Zum Urlaubsanspruch in der Weihnachtszeit gibt es gewisse Regelungen

Urlaubsanspruch in der Weihnachtszeit: Wer muss arbeiten?

Die Weihnachtszeit rückt näher und damit für viele auch die Aussicht auf eine besinnliche Zeit bei der Familie. In Bezug auf die Urlaubsregelung in der Weihnachtszeit gibt es jedoch einige Unklarheiten. Heiligabend und Silvester gelten nämlich nicht als Feiertage. Wir zeigen, was rechtlich in Bezug auf Urlaubsanspruch zu Weihnachten und zwischen den Tagen gilt.

Feiertage über Weihnachten

Die Weihnachtstage sind grundsätzlich sehr beliebt, um sich ein paar Tage lang vom Arbeitsalltag zu erholen und Zeit mit der Familie zu verbringen. Doch bei welchen Tagen handelt es sich um Feiertage und wann muss rein theoretisch gearbeitet werden? Als gesetzliche, bundesweite Feiertage gelten der erste und der zweite Weihnachtstag sowie Neujahr. Dementsprechend haben Arbeitnehmer an diesen Tagen in der Regel frei. Eine Ausnahme bilden hier Berufe, die unter § 10 im Arbeitszeitgesetz fallen. Dazu zählen unter anderem Berufe in folgenden Arbeitsfeldern:

  • Not- und Rettungsdienste, medizinische Versorgung und Pflege, öffentliche Sicherheit
  • Gastronomie
  • Unterhaltung wie Musik-, Theater- oder Filmaufführungen
  • Rundfunk und Tagespresse
  • Öffentlicher Verkehr
  • Versorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft

In diesen Bereichen kann gegebenenfalls auch an den Weihnachtstagen sowie an Neujahr gearbeitet werden. Auch Handwerker-Notdienste haben hier in der Regel geöffnet.

Als normale Arbeitstage hingegen gelten Heiligabend und Silvester sowie die Brückentage dazwischen. Das heißt wer an Heiligabend und Silvester bereits frei haben möchte, muss Urlaub nehmen. Gleiches gilt zwischen den Tagen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt derzeit mindestens 24 Tage im Jahr.

Was gilt für Urlaub an Heiligabend und Silvester?

Grundsätzlich besteht kein Urlaubsanspruch für Silvester und Heiligabend, der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern also selbstverständlich verlangen, dass diese an diesen Tagen im Betrieb erscheinen und arbeiten. In der Praxis gelten diese Tage in vielen Unternehmen jedoch als halber Arbeitstag. Ist das der Fall, muss auch nur ein halber Urlaubstag eingereicht werden, damit man an beiden Tagen keinen Fuß in die Firma setzen muss. Solche Regelungen sind in der Regel auch im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Zwischen den Tagen müssen Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich einen ganz normalen Urlaubstag nehmen. Das Urlaubsgesetz sieht keine halben Urlaubstage vor, daher kann jeder Betrieb hier selbst entscheiden, wie er mit dem Urlaubsanspruch an diesen Tagen umgehen möchte.

Wer hat Urlaubsanspruch zwischen Weihnachten und Neujahr?

Heiligabend und Silvester sind sicherlich nicht die beliebtesten Arbeitstage – auch wenn hier in vielen Fällen nur ein halber Tag ansteht. Trotzdem müssen einige Kollegen die Stellung halten, sodass es oft zu Diskussionen darüber kommt, wer denn nun an diesen Tagen Urlaub nehmen darf. Entscheiden darf das der Arbeitgeber. Er hat hier ein sogenanntes Direktionsrecht und legt fest, wessen Urlaubsanfrage bewilligt wird und wer arbeiten muss.

Der Gesetzgeber räumt dem Chef eine Entscheidung “nach billigem Ermessen” ein. So haben beispielsweise alleinerziehende Eltern oder Personen, die Angehörige pflegen, hier eher Vorrecht auf Urlaub. Bestenfalls sprechen Kollegen sich hier untereinander einfach früh genug ab, um möglichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Beispielsweise könnten Kollegen einer Abteilung im Jahreswechsel auch mit dem Urlaub zwischen den Tagen abwechseln.

Betriebsferien zwischen den Tagen

Zwar darf der Arbeitgeber keine Vorschriften machen, wann seine Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen, in manchen Fällen kann er jedoch auch Betriebsferien über Weihnachten und zwischen den Tagen anordnen. Das ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft und nicht unbedingt beliebt bei den Arbeitnehmern. Für Arbeitgeber gibt es jedoch verschiedene Gründe, die Betriebsferien rechtfertigen. Dazu zählt beispielsweise der Urlaub eines wichtigen Lieferanten.

Zu den Bedingungen für Betriebsferien zählen:

  • Wesentlicher Teil des Jahresurlaubs muss frei planbar bleiben
  • Betriebsferien müssen früh angekündigt werden
  • Nur durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt

Sollten diese Faktoren nicht gegeben sein, kann der Arbeitgeber auch keine Betriebsferien anordnen. Grundsätzlich kann sich auch der Betriebsrat gegen einen Zwangsurlaub einsetzen. Der Arbeitgeber kann sich die Option, Betriebsferien anzuordnen allerdings auch im Arbeitsvertrag vorbehalten.

Grundsätzlich müssen Betriebsferien auch nicht für das ganze Unternehmen gelten, sondern können auch nur für bestimmte Abteilungen angeordnet werden.

Achtung: Die freien Tage während der Betriebsferien werden Arbeitnehmern ganz normal vom Urlaub abgezogen.

Bildquelle: Kurhan/stock.adobe.com

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