Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Auf einer Baustelle läuft nicht immer alles wie geplant. Es können Probleme auftreten, die für Verzögerungen im Bauablauf sorgen können. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch eine teure Angelegenheit für Handwerker werden. Denn so kann es dazu kommen, dass Fristen nicht eingehalten werden können, was für Handwerker in Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen enden kann. Um sich in diesem Fall gegen solche Ansprüche schützen zu können, sollten Handwerksbetriebe Verzögerungen dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies Bedarf einer bestimmten Form: Es muss eine Behinderungsanzeige gestellt werden. Um was es sich dabei genau handelt und was du bei der Erstellung beachten solltest, erklären wir dir hier.
Was ist eine Behinderungsanzeige im Bauwesen?
Eine Behinderungsanzeige stellt im Bauwesen die Informationsvermittlung von Umständen dar, die zu einer Verzögerung im Bauablauf führen. Diese stellt der Auftragnehmer in der Regel dem Auftraggeber, um sich vor möglichen finanziellen Konsequenzen wegen der Nichterfüllung von zugesicherten Leistungen zu schützen. In § 6, Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) ist geregelt, dass es sich dabei um eine Hinweispflicht des Auftragnehmers handelt. Tut er dies nicht, kann er sich nicht vor Vertragsstrafen oder Schadenersatzforderungen schützen. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn dem Auftraggeber die hindernden Umstände bereits vorher bekannt waren, hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf diesen „Schutz“. Die Regelung der VOB/B kann allerdings nur dann greifen, wenn sie im Bauvertrag miteinbezogen ist.
Während im VOB-Vertrag detaillierte Regelungen zur Behinderungsanzeige festgelegt sind, verfügt ein reiner Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder ein Verbraucherbauvertrag nicht über diese. Der Auftraggeber ist allerdings laut § 642 des BGBs bei Verzögerungen zur Mitwirkung verpflichtet. Bei einem BGB-Vertrag läuft es letztlich darauf hinaus, dass das Bauunternehmen über die Umstände der Verzögerung dennoch berichtet. Dies geschieht in der Regel nach Art einer Behinderungsanzeige. Aufgrund der fehlenden formellen Anforderungen kann dies theoretisch auch in Form einer mündlichen Mitteilung erfolgen.
Wie muss eine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B aussehen?
In § 6 Abs. 1 VOB/B ist geregelt, wie eine Behinderungsanzeige auszusehen hat. So musst du sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) und in schriftlicher Form deinem Auftraggeber anzeigen. In der Behinderungsanzeige müssen alle wesentlichen Umstände genannt werden, aus denen sich klar und deutlich die Gründe für die Behinderungen ergeben. Konkret muss eine Behinderungsanzeige mindestens die folgenden wesentlichen Punkte enthalten:
- Angaben darüber, ab/seit wann es die Behinderung gibt.
- Eine detaillierte Beschreibung der Umstände.
- Angaben und eine Beschreibung zu den Leistungen, die durch die Umstände behindert werden.
- Angaben darüber, welche Auswirkungen dies auf die Bauzeit und weitere Maßnahmen hat/ haben könnte.
- Angaben darüber, was der Auftraggeber tun kann, um die Umstände aus dem Weg zu schaffen.
Eine Behinderungsanzeige kann auch die durch die Behinderung entstehenden Kosten und Schäden beinhalten. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig. Nur wenn die wesentlichen Mehrkosten und Schäden absehbar sind.
Nachdem die arbeitshindernden Umstände entfallen und du wieder an die Arbeit gehen kannst, musst du deinem Auftraggeber auch davon berichterstatten.
Übrigens: Um eine Behinderungsanzeige zu stellen, muss die Behinderung noch nicht eingetreten sein. Du kannst auch eine Behinderungsanzeige stellen, auch wenn du nur die Befürchtung hast, dass es zu einer Behinderung kommen könnte.
Was passiert nach einer Behinderungsanzeige?
Nachdem du die Behinderungsanzeige ordnungsgemäß deinem Auftraggeber gestellt hast, entscheidet er, wie weiter vorgegangen wird. Nach § 6, Absatz 2 VOB/B verlängern sich allerdings Ausführungsfristen für die Dauer der Behinderung. Das heißt wiederum nicht, dass du für die Dauer überhaupt nicht arbeiten darfst. In der Regel arbeiten Handwerker dann in Bauabschnitten, in denen sie nicht durch einen bestimmten Umstand von der Arbeit abgehalten werden.
Fazit: Eine wichtige Schutzmaßnahme für Handwerker
Es ist für Handwerker richtig und wichtig, jegliche Arten von Behinderungen, die für Probleme beim Bauablauf sorgen, beim Auftraggeber zu melden. Ohne eine Behinderungsanzeige kann der Auftraggeber ansonsten gegenüber dem Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen geltend machen. Die Behinderungsanzeige dient also für dich wie eine Art Schutzmaßnahme gegenüber diesen Ansprüchen.