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Handwerker schraubt ein Photovoltaikpaneel am Gerüst fest

Photovoltaik-Steuern – Was ändert sich 2023?

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Photovoltaik-Anlagen sind nicht nur eine nachhaltige Möglichkeit, um Strom zu produzieren, sie helfen auch dabei, den eigenen Strombedarf abzudecken und sind dementsprechend auch aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Gleichzeitig gehen mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage jedoch auch steuerliche Auswirkungen einher. Welche Änderungen es kürzlich gab und worauf Besitzer von Photovoltaikanlagen und alle, die es werden wollen, nun achten müssen, erklären wir hier. Gerade bei kleineren Photovoltaikanlagen kommt es hier zu steuerlichen Erleichterungen.

Was gilt bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen?

Wer eine eigene Photovoltaikanlage betreibt, produziert, je nach Größe der Anlage, in den meisten Fällen mehr Strom als für den Eigenverbrauch benötigt wird. Ist das der Fall, kann ein Teil des durch die Anlage erzeugten Stroms verkauft und ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Dies gilt jedoch als unternehmerische Tätigkeit, sodass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Betroffen können davon sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer sein. 

Welche Änderungen gibt es ab 2023 bei der Umsatzsteuer?

Bisher galt sowohl für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz als auch für den Eigenverbrauch eine Besteuerung von 19 Prozent Umsatzsteuer. Aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten steuerlichen Erleichterungen gilt dies jedoch nicht mehr für den Erwerb und Betrieb aller Photovoltaikanlagen. 

Wer eine Photovoltaikanlage mit bis zu 30 Kilowatt-Peak (kurz kWp) betreiben möchte oder eine Anlage, die größer als 30 kWp ist, aber auf einem Wohngebäude, einem öffentlichen Gebäude oder einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, in Betrieb nehmen möchte, für den gilt ab dem 01. Januar 2023 beim Erwerb der Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Dieser Nullsteuersatz gilt für den Kauf, die Lieferung und die Installation der Photovoltaikanlage sowie für nötiges Zubehör und den Stromspeicher.

Ob der Nullsteuersatz gilt, ist nicht abhängig vom Kaufdatum oder dem Vertragsabschluss – Entscheidend ist das Datum der Lieferung beziehungsweise der Inbetriebnahme der Anlage. Für bereits vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen gilt diese Änderung jedoch nicht.

Um bisher von einer Rückerstattung der Umsatzsteuer zu profitieren, mussten die Besitzer von Photovoltaikanlagen sich für eine Regelbesteuerung entscheiden und zunächst Umsatzsteuer zahlen. Durch das neue Jahressteuergesetz 2022 und den damit einhergehenden Nullsteuersatz kann nun jedoch sofort in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, sodass keine Umsatzsteuer mehr fällig wird. Im steuerrechtlichen Sinn kann man als Kleinunternehmer gelten, wenn im ersten Jahr der unternehmerischen Tätigkeit ein Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro erzielt wird. Ab dem zweiten Jahr gilt dann ein Betrag von 50.000 Euro als Grenze für den Jahresumsatz. 

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, ist nicht dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Es muss also weder eine Umsatzsteuererklärung noch eine Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen werden.

Welche Änderungen gibt es ab 2023 bei der Einkommensteuer?

Auch bei der Einkommensteuer sieht das Jahressteuergesetz 2022 Änderungen vor, denn für Anlagen unter 30 kWp muss keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden. Gleiches gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen mit einer Leistung von insgesamt maximal 100 kWp. Die Steuerbefreiung kann außerdem für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien gelten, die eine Leistung von 15 kWp pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit aufweisen. Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt in diesen Fällen auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Treffen die oben genannten Punkte nicht zu und es wird eine größere Anlage betrieben,  muss weiterhin eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Anzugeben sind in der Steuererklärung die Gewinne, die sich durch den Betrieb der Photovoltaikanlage ergeben. Um diese zu ermitteln, muss eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Da man als Gewerbetreibender gilt, ist der Steuererklärung dann eine Anlage G hinzuzufügen.

Wie meldet man die Anlage beim Finanzamt an?

Wer eine Photovoltaikanlage betreiben möchte, muss diese natürlich beim Finanzamt anmelden. Da man mitunter als Gewerbetreibender gilt, muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Dabei kann auch direkt der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ausgewählt werden.

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