Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos
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Gerade im Bau kann die Arbeit im Winter durch Schnee und Eis stark beeinträchtigt werden. Mitunter ist sogar ein Baustopp notwendig, wenn die Arbeit auf der Baustelle aufgrund der Witterung gar nicht mehr möglich ist. Doch worauf sollten Handwerker in einem solchen Fall achten und was gilt rechtlich?
Wann muss ein Baustopp eingelegt werden?
Grundsätzlich hat der Anbruch der kalten Jahreszeit nicht automatisch einen Baustopp zur Folge. Denn die meisten Baustoffe und -materialien verkraften Temperaturen von bis zu 5 Grad Celsius ohne Probleme. Bei der Arbeit auf der Baustelle sollten im Winter jedoch Überdachungen und Abdeckungen zum Einsatz kommen, um die Baustelle zu schützen und den Arbeitsschutz im Winter zu garantieren. Für eine bessere Arbeitsqualität können zusätzlich Heizstrahler verwendet werden. Im Winter ist es außerdem besonders wichtig, die Reaktionen der verwendeten Materialien auf die Kälte genau im Blick zu behalten, um späteren Schäden und Mängeln vorzubeugen.
Sollten die Temperaturen jedoch unter 5 Grad Celsius fallen oder sogar den Gefrierpunkt unterschreiten, ist es zum Teil unumgänglich einen Baustopp einzulegen. Besonders dann, wenn Schnee und Eis die Witterung bestimmen, kann meist nicht weitergearbeitet werden.
Welchen Einfluss hat ein Baustopp auf die Ausführungsfristen?
Mitunter lässt sich nicht immer absehen, wie lang ein witterungsbedingter Baustopp dauern kann. Dadurch kann der Zeitplan für die Baustelle schnell ins Wanken geraten. Doch wie wirkt sich das auf die jeweiligen Ausführungsfristen aus? Generell erfolgt durch den Baustopp im Winter – sofern nicht vertraglich anders geregelt – keine Verlängerung der Ausführungsfristen. Handwerker müssen etwaige Arbeitsausfälle aufgrund der Witterung also mit einkalkulieren.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen durch die Handwerksbetriebe Anspruch auf eine Verlängerung der Ausführungsfristen haben. Grundsätzlich kommt es dabei darauf an, was vertraglich geregelt ist. Beinhaltet der Vertrag beispielsweise Regelungen zum Umgang mit Eis- und Schnee und gegebenenfalls entstehenden Baustopps ist eine Verlängerung auch rechtssicher möglich.
Die Ausführungsfristen lassen sich außerdem verlängern, wenn es zu einem plötzlichen Wintereinbruch kommt, der nicht vorhersehbar ist. Wird also beispielsweise im Frühling oder Sommer gebaut und es kommt untypischerweise zu Schneefällen, besteht Anspruch auf eine Verlängerung. Gleiches gilt auch dann, wenn der Bau regulär für den Sommer oder Herbst geplant war, es aber aufgrund von Verzögerungen zu einer Verschiebung des Baus in den Winter kommt, sodass vorab witterungsbedingte Baustopps bei der Bauplanung nicht berücksichtigt werden konnten.
Baustopps im Winter einplanen – Wie sollten Handwerker vorgehen?
Grundsätzlich sollten Handwerker einplanen, dass Baustopps die Arbeit auf der Baustelle im Winter verzögern können. Da dies keine automatische Verlängerung der Ausführungsfristen zur Folge hat, kann es sinnvoll sein hier entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Hierzu sollten Absprachen mit dem Bauherren getroffen werden. Eine besondere Regelung für den Umgang mit Baustopps lässt sich allerdings nur erreichen, wenn der Bauherr dazu auch bereit ist, denn hier besteht auf Handwerkerseite kein rechtlicher Anspruch. Laut § 6 VOB/B stellen erwartbare Witterungseinflüsse nämlich keinen Grund zur Verzögerung von Bauleistungen dar.
Möglich ist jedoch einen gewissen zeitlichen Puffer einzuplanen, um trotz Baustopps Planungssicherheit zu gewährleisten. Auch hier sollte jedoch die Absprache mit dem Bauherren erfolgen. Generell sollte mit dem Bauherren von Anfang an geklärt werden, welche Arbeit im Winter überhaupt möglich sind und wo es gegebenenfalls zu erwartbaren Verzögerungen kommen kann.
Was tun, wenn ein Baustopp nötig ist?
Ist ein Baustopp im Winter unumgänglich, da die Witterung eine Weiterarbeit auf der Baustelle nicht zulässt, sollte dies dem Bauherren kommuniziert werden. Hierzu erfolgt eine sogenannte Behinderungsanzeige. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Handwerker den Bauherren also über den Baustopp informieren bevor sie der Baustelle fernbleiben. Hierbei sollte so genau wie möglich beschrieben werden, was die Gründe für den Baustopp sind und wann schätzungsweise weitergearbeitet werden kann.
Trotz Baustopps müssen Handwerker die Baustelle jedoch trotzdem regelmäßig aufsuchen, um zu prüfen, ob und wann eine Weiterarbeit möglich ist. Außerdem übernehmen die Handwerker auch die Verantwortung für die Sicherung der Baustelle. Das heißt neben dem Schutz des Bauwerks vor Frostschäden, falls vertraglich nicht anders geregelt, mitunter auch die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle. Diese kann nämlich vertraglich auch auf den Handwerksbetrieb übertragen werden.
Gegebenenfalls kann je nach Wetterlage auch an anderer Stelle, beispielsweise im Haus, gearbeitet werden, solange Arbeiten im Freien nicht möglich sind. So lässt sich etwaigen Verzögerungen wenigstens teilweise sinnvoll vorbeugen.
Hat sich die Wetterlage dann wieder geändert und die Arbeit auf der Baustelle kann wieder regulär aufgenommen werden, sollte der Zeitraum des Baustopps dokumentiert werden. Außerdem sollte der Handwerksbetrieb den Bauherren auch darüber informieren, dass die Arbeit fortgesetzt werden kann.