Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Mika Lehmann
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Auch bei Vollzeit-Angestellten kann es vorkommen, dass sie einen Nebenjob ausführen möchten. Doch was ist zulässig und welche Möglichkeiten hast du als Arbeitgeber? Hier erfährst du mehr über die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Nebentätigkeit.
Hintergrundinfos zu Nebentätigkeiten
In Handwerksbetrieben gibt es viel zu tun – trotzdem haben viele Arbeiter den Wunsch, sich etwas dazuzuverdienen. In manchen Fällen kann es jedoch zu Problemen kommen, vor allem, wenn der Nebenjob die Arbeit im Hauptjob negativ beeinflusst. Darum gibt es bestimmte Regelungen im Arbeitsrecht, die festlegen, welche Nebentätigkeiten erlaubt sind und wo die Grenzen liegen.
Typische Nebentätigkeiten sind:
- Ehrenamtliche Tätigkeiten (auch in der Innung)
- Aktivitäten im Sportverein
- bezahlte Minijobs
- selbstständige Tätigkeiten.
Wenn ein Angestellter dich darum bittet, einen Nebenjob zu erlauben, willst du erst einmal Genaueres darüber wissen. Das ist auch wichtig, denn nur so lässt sich einschätzen, ob sich der Mitarbeiter womöglich übernimmt.
Die Einschätzung des Nebenjobs
Zunächst stellt sich die Frage nach der Definition der Nebentätigkeit. Was genau ist ein Nebenjob? Laut Gesetz liegt ein Nebenjob vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Hauptbeschäftigung eine andere Tätigkeit ausübt. Ob er dafür Geld bekommt oder nicht, spielt keine Rolle. Es kann sich also um einen Zweitjob oder ein Ehrenamt handeln. Die sogenannte Nachbarschaftshilfe – Unterstützung bei der Gartenarbeit oder Zusammenbauen von Möbeln – gehört nicht zu den Nebentätigkeiten, sondern gilt als Freizeitaktivität.
Bei der Einschätzung der angefragten Nebenbeschäftigungen helfen dir die folgenden grundsätzlichen Erläuterungen:
- Ein Arbeitnehmer darf zusätzlich zur Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit ausüben. Voraussetzung ist, dass er seinen Hauptarbeitgeber über diesen Nebenjob informiert und die Genehmigung einholt, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
- Für Nebenjobs gelten strikte Grenzen. So dürfen die Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche oder zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
- Die Einnahmen durch einen zusätzlichen Minijob (bis 520 Euro monatlich) oder Nebentätigkeiten bis 3.000 Euro jährlich unterliegen nicht der Steuer. Auch Sozialversicherungsabgaben fallen hier nicht an.
Grundlegende Regelungen für Nebenjobs
Als Arbeitgeber solltest du dich mit den wichtigsten Regelungen vertraut machen. Im Allgemeinen gilt: Wenn der Arbeitsvertrag keine spezifischen Regelungen zum Thema Nebenjob enthält, darf der Arbeitnehmer jederzeit eine Nebentätigkeit ausüben. Dies hängt mit der Berufsfreiheit (Grundgesetz Artikel 12) zusammen. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen und Voraussetzungen. Als Chef musst du nicht allen Wünschen deiner Mitarbeiter nachgeben. Die folgenden Richtlinien zeigen dir und deinen Angestellten die Grenzen auf.
- Ein Nebenjob am Wochenende ist bei einer 5-Tage-Woche erlaubt, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.
- Bei einer Krankschreibung darf der Nebenjob fortgeführt werden, wenn diese Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Genesung hat oder sogar die Heilung fördert.
- Die Mitarbeiter dürfen nicht im Konkurrenzunternehmen arbeiten, aber in anderen Gewerken tätig sein.
Der Blick auf die zulässigen Nebentätigkeiten zeigt gleichzeitig, was nicht erlaubt ist:
- Wenn der Nebenjob dazu führt, dass die Arbeitnehmer täglich über zehn Stunden oder wöchentlich über 48 Stunden arbeiten, verstößt dies gegen das Arbeitszeitgesetz. Außerdem gilt eine vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden. Wird die maximale Arbeitszeit überschritten oder die Ruhezeit unterschritten, ist der Nebenjob nicht zulässig.
- Führt ein krankgeschriebener Mitarbeiter seinen Nebenjob weiter aus und verzögert sich dadurch die Heilung, kannst du als Chef dagegen angehen und die Nebentätigkeit verbieten.
- Wer für dich arbeitet, darf nicht gleichzeitig für einen konkurrierenden Betrieb jobben. Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch für Mitarbeiter, die sich in der gleichen Handwerksbranche selbstständig machen wollen.
Nebenjobs im Urlaub
Der Urlaub dient der Erholung und ist durch das Bundesurlaubsgesetz (§ 8 BurlG) geregelt. In diesem Zeitraum dürfen die Mitarbeiter keine Tätigkeiten ausführen, die dem Urlaubszweck widersprechen. Damit ist ein Nebenjob im Urlaub verboten.
Wichtige Infos und Details der Nebentätigkeit
Darfst du als Arbeitgeber nach der genauen Art der Nebentätigkeit fragen? – Bestimmte Details musst du wissen, sonst kannst du nicht sagen, ob der Nebenjob zulässig ist. Dabei geht es beispielsweise um die Arbeitszeit oder einen eventuellen Wettbewerbsverstoß. Anhand der Rahmenbedingungen erkennst du, ob du den Nebenjob genehmigen kannst.
Wenn du den Nebenjob erst einmal genehmigt hast, lässt sich dies abhängig von der Vereinbarung wieder ändern. Eine widerrufliche Genehmigung der Nebentätigkeit ist nur möglich, wenn du als Arbeitgeber bestimmte Berechtigungen äußerst oder wenn ein bestimmter Verstoß vorliegt, der zum Widerruf berechtigt. Andernfalls ist eine Änderungskündigung möglich.
Wirkt sich der Nebenjob negativ auf die Leistung des Mitarbeiters aus? Möglicherweise hilft ein ausführliches Personalgespräch. Wenn sich die Situation nicht verbessert, kann eine Abmahnung erforderlich sein. Diese macht ihm bewusst, dass sein Hauptarbeitsverhältnis in deinem Betrieb gefährdet ist.
Manche Arbeitnehmer verschweigen ihren Nebenjob, weil sie befürchten, dass der Chef etwas dagegen hat. In diesem Fall sind arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung gerechtfertigt. Bei einem schweren Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bist du sogar berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Oft lohnt es sich jedoch, den Einzelfall zu betrachten und das persönliche Gespräch zu suchen.