Regelungen an Feiertagen

Fortzahlung, Feiertagsruhe, Betriebsurlaub – Regelungen an Feiertagen

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von

Ob an Weihnachten, Ostern, Tag der deutschen Einheit oder erster Mai – grundsätzlich muss an Feiertagen nicht gearbeitet werden. Man kann die Feiertage nutzen um Zeit mit der Familie und mit Freunden zu verbringen, ohne, dass ein Urlaubstag dafür genommen werden muss. Allerdings gilt das nicht für alle Berufstätige und auch nicht für Selbstständige.

Für Arbeitgeber – besonders im Handwerk – sind Feiertage allerdings nicht immer wünschenswert, denn im Handwerk herrscht Fachkräftemangel und immer mehr Aufträge können nicht schnellstmöglich erfüllt werden oder ziehen sich in die Länge, da eben die Zeit fehlt. Was gilt hier rechtlich? Wann ist die Arbeit an Feiertagen erlaubt und welche Unterschiede ergeben sich bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wie sind Feiertage bei Selbstständigen geregelt? Darf hier auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden?

Im Arbeitszeitgesetz steht, Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht beschäftigt werden, es sei denn sie arbeiten unter anderem als Kellner, Arzt, Krankenschwester, Polizist oder Zugfahrer. Für den Handwerksbetrieb bedeutet das, dass auch im Rahmen eines Auftrages keine Handwerker auf die Baustelle geschickt werden dürfen. 

Dies gilt aber nicht für den Arbeitgeber selbst. Dieser darf laut Arbeitszeitgesetz jederzeit arbeiten. 

Sonn- und Feiertagsruhe, Ausnahmen

Selbstständige dürfen zwar jederzeit arbeiten, allerdings müssen sie sich an die Sonn- und Feiertagsruhe halten. Dies regelt jedoch jedes Bundesland anders. Laut Artikel 2 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind Arbeiten, die öffentlich bemerkbar sind und die Ruhezeit an Feiertagen beeinträchtigen an Sonn- und Feiertagen sowie den gesetzlichen Feiertagen verboten. 

Die Beschäftigung auf privaten Baustellen ist erlaubt, sofern kein Gottesdienst gestört wird, der in unmittelbarer Nähe stattfindet. Sie sollten sich auch entsprechend vorerst erkundigen, ob die jeweilige Baustelle von Lärmeinschränkungen betroffen ist. Bedenken Sie, dass Zuwiderhandlungen teuer werden können.

Außerdem ist vielen Bauherren und Auftragnehmern nicht immer bewusst, was Artikel 6 beinhaltet: Dort ist festgelegt, dass die israelitischen Feiertage ebenso geschützt sind. Hierbei erstreckt sich der Schutz auf die Nähe von Synagogen und weiteren Räumlichkeiten, die der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienen. 

Fortzahlung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer sind Feiertage generell laut Paragraph § 2 des Entgeldfortzahlungsgesetzes entsprechend bezahlt und arbeitsfrei. Das gleiche gilt auch für Teilzeitarbeitskräfte, die an weniger als fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung ist letztlich gegeben, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem der jeweilige Teilzeitbeschäftigte regelmäßig arbeitet. Fällt der Feiertag auf einen freien Tag, besteht kein Anspruch des Teilzeitarbeitnehmers auf die Feiertagsvergütung. Grund dafür ist, dass der Entgeltausfall nicht auf dem Feiertag beruht, sondern auf der vereinbarten Arbeitszeitregelung. 

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Es darf jedoch im Rahmen des bestehenden Tarifvertrages eine gesamte oder partielle Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts festgelegt werden. Dies ist auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. 

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren am 24. und 31. Dezember nicht mehr nach 14 Uhr beschäftigt werden. Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen trotzdem arbeiten müssen, erhalten einen Feiertagszuschlag, der laut Einkommenssteuergesetz im Regelfall auch steuerfrei ist. Dies gilt aber nicht im Baugewerbe, sondern beispielsweise unter anderem in der Gastronomie oder im Bereich Gesundheit.

Dürfen Arbeitgeber Betriebsurlaub an Feiertagen verpflichten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber die Urlaubsverteilung ihrer Arbeitnehmer nicht bestimmen. Über Feiertage wie zum Beispiel Weihnachten und Silvester können sie aber Betriebsferien anordnen. Allerdings dürfen sie diese nur vorgeben, wenn eine Absprache und die jeweilige Zustimmung mit dem Betriebsrat erfolgt. 

Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass Sie Betriebsferien frühestmöglich zugunsten Ihrer Arbeitnehmer ankündigen. Das erleichtert Ihren Beschäftigten längerfristige Planungen.

Bildquelle: xtock/stock.adobe.com

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