten Urlaub genehmigt. Für den Chef bleiben in diesem Fall zwei Möglichkeiten: 

  • Entweder lässt der Arbeitgeber die Angestellten trotzdem kommen und macht doch keine Betriebsferien oder
  • er stellt die Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit frei. 

Dies gilt auch, wenn der Urlaub bereits genehmigt aber noch nicht angetreten wurde. Den einmal genehmigten Urlaub kann der Chef seinen Angestellten nicht verwehren. Außerdem ist der Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden, das heißt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus dem nächsten Jahr für die Betriebsferien nicht opfern muss (Bundesurlaubsgesetz § 7, Absatz 3). Auch darf der Chef seine Angestellten nicht zu unbezahltem Urlaub zwingen. 

Bildquelle: VRD/stock.adobe.com

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1 Kommentar zu „Regelung bei Betriebsferien – was gilt für den Chef?“

  1. Liebes Team,

    ich habe eine Frage. Was passiert mit den abgezogenen Urlaubstagen durch Betriebsferien (Bei uns 24.12. + 31.12.), wenn ich zum 30.09.2020 gekündigt habe und zu dem Zeitpunkt der Betriebsferien nicht mehr im Unternehmen bin? Wird der Tag wieder gutgeschrieben? Mein Arbeitgeber kann ja nicht mehr nachweisen, dass ich an den genannten Tagen im Urlaub war.

    Danke und liebe Grüße,

    Henning Lehsten

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