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Eine Renovierung oder Sanierung beginnt selten mit der ersten Bohrmaschine. Zunächst müssen passende Handwerker gefunden, Angebote verglichen, Leistungen abgestimmt und bei energetischen Maßnahmen mögliche Förderungen geprüft werden. Gerade 2026 ist der richtige Zeitpunkt für die Förderprüfung wichtig: Bei der Heizungsförderung haben sich die Bedingungen zum 21. Juli 2026 geändert.
Für Hauseigentümer kommt es deshalb nicht nur auf einen guten Handwerksbetrieb an. Auch die Reihenfolge der Arbeiten, die Vertragsgestaltung, Abschlagszahlungen und die rechtzeitige Beantragung von Fördermitteln können die Kosten beeinflussen.
Eine persönliche Empfehlung kann bei der Suche nach einem Handwerker hilfreich sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Betriebs und des Angebots. Gerade bei größeren Sanierungen sollten Sie mehrere Betriebe anfragen und die Leistungen miteinander vergleichen.
Prüfen Sie vor der Beauftragung insbesondere:
Eine gesetzliche Vorgabe, ab einem bestimmten Auftragswert drei Angebote einzuholen, gibt es nicht. Drei Angebote können bei größeren Arbeiten trotzdem sinnvoll sein. Bei einer Dachsanierung, Heizungsmodernisierung oder umfassenden Badsanierung lassen sich dadurch Preis, Leistungsumfang und Materialqualität besser vergleichen.
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich eine Kalkulation der voraussichtlich entstehenden Kosten. Er ist nicht automatisch ein Festpreis. Nach § 632 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht gesondert zu vergüten. Eine Vergütung kann allerdings vorher vereinbart werden.
Eine feste gesetzliche Grenze von 15 oder 20 Prozent, bis zu der ein Kostenvoranschlag immer überschritten werden darf, gibt es nicht. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und die Frage, wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt. Bei erkennbaren erheblichen Mehrkosten sollte der Handwerker den Auftraggeber informieren, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheiden kann.
Ein Angebot enthält dagegen eine konkrete Preisvorstellung für die beschriebenen Leistungen. Ob der Preis verbindlich ist, hängt vom Inhalt des Angebots und den verwendeten Formulierungen ab. Ein ausdrücklich vereinbarter Festpreis bietet mehr Kostensicherheit als eine bloße Kostenschätzung.
Ein gutes Angebot sollte möglichst folgende Angaben enthalten:
Bei größeren Projekten sollten Sie zusätzlich festhalten, welche Leistungen nicht im Angebot enthalten sind. So lassen sich spätere Diskussionen über Nachträge vermeiden.
Ein günstiger Gesamtpreis bedeutet nicht automatisch das günstigste Angebot. Unterschiede können beispielsweise durch Materialqualität, Arbeitsumfang, Entsorgung, Gerüst, Anfahrt oder Nebenarbeiten entstehen.
Vergleichen Sie deshalb:
Bei einer energetischen Sanierung sollte zusätzlich geprüft werden, ob die angebotenen Arbeiten tatsächlich die technischen Voraussetzungen für die geplante Förderung erfüllen.
Bei einer umfassenden Sanierung sollten die einzelnen Gewerke aufeinander abgestimmt werden. Eine starre Reihenfolge gibt es allerdings nicht für jedes Gebäude. Die sinnvollste Abfolge hängt vom Zustand des Hauses, vom Umfang der Arbeiten und von den geplanten Maßnahmen ab.
Bei einer umfassenden Sanierung bietet sich häufig folgende Struktur an:
Die tatsächliche Reihenfolge muss auf das konkrete Bauvorhaben abgestimmt werden. Bei einer energetischen Sanierung kann beispielsweise eine Heizungsplanung bereits vor der Fassadendämmung erforderlich sein, während der Einbau der endgültigen Heizungsanlage erst später erfolgt.
Arbeiten mit viel Staub, Feuchtigkeit oder größeren Eingriffen in die Bausubstanz sollten möglichst vor empfindlichen Oberflächen und fertigen Bodenbelägen stattfinden.
Bei energetischen Sanierungen kommen 2026 verschiedene Förderwege infrage. Entscheidend ist zunächst, welche Maßnahme geplant ist.
Die wichtigsten Instrumente sind:
Die Programme haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Förderung sollte deshalb vor Beginn der jeweiligen Maßnahme geprüft werden.
Die Heizungsförderung für Privatpersonen über das KfW-Programm 458 wurde zum 21. Juli 2026 geändert.
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für ein Einfamilienhaus werden aktuell förderfähige Kosten bis zu 28.000 Euro berücksichtigt. Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Höchstbeträge:
Die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 16 Prozent.
Er kann bei selbst genutzten Wohneinheiten unter den geltenden Voraussetzungen gewährt werden, wenn beispielsweise eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt und fachgerecht demontiert wird.
Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Auch beim Einkommensbonus haben sich die Bedingungen geändert.
Für selbstnutzende Eigentümer beträgt der Bonus:
Für Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 10.000 Euro.
Die Gesamtförderung aus Grundförderung und Boni ist grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem Haushaltsjahreseinkommen kann die Obergrenze unter den Voraussetzungen der Förderung auf 80 Prozent steigen.
Der frühere Effizienzbonus entfällt seit dem 21. Juli 2026. Auch der Emissionsminderungszuschlag wurde gestrichen. Ein neuer Wertschöpfungsbonus für bestimmte Wärmepumpen soll nach Angaben der KfW im ersten Quartal 2027 eingeführt werden.
Bei der KfW 458 muss vor der Antragstellung zunächst ein Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte beauftragt werden, der die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt.
Außerdem muss vor der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage vorliegen. Der Vertrag darf also nicht wie ein normaler Auftrag ohne Fördervorbehalt bereits verbindlich umgesetzt werden. Mit den Arbeiten darf erst nach den für das Programm geltenden Voraussetzungen begonnen werden.
Für die Planung einer neuen Heizung sollte deshalb zuerst die Förderfähigkeit geklärt werden. Ein bereits ohne Förderbedingung abgeschlossener Auftrag kann die Förderung gefährden.
Bei energetischen Einzelmaßnahmen außerhalb der Heizungsförderung ist weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) relevant.
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, beispielsweise Dämmungen, Fenster oder Außentüren, beträgt die Grundförderung grundsätzlich 15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) kann ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent möglich sein. Damit sind unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu 20 Prozent Förderung möglich.
Auch für bestimmte Maßnahmen an der Anlagentechnik außerhalb der Heizung gilt eine Grundförderung von 15 Prozent mit möglichem iSFP-Bonus.
Die Förderung ist an technische Anforderungen und die jeweiligen Vorgaben des Förderprogramms gebunden. Deshalb sollte vor der Beauftragung geprüft werden, ob die geplante Ausführung den Förderbedingungen entspricht.
Bei einer umfassenden energetischen Sanierung kann der KfW-Wohngebäude-Kredit 261 interessant sein.
Der Kredit beträgt bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Höhe des Tilgungszuschusses richtet sich nach der erreichten Effizienzhaus-Stufe. Aktuell sind beispielsweise beim Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien 10 Prozent und beim Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse 15 Prozent Tilgungszuschuss möglich. Weitere Boni können die Förderung erhöhen.
Für das Programm ist ein Energieeffizienz-Experte erforderlich. Der Kredit wird über einen Finanzierungspartner beantragt.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Gebäuden kann alternativ unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG genutzt werden.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt bis zu 40.000 Euro je begünstigtem Objekt. Sie verteilt sich auf drei Jahre:
Das Gebäude muss unter anderem älter als zehn Jahre sein und selbst zu Wohnzwecken genutzt werden. Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt und entsprechend bescheinigt werden.
§ 35c EStG kann nicht für dieselben öffentlich geförderten Aufwendungen genutzt werden, für die bereits entsprechende Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen eingesetzt werden. Eine Kombination muss deshalb für jede einzelne Maßnahme geprüft werden.
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann außerdem die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG relevant sein.
Abziehbar sind 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind nicht begünstigt. Voraussetzung ist unter anderem eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs.
Die Arbeitskosten sollten deshalb in der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen ist eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung derselben Aufwendungen ausgeschlossen.
Bei kleineren Reparaturen reicht häufig eine überschaubare schriftliche Vereinbarung oder ein detailliertes Angebot. Bei größeren Bau- und Sanierungsarbeiten sollten sämtliche wesentlichen Punkte schriftlich festgehalten werden.
Dazu gehören insbesondere:
Bei Verbraucherbauverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer sich gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Solche Verträge bedürfen der Textform.
Für Verbraucherbauverträge bestehen außerdem besondere Anforderungen an die Baubeschreibung und die Angaben zur Fertigstellung beziehungsweise zur Dauer der Bauausführung.
Eine pauschale gesetzliche Grenze von 20 oder 30 Prozent für Anzahlungen bei allen Handwerkeraufträgen gibt es nicht.
Bei Werkverträgen richten sich Abschlagszahlungen grundsätzlich nach dem Wert der bereits erbrachten und geschuldeten Leistungen. § 632a BGB sieht vor, dass der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung verlangen kann. Auch bereitgestellte Stoffe oder Bauteile können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei einem Verbraucherbauvertrag gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Nach § 650m BGB darf die Summe der Abschlagszahlungen grundsätzlich 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich bestimmter Nachtragsleistungen nicht überschreiten. Außerdem besteht für Verbraucher eine gesetzliche Absicherung in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.
Für Hauseigentümer ist deshalb ein Zahlungsplan sinnvoll, der sich an tatsächlich erbrachten Leistungen orientiert. Pauschale Raten ohne Bezug zum Baufortschritt sollten bei größeren Projekten vermieden werden.
Bei Werkleistungen gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme. Bei anderen Werkleistungen kann eine zweijährige Frist gelten. Entscheidend ist die Art des Werkes.
Bei einem Mangel kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere folgende Rechte infrage:
Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 634 ff. BGB.
Mängel sollten möglichst genau dokumentiert werden. Fotos, schriftliche Mängelanzeigen und eine nachvollziehbare Beschreibung erleichtern die spätere Klärung.
Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber grundsätzlich, dass das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme dagegen zurückgestellt werden.
Bekannte Mängel sollten bei einer Abnahme ausdrücklich im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, müssen bestimmte Mängelrechte vorbehalten werden.
Bei einem Rohrbruch, Heizungsausfall oder einer verschlossenen Haustür bleibt häufig wenig Zeit für einen ausführlichen Preisvergleich. Trotzdem sollten Sie vor Beginn der Arbeiten möglichst nach dem Stundenpreis, der Anfahrt und den voraussichtlichen Kosten fragen.
Eine pauschale Grenze, ab der ein Preis automatisch als Wucher gilt, gibt es nicht. Die rechtliche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch ein hoher Notdienstpreis ist nicht allein wegen seiner Höhe automatisch sittenwidrig.
Bei einem dringenden Einsatz sollten Sie deshalb möglichst vor Arbeitsbeginn klären:
Bei größeren Zusatzarbeiten sollte vor der Ausführung ein Preis vereinbart werden, soweit die Situation dies zulässt.
Vor einer größeren Sanierung lohnt sich ein Blick in die bestehenden Versicherungsverträge. Eine Wohngebäudeversicherung deckt nicht automatisch jedes Risiko während umfangreicher Bauarbeiten ab.
Je nach Umfang des Projekts können unter anderem folgende Versicherungen relevant sein:
Welche Absicherung tatsächlich erforderlich ist, hängt vom Bauvorhaben und den bestehenden Versicherungsverträgen ab.
Bei umfangreichen Umbauten sollten Sie den Versicherer frühzeitig informieren. Eigenleistungen und Arbeiten durch private Helfer können besondere Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Eigenleistungen können die Arbeitskosten einer Sanierung reduzieren. Geeignet sind vor allem Arbeiten, bei denen keine besonderen Fachkenntnisse oder sicherheitsrelevanten Qualifikationen erforderlich sind.
Dazu gehören beispielsweise:
Bei Elektro-, Gas- und bestimmten Heizungsarbeiten sollten dagegen Fachbetriebe eingesetzt werden. Bei zulassungspflichtigen Arbeiten gelten zudem die jeweiligen handwerksrechtlichen Anforderungen.
Bei Elektroinstallationen sind Arbeiten an elektrischen Anlagen grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der Niederspannungsanschlussverordnung und durch ein hierfür zugelassenes beziehungsweise eingetragenes Installationsunternehmen auszuführen.
Eigenleistung ist bei Förderprogrammen nicht pauschal förderfähig. Entscheidend sind die jeweiligen Förderbedingungen.
Bei der KfW-Heizungsförderung werden förderfähige Kosten nach den Vorgaben des Programms berücksichtigt. Für die technische Bestätigung sind ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienz-Experte erforderlich.
Bei BAFA-geförderten Einzelmaßnahmen gelten ebenfalls konkrete Anforderungen an Fachplanung, Durchführung und Nachweise. Eigenleistungen sollten deshalb vor Beginn der Arbeiten mit Blick auf das jeweilige Förderprogramm geprüft werden.
Die Aussage, dass jede Eigenleistung automatisch den gesamten Förderanspruch vernichtet, ist dagegen zu pauschal.
Bei einem Streit sollte zunächst versucht werden, die Angelegenheit direkt mit dem Handwerksbetrieb zu klären. Mängel und offene Punkte sollten schriftlich beschrieben und mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme oder Nachbesserung versehen werden.
Eine sinnvolle Vorgehensweise ist:
Die Handwerkskammern bieten je nach Kammerbezirk unterschiedliche Beratungs- und Schlichtungsangebote an. Voraussetzungen und Kosten können voneinander abweichen.
Bei größeren Sanierungen kann außerdem eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigen sinnvoll sein.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl gibt es nicht. Bei kleinen Reparaturen kann ein einzelnes Angebot ausreichend sein. Bei größeren Sanierungen sind zwei oder drei vergleichbare Angebote sinnvoll.
Vergleichen Sie nicht nur den Endpreis. Prüfen Sie auch Leistungsumfang, Materialqualität, Nebenarbeiten, Zahlungsbedingungen und Ausführungszeit.
Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Vergütung kann jedoch vorher vereinbart werden.
Bei umfangreichen Planungs-, Aufmaß- oder Beratungsleistungen sollte vorab geklärt werden, ob diese Leistungen kostenpflichtig sind.
Ein Kostenvoranschlag schätzt die voraussichtlichen Kosten. Ein Angebot beschreibt dagegen die angebotene Leistung zu einem bestimmten Preis. Ob ein Angebot verbindlich ist, hängt von dessen Inhalt und den verwendeten Formulierungen ab.
Ein ausdrücklich vereinbarter Festpreis bietet mehr Preissicherheit als ein unverbindlicher Kostenvoranschlag.
Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch durch schlüssiges Verhalten oder nach einer gesetzlich geregelten Abnahmeaufforderung eintreten. Bei Verbrauchern gelten für eine fiktive Abnahme besondere Anforderungen.
Mit der Abnahme beginnen bei vielen Werkleistungen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Außerdem kann sich die Beweislast hinsichtlich später auftretender Mängel verändern.
Eine Rechnung sollte den Leistungserbringer eindeutig ausweisen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar beschreiben. Bei Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sollten die begünstigten Arbeitskosten getrennt beziehungsweise nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG müssen die Leistungen außerdem unbar bezahlt werden.
Für Privatpersonen gilt:
Dauer: Die Pflicht gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG genau zwei Jahre. Sie dient vor allem der Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Beginn der Frist: Die Frist startet nicht am Rechnungsdatum, sondern erst am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (31. Dezember).
Beispiel: Eine Handwerkerrechnung vom 15. Mai 2024 muss bis zum 31. Dezember 2026 aufgehoben werden.
Ausnahmen für Vermieter und Steuer:
Gewährleistung: Um bei Mängeln Ansprüche gegen den Handwerker geltend zu machen, empfiehlt sich oft eine Aufbewahrung über die gesamte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (bei Bauleistungen nach BGB), auch wenn die steuerliche/gesetzliche Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt kürzer ist.
Vermieter: Wenn Sie die Rechnung als Werbungskosten in der Steuererklärung für eine vermietete Immobilie angeben, sollten Sie die Belege sicherheitshalber 6 Jahre lang aufbewahren.
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen. Gleiches gilt bei Fernabsatzverträgen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. § 312g BGB regelt die entsprechenden Voraussetzungen und Ausnahmen.
Bei einem Verbraucherbauvertrag gelten besondere Regelungen. Ein Verbraucherbauvertrag betrifft den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Für solche Verträge besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbraucherbauvertrag nicht, bevor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
Ein gewöhnlicher Reparatur- oder Handwerkervertrag ist deshalb nicht automatisch widerrufbar, nur weil es sich um einen Auftrag an einen Handwerker handelt.
Vertiefende Ratgeber zu einzelnen Gewerken und Sanierungsfeldern finden Sie in den folgenden Bereichen.