Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos
An einigen Osterfeiertagen, insbesondere am Karfreitag, gilt bekanntlich ein Tanzverbot. Schüler haben Osterferien und viele Arbeitnehmer haben an diesem Tag frei. Eigentlich Grund genug, darauf anzustoßen. Dies ist allerdings in einigen Bundesländern schlichtweg fast unmöglich. Bars, Kneipen sowie Clubs machen an dem sogenannten “stillen Feiertag” dicht. Denn an dem Tag fand die Kreuzigung von Jesus Christus statt, für Christen ist das kein Grund zum “Feiern”. Was viele eben auch nicht wissen ist, dass Ostern das wichtigste, christliche Fest im ganzen Jahr ist.
In vielen Bundesländern gilt das Tanzverbot an Karfreitag. Nur in wenigen Ausnahmen, wie in Berlin, Bremen oder Hamburg, dürfen an diesem Tag auch öffentliche Veranstaltungen stattfinden.
Wann ist das Abfeiern verboten?
An Karfreitag, der in diesem Jahr auf den 19. April fällt, sind öffentliche Tanzveranstaltungen in den meisten Bundesländern den ganzen Tag untersagt. In NRW und in anderen Bundesländern sind Events sogar schon Gründonnerstag bis Karsamstag verboten. Auch Gottesdienste dürfen an diesen Tagen in manchen Fällen nicht gestört werden.
Das gilt in den Bundesländern:
Baden-Württemberg
- Gründonnerstag: 18 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: 0 bis 20 Uhr
Bayern
- Gründonnerstag: 2 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: ganztags
Berlin
- Karfreitag: 4 bis 21 Uhr
Brandenburg
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: 0 bis 4 Uhr
Bremen
- Karfreitag: 6 bis 21 Uhr
Hamburg
- Karfreitag: 2 bis 24 Uhr
- Karsamstag: 0 bis 2 Uhr
Hessen
- Gründonnerstag: 4 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: ganztags
- Ostersonntag: 4 bis 12 Uhr
- Ostermontag: 4 bis 12 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: 0 bis 18 Uhr
Niedersachsen
- Gründonnerstag: 5 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: ganztags
Nordrhein-Westfalen
- Gründonnerstag: 18 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: ganztags
- Ostersonntag: 0 bis 16 Uhr
Rheinland-Pfalz
- Gründonnerstag: 4 bis 24 Uhr
- Karfreitag: ganztags
- Karsamstag: ganztags
- Ostersonntag: 0 bis 16 Uhr
Saarland
- Karfreitag: ganztags
Sachsen-Anhalt
- Karfreitag: ganztags
Schleswig-Holstein
- Karfreitag: 2 bis 24 Uhr
- Karsamstag: 0 bis 2 Uhr
Thüringen
- Karfreitag: ganztags
Ausnahmen von Veranstaltungen sind in den meisten Fällen:
- Kunstausstellungen
- Kunstführungen
- Tierschauen
- Museen
- Zoo
- Religiöse Veranstaltungen
Was ist noch verboten?
Die Beschränkungen der Tanzveranstaltungen richten sich besonders an Diskotheken, aber auch an die Gastronomie, an Vereine sowie geschlossene Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. In manchen Fällen sind außerdem Märkte, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Unterhaltungsveranstaltungen wie Theater, Musical oder Opern verboten. Am Karfreitag bleiben diverse Spielhallen geschlossen, Casinos und Spiele-Automaten in Gaststätten dürfen nicht genutzt werden. Auch sind Autowaschanlagen, Werbe-Events von gewerblichen Unternehmern, auch Wohnungsumzüge sind an Karfreitag unzulässig.
Selbst das TV-Programm ist an den “stillen Feiertagen” eingeschränkt. Nicht alle Filme werden im Fernsehen gezeigt. Tatsächlich besteht seit 1980 eine Liste von Filmen, die an den Tagen nicht öffentlich gezeigt werden dürfen. Grund dafür ist, dass bestimmte Filme nicht dem “bedeutendem Charakter” dieser Tage entsprechen. Aufgelistet sind beispielsweise Klassiker wie “Heidi”, “Die Ghostbusters” oder “Das Leben des Brian”.
Wie wird bei Verstößen reagiert?
Wenn sich Gastronomen und Club-Besitzer nicht an das Tanzverbot halten, drohen ihnen in einigen Städten Bußgelder in Höhe von bis zu 1000 Euro. Beim ersten Verstoß können für Club-Besitzer schnell 500 Euro Strafe fällig sein. Den Besuchern dagegen kann nichts derartiges passieren. Wenn Sie – trotz Verbot – umziehen wollen, müssen Sie ebenfalls mit einer Strafe von bis zu 1000 Euro rechnen. Wie hoch das Bußgeld tatsächlich ausfällt, kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wenn Sie Glück haben, sprechen die Mitarbeiter vom Ordnungsamt nur eine Verwarnung aus.
Private Party in der eigenen Wohnung können natürlich nicht verboten werden, es sei denn die Nachbarn beschweren sich, weil die Musik zu laut ist oder die Ruhezeiten auch nicht eingehalten werden. Dann nämlich drohen Ihnen auch Bußgelder wegen Lärmbelästigung. Eine besondere Strafe wegen eines Verstoßes gegen das Tanzverbot gibt es in diesem Fall aber nicht.
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