Was genau gilt als Arbeitsunfall und wie geht es danach weiter?

Arbeitsunfall: Definition, Vorgehen und Lohnfortzahlung

Letzte Aktualisierung am 5. September 2019 von

Gerade im Handwerk sind die mit der Arbeit verbundenen Tätigkeiten nicht immer völlig gefahrenfrei – ein Arbeitsunfall kann also schneller geschehen als man denkt. Doch, was genau fällt da eigentlich drunter, wie muss man sich verhalten und wer zahlt für einen Arbeitsunfall? Und was genau ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall?

Definition Arbeitsunfall

Wichtig ist zunächst einmal zu klären, was in Deutschland überhaupt als Arbeitsunfall gilt und was nicht. Wie der Name bereits verrät, steht der Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer unfreiwilligen Verletzung während einer betrieblichen Tätigkeit. Das gilt gleichermaßen für:

  • Innerbetriebliche Unfälle (bei Tätigkeiten innerhalb der Betriebsräume, z.B. bei Arbeit im Büro)
  • Außerbetriebliche Unfälle (bei Tätigkeiten außerhalb der Betriebsräume, z.B. auf Baustellen oder Montage)
  • Wegeunfälle (während des Arbeitsweges)

Gleichzeitig bezieht sich die Begrifflichkeit des Arbeitsunfalls aber nicht nur auf Unfälle, die sich im Zuge der Arbeit ereignet haben – vielmehr muss es sich um einen Unfall im direkten Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit handeln. Arbeitsunfälle können also auch Schülern in der Schule, Studenten in der Hochschule oder Kindern im Kindergarten passieren.

Damit ein Unfall während der betrieblichen Tätigkeit als Arbeitsunfall eingestuft werden kann, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Unfall geschieht zur Zeit der versicherten Beschäftigung
  • Im Zusammenhang mit der Ausführung betrieblichen Tätigkeit
  • Die Tätigkeit ist unmittelbar Grund für das Unfallereignis
  • Das Unfallereignis schadet dem Gesundheitszustand des Betroffenen oder führt zum Tod

Weitere Situationen in denen Unfälle als Arbeitsunfälle eingestuft werden können und damit unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, sind betriebliche Feiern oder Ausflüge sowie die Teilnahme am Betriebssport. Wegeunfälle auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit können hier dementsprechend eingestuft werden.

Steht der Unfall nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ereignet sich aber während der Arbeitszeit oder innerhalb der Betriebsräume, also beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, dem Besuch der Toilette oder während der Pause, gilt er nicht als Arbeitsunfall. Sollten Schädigungen der Gesundheit in Form von Erkrankungen das Unfallereignis auslösen oder plötzliche, medizinische Ereignisse wie z.B. ein Herzinfarkt während der betrieblichen Tätigkeit auftreten, gilt das ebenfalls nicht als Arbeitsunfall. Gleiches gilt für mutwillige Selbstverletzung.

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Der Wegeunfall

Eine Unterform des Arbeitsunfalls stellt der Wegeunfall dar. Dementsprechend besteht auch auf dem Weg zur Arbeit oder davon zurück der Versicherungsschutz. Dazu müssen jedoch einige Kriterien erfüllt sein.

Die Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg gilt in der Regel nur auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Betrieb beziehungsweise dem Ort, an dem der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wird. Abweichungen vom Weg sind nur zum Teil versichert, beispielsweise, wenn man seine Kinder während der Arbeitszeit in die Obhut anderer bringen muss, eine Fahrgemeinschaft nutzt oder noch schnell etwas im Vorbeigehen erledigt. Weicht man für eine solche nebensächliche Tätigkeit etwa mehr als 100 Meter oder für länger als zwei Stunden entfällt der Versicherungsschutz. Er gilt dann erst wieder bei Aufnahme des Arbeitsweges.

Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Sobald ein Arbeitsunfall eintritt, stellt sich zunächst die Frage: Was nun? Das richtige Vorgehen ist nicht ganz unerheblich, denn nur dann können auch Versicherungsleistungen beansprucht und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Unmittelbar nach dem Arbeitsunfall muss selbstverständlich ein Mediziner besucht beziehungsweise ein Rettungsdienst gerufen werden. Sobald dieser die akute Schädigung versorgt hat, stellt sich dann wiederum die Frage: Wie geht es jetzt weiter?

Zunächst muss man als Arbeitgeber natürlich über den Arbeitsunfall informiert werden, das kann die am Unfall betroffene Person selbst sein, aber auch von Kollegen oder Angehörigen übernommen werden. Für Arbeitgeber besteht dann die Meldepflicht sobald die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall mindestens drei Tage andauert. Zu melden ist der Sachverhalt beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Sollten die Verletzungen besonders schwerwiegend sein oder zum Tod des Arbeitnehmers geführt haben, muss eine sofortige telefonische Meldung erfolgen.

Auch bei unwesentlichen Verletzungen kann es sich um Arbeitsunfälle handeln, die gemeldet werden sollten. Schließlich können diese später zu Beschwerden führen oder gar zu einer Berufskrankheit führen. Betroffene Versicherte können sich dabei direkt an Ihren Unfallversicherungsträger wenden, sofern der Arbeitgeber den Unfall nicht meldet. Eine Meldung ist vor allem wichtig, um sicherzustellen, dass der Unfall sich im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet hat. Wenn keine Meldung erfolgte, aber Spätfolgen auftreten, können Zahlungen verweigert werden.

Nach der Meldung sollte eine umfassende Unfalluntersuchung erfolgen, um den Unfallhergang und die Zusammenhänge zu ermitteln. Der Unfallgeschädigte sollte sich außerdem von einem auf Unfallchirurgie spezialisierten, sogenannten Durchgangsarzt untersuchen lassen. Durch seine Spezialisierung und eine besondere Zulassung von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung besitzt der Durchgangsarzt hier größere Aussagekraft als ein Hausarzt und kann fundierte Notizen sicherstellen, um den Unfall fachgerecht zu dokumentieren.

Wer zahlt für den Arbeitsunfall?

Im Fall einer temporären Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen kommt es zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern der Geschädigte seit mindestens vier Wochen im Unternehmen angestellt ist. Wichtig ist außerdem, dass die Maßnahmen zum Arbeitsschutz (z.B. in Form von Arbeitskleidung, Abläufen etc.) eingehalten wurden und dem Arbeitnehmer kein Eigenverschulden (z.B. durch einen Rauschzustand oder Missachtung von Vorschriften) nachgewiesen werden kann.

Die Lohnfortzahlung erfolgt wie bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen. Bei Personen, die weniger als vier Wochen im Unternehmen tätig waren, kommt es zur Zahlung von Verletztengeld durch die Unfallversicherung beziehungsweise die Berufsgenossenschaft.

Sobald die sechs Wochen vorbei sind, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitsunfall aber weiterhin besteht, kommt es zur Zahlung von Verletztengeld durch die Krankenkasse, die das Geld wiederum von der Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft erhält. Die Höhe des Verletztengeldes beläuft sich auf circa 80 Prozent des Bruttolohns mit Abzügen für Teile der Sozialversicherung.

Um die Rehabilitation zu gewährleisten, sollte der Betroffene alle möglichen Maßnahmen beanspruchen. Ziel ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft. Ist das im selben Beruf nicht mehr möglich, kann beispielsweise eine Umschulung nötig sein. Grundsätzlich kann der betroffene Arbeitnehmer über das Verletztengeld hinaus, Kosten für die Rehabilitierungsmaßnahmen erstattet bekommen. Der Weg zurück in die Gesundheit und ins Berufsleben steht schließlich im Vordergrund.

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Bildquelle: Halfpoint/stock.adobe.com

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1 Kommentar zu „Arbeitsunfall: Definition, Vorgehen und Lohnfortzahlung“

  1. Nofallmanagement Freund

    Ein wirklich guter Beitrag! Wichtig ist, dass man sowas vorab gut plant. Ein Notfallmanagement kann helfen, Abläufe vorab bereits festzulegen, sodass Bei Eintritt entsprechender Situationen schnell und richtig gehandelt werden kann.

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