Letzte Aktualisierung am 15. September 2025 von Mika Lehmann
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Die durchschnittliche Lebensdauer einer Küche wird auf 20 Jahre festgelegt. Daher kannst du wie bei anderen Geräten auch bei einer Küche davon ausgehen, dass diese in Abhängigkeit ihres Alters immer mehr an Wert verliert. Bereits ein Jahr nach dem Einbau gilt die Küche nicht mehr als neuwertig und verzeichnet einen deutlichen Wertverlust. Dieser steigt mit jedem weiteren Jahr immer weiter an. Somit ist der tatsächliche Wertverlust einer Küche ziemlich hoch. Wie hoch der Wertverlust der Küche konkret ist, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn du diese gebraucht verkaufen oder einen Schaden ersetzt bekommen möchtest.
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Wie berechnet man den Wertverlust bei einer Küche?
Um herauszufinden, wie viel die Küche noch wert ist, kannst du den aktuellen Zeitwert bestimmen. Hierbei handelt es sich um einen Richtwert, der unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes und dem mit dem Alter verbundenen Wertverlust den aktuellen Wert der Küche ermittelt. Zur Zeitwertbestimmung eignet sich diese Formel:
Zeitwert = Wiederbeschaffungswert der Küche – Wertverlust der Küche
Der Wertverlust einer Küche liegt im ersten Jahr bei 24 % des Wiederbeschaffungswertes. Mit jedem weiteren Jahr steigt auch der Wertverlust einer Küche um jeweils 4 % an. Folglich ist nach 20 Jahren, was der durchschnittlichen Lebensdauer einer Küche entspricht, ein Wertverlust von 100 % erreicht.
Auf Grundlage dieser Zeitwertberechnung besitzt eine Küche, die in der Anschaffung 15.000 Euro gekostet hat, nach einem Jahr folgenden Zeitwert:
Wertverlust nach 1 Jahr: 24 % von 15.000 € = 3.600 €
Zeitwert nach 1 Jahr = 15.000 € – 3.600 € = 11.400 Euro
Dieser Wert nimmt mit der Zeit weiter ab, sodass dieselbe Küche nach zehn Jahren über folgenden Zeitwert verfügt:
Wertverlust nach 10 Jahren: 60 % von 15.000 € = 9.000 €
Zeitwert nach 10 Jahren = 15.000 € – 9.000 € = 6.000 €
Diese Zeitwertberechnung kannst du nicht nur für Küchen, sondern auch für andere Möbel anwenden.
Wie kann man die alte Küche an Vermieter oder Nachmieter verkaufen?
Oftmals sind in Mietwohnungen keine Küchen enthalten, sodass die Mieter die Küchen sowie die nötigen Elektrogeräte wie Kühlschrank, Herd und Co. selbst kaufen müssen. Viele Mieter wollen die Küchen bei Auszug nicht mitnehmen und stattdessen an den Nachmieter oder den Vermieter verkaufen. Ein solcher Verkauf wird im Mietrecht als Ablöse bezeichnet. Jedoch sind weder der Vermieter noch der Nachmieter gesetzlich dazu verpflichtet, einem solchen Verkauf zuzustimmen.
Ablöse vom Vermieter
Wurde von einem Mieter eine Küche in eine Mietwohnung eingebaut, handelt es sich hierbei um eine wertsteigende Renovierungsarbeit. Es steht dem Vermieter nach Auszug des Mieters dabei frei, ob er die Kosten für den aktuellen Zeitwert der Küche bezahlt oder nicht. Stimmt der Vermieter der Ablösung nicht zu, muss der Mieter gegebenenfalls alle vorgenommenen Änderungen an der Wohnung wieder in den Originalzustand zurückbauen.
Ablöse vom Nachmieter
Die Küche kann gegen eine Ablöse auch direkt an den Nachmieter verkauft werden. Um einen fairen Preis zu veranschlagen, sollte der Zeitwert der Küche als Richtwert herangezogen werden.
Welche Vereinbarungen sind erlaubt?
Leider ist es keine Seltenheit, dass Mieter gerade in Großstädten den großen Wettbewerb auf dem Wohnungsmarkt ausnutzen, um Mobiliar in der Wohnung, wozu unter anderem auch die Küche zählt, bei Auszug gewinnbringend zu verkaufen. In diesem Fall werden meist nur die Unterlagen des Meistbietenden an den Vermieter weitergereicht, um schlussendlich den maximalen Gewinn an der Veräußerung der Küche oder sonstigem Mobiliar abzuschöpfen. Allerdings sind solche Vorgehensweisen nach geltendem Mietrecht nicht legal. Zahlungen dieser Art, die der Vormieter vom Nachmieter verlangt, gelten als Abstandszahlung und sind in Deutschland nicht zulässig.
Anders sieht es bei sogenannten Ablösevereinbarungen aus. Hierbei wird die Küche ohne die Verschaffung von Vorteilen an den Nachmieter oder auch an den Vermieter verkauft. Daher handelt es sich laut Mietrecht bei einer Ablösevereinbarung auch um einen klassischen Kaufvertrag. Theoretisch kannst du bei einer Ablösevereinbarung selbst entscheiden, welchen Preis du für die Küche verlangst. Allerdings ist es empfehlenswert, sich für die Preisbildung am aktuellen Zeitwert der Küche zu orientieren. Denn liegt der veranschlagte Kaufpreis mehr als 50 % über dem aktuellen Zeitwert der Küche, ist die Ablösevereinbarung unzulässig. Daher solltest du im Rahmen einer Ablösevereinbarung immer auf ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis achten.
Was tun, wenn die Küche sehr alt und in schlechtem Zustand ist?
Befindet sich die Küche in einem schlechten Zustand oder ist diese bereits so alt, dass der Wertverlust sehr hoch ist, lohnt sich ein Verkauf der Küche häufig nicht mehr. Allerdings ist es auch zu schade, die Küche dann auf dem Sperrmüll zu entsorgen, was zudem noch einiges an Geld kostet. Stattdessen bietet es sich in diesem Fall an, die Küche zu verschenken. Es gibt zahlreiche Onlineplattformen, auf denen du alte Möbel oder Küchen zum Verschenken inserieren kannst. Im besten Fall sparst du dabei nicht nur die Kosten für den Sperrmüll, sondern auch den Abbau der Küche. Denn bei kostenlosen Inseraten sind viele Interessenten oftmals dazu bereit, als Gegenleistung den Abbau selbst zu übernehmen.