Impfpass mit Nachweis zur Corona-Schutzimpfung.

Ende der Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Bild: RRF / stock.adobe.com

Am Mittwoch, 22. September, haben sich die Gesundheitsminister*innen auf der gemeinsamen Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern für ein Ende der Lohnfortzahlungen im Falle einer Quarantäne bei Ungeimpften entschieden. Was die Beschlüsse vorsehen und was das für dich und deine Mitarbeiter*innen bedeutet, erklären wir hier. 

Welche Regelung galt bisher im Falle einer Quarantäne?

Wer bisher aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne seiner Arbeit nicht nachgehen konnte und dadurch von einem Verdienstausfall betroffen war, konnte mit einer Lohnfortzahlung rechnen. Eine solche Quarantäne wird vom Gesundheitsamt beispielsweise bei einem Infektionsverdachts etwa im Falle des Kontakts zu Infizierten oder bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet angeordnet. Arbeitgeber*innen haben bisher weiter den Lohn für ihre Angestellten gezahlt und konnten per Antrag eine Erstattung vom Bund erhalten. Damit konnte ein Verdienstausfall bei den Arbeitnehmer*innen vermieden werden. 

Was hat die Gesundheitsministerkonferenz entschieden?

Die Gesundheitsminister*innern von Bund und Ländern haben sich nun darauf geeinigt, dass es für Personen, die bisher keine Schutzimpfung gegen Covid-19 erhalten haben, künftig keine Entschädigung des Verdienstausfalles mehr geben soll, wenn diese sich in eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne begeben müssen. Die neue Regelung zum Ende der Lohnfortzahlung soll spätestens ab dem 1. November in Kraft treten. 

Im Krankheitsfall bleibt das Anrecht auf Lohnfortzahlung weiterhin bestehen. Auch Personen, die aus medizinischen Gründen keine Schutzimpfung erhalten können, bleiben von den Beschlüssen unbetroffen. Sie können weiterhin eine Entschädigung beanspruchen, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen.

Wen betrifft das Ende der Lohnfortzahlung?

Derzeit gelten Quarantäneregelungen vor allem für Personen, die sich bisher nicht gegen Covid-19 haben impfen lassen. Zu einer Quarantäne kommt es aktuell bei: 

  • Kontakt zu Infizierten und einem damit verbundenen Infektionsverdacht
  • Rückkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet, das zum Einreisezeitpunkt als solches eingestuft wurde

Da eine Quarantäne durch eine Schutzimpfung oder den Nichtantritt einer Reise in ein Risikogebiet hätte vermieden werden können, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt nicht, wenn der Urlaubsort erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. 

Können Arbeitnehmer*innen während der Quarantäne beispielsweise aus dem Home-Office heraus arbeiten, erhalten diese natürlich weiterhin ihren regulären Lohn.

Was gilt rechtlich?

Generell sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund einer amtlich angeordneten Quarantäne durchaus vor. Nach § 56 IfSG entfällt dieser Anspruch jedoch, wenn die Quarantäne durch eine Schutzimpfung hätte verhindert werden können und aus medizinischer Sicht nichts gegen die Inanspruchnahme eines Impfangebotes spricht. 

Mit den neuen Beschlüssen passt sich die Gesundheitsministerkonferenz somit an bereits geltendes Recht an. Unter anderem wird die Entscheidung damit begründet, dass inzwischen jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.

Artikel teilen:

Aufträge gesucht? Jetzt Mitglied werden

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen