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Müssen Handwerker ihren Dreck beseitigen?

Foto von SKatzenberger – iStock

Sie bohren, hämmern, schleifen – und verschwinden. Übrig bleiben der Lärm in den Ohren und der Dreck auf dem Boden. Eine Studie des Verbands Privater Bauherren zeigt: Über 40 Prozent der Streitfälle zwischen Auftraggebern und Handwerkern betreffen die Reinigung nach getaner Arbeit. Wer ist verantwortlich, wenn der Flur nach dem Verlegen neuer Leitungen aussieht wie ein Schlachtfeld? Und vor allem: Müssen Handwerker ihren Dreck eigentlich wegmachen – oder ist das Sache des Kunden? 

Handwerk mit Anhang: Wenn Arbeit Spuren hinterlässt

Der Installateur war pünktlich, freundlich, gründlich. Die neue Dusche funktioniert – das Bad aber sieht aus wie ein Schlammfeld. Handwerker hinterlassen Spuren. Das ist verständlich. Doch was vielen Auftraggebern nicht klar ist: Diese Spuren sind nicht automatisch deren Problem. Juristisch betrachtet gilt: Wer eine Leistung beauftragt, bekommt genau diese – nicht unbedingt eine kehrfertige Wohnung. Die Reinigung ist kein selbstverständlicher Bestandteil der handwerklichen Leistung. Und doch: Der Unterschied zwischen einer schmutzigen Baustelle und einer sauberen Übergabe entscheidet oft über das Verhältnis zwischen Kunde und Dienstleister.

In der Praxis bedeutet das: Alles, was über groben Bauschutt hinausgeht – etwa Staub auf Möbeln oder verschmierte Fliesen – fällt in eine Grauzone. Wer vorab nicht klärt, wer sich um die Endreinigung kümmert, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Gerade bei sensiblen Einsatzorten wie Büros sollte das Thema vertraglich geregelt sein. Firmen, die externe Fachkräfte beauftragen, greifen daher häufig auf ergänzende Dienste zurück. Eine professionelle Büroreinigung in Hamburg etwa springt oft dann ein, wenn die Monteure schon längst verschwunden sind.

Klartext im Kleingedruckten: Was Verträge regeln sollten

Ein Handschlag genügt? In Sachen Sauberkeit besser nicht. Die meisten handwerklichen Leistungen werden ohne juristisch wasserdichte Verträge vergeben – ein Risiko. Denn ob der Handwerker putzen muss oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, was vereinbart wurde. In der Regel ist die Reinigung nicht Teil der Standardleistungen. Nur wer es ausdrücklich verlangt und vertraglich fixiert, darf darauf bestehen. Doch genau das ist selten der Fall.

Viele Kunden glauben, „besenrein“ sei ein fester Begriff. Tatsächlich ist er rechtlich schwammig. Bedeutet er, dass alles staubfrei sein muss? Oder reicht es, groben Schmutz zu entfernen? Hier hilft nur eines: Konkrete Formulierungen im Angebot oder Vertrag. Wer sich darauf verlässt, dass „das schon dazugehört“, liegt häufig daneben. Gerade bei größeren Projekten lohnt es sich, die Zuständigkeiten für Nacharbeiten sauber zu trennen. Alternativ können Auftraggeber eine Pauschale für die Endreinigung vereinbaren – eine elegante Lösung, die Streit vermeidet.

Wenn Ärger aufkommt: Typische Streitfälle und ihre Lösungen

Szenen wie aus dem echten Leben: Die Maler sind weg, doch die Pinselreiniger tropfen noch. Der Boden ist verschmiert, Farbe auf dem Fensterrahmen. Der Kunde ruft an – empört. Der Handwerker kontert – unwirsch. Oft landet so etwas beim Anwalt oder in Onlinebewertungen, die niemandem nützen. Häufigster Vorwurf: „So kann man das doch nicht hinterlassen!“ Doch genau hier liegt der Hund begraben. Denn was für den einen ein akzeptabler Zustand ist, ist für den anderen eine Zumutung.

In solchen Fällen helfen zwei Dinge: Fotodokumentation und klare Kommunikation. Wer den Ist-Zustand vor und nach der Arbeit festhält, kann besser argumentieren. Und wer im Vorfeld abspricht, ob gesaugt, gewischt oder gar nicht gereinigt wird, vermeidet Enttäuschung. Eine saubere Absprache ist oft mehr wert als jede Reinigung selbst.

Zudem gilt: Ein Gericht wird kaum urteilen, dass ein Handwerker für alle Spuren haftet – es sei denn, grobe Fahrlässigkeit liegt vor. Wer also verhindern will, dass die Auftragserfüllung in einer Reinigungsodyssee endet, sollte das Thema nicht „einfach laufen lassen“.

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