Neue Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz.

Infektionsschutzgesetz: Änderungen und neue Maßnahmen

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Beinahe täglich ein neuer Höchststand in Deutschland: Angesichts erneut steigender Infektionszahlen hat der Bundestag sich nun auf eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeinigt. Gleichzeitig soll damit auch die sogenannte “epidemische Lage” am 25. November auslaufen, sobald das neue Gesetz in Kraft tritt. 

Was sich mit dem Gesetz ändert und was das für das Handwerk bedeutet, erklären wir euch in diesem Beitrag. 

Was ändert sich beim Infektionsschutzgesetz?

Die bisherige rechtliche Grundlage basierend auf der “epidemischen Notlage” und die damit einhergehenden Maßnahmen sind ab dem 25. November nicht mehr gültig. Stattdessen sieht die Änderung des Infektionsschutzgesetzes einige zentrale Anpassungen, was die Maßnahmen und Befugnisse der Länder angeht vor: 

  • Fortbestehen von Kontaktbeschränkungen
  • 3G-Regel am Arbeitsplatz
  • Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht
  • 3G in öffentlichen Verkehrsmitteln

Damit ähneln die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zwar mitunter stark den bisherigen Maßnahmen, sie müssen jedoch gezielter eingesetzt werden und können nicht mehr flächendeckend verhangen werden. Generelle Schließungen von Restaurants, Geschäften oder anderen öffentlichen Einrichtungen soll es also nicht mehr geben. Je nach Situation können die Länder aber 2G-, 3G- oder 2G-Plus-Regelungen anordnen. 

Worauf müssen sich Handwerksbetriebe einstellen?

Die neuen Beschlüsse haben auch Auswirkungen auf das Arbeitsleben und somit auch auf alle, die im Handwerk beschäftigt sind. Konkret müssen sich Handwerker*innen auf folgendes einstellen: 

3G-Regelung im Betrieb

Um Infektionen am Arbeitsplatz einzudämmen, greift dort künftig die sogenannte 3G-Regelung, sofern Kontakte unvermeidbar sind. Das heißt konkret, dass nur noch Zutritt zum Betrieb hat, wer vorweisen kann, geimpft, genesen oder kürzlich getestet zu sein. Arbeitgeber*innen sind verantwortlich für die Kontrolle sowie die Dokumentation und müssen ihren Angestellten weiterhin regelmäßig Testangebote zur Verfügung stellen. Bei Schnelltests ist ein täglicher Nachweis nötig, PCR-Tests sind für 48 Stunden gültig. 

Wer sich weigert einen solchen Nachweis zu erbringen, darf auch keinen Zugang zum Betrieb bekommen und hat somit kein Recht auf Lohnzahlung. Eine Weigerung kann mitunter sogar als Kündigungsgrund gewertet werden. 

Für Arbeitgeber*innen bedeutet das gleichzeitig auch, dass sie nur Handwerker*innen zu Kund*innen schicken dürfen, die ihnen zuvor einen Nachweis vorgelegt haben. Auch Handwerkertermine oder Hausbesuche sind damit nur noch mit einem der 3Gs möglich. 

Wiedereinführung der Home-Office-Verpflichtung

Für alle, die nicht zwangsläufig im Betrieb anwesend sein müssen – Also beispielsweise für Mitarbeiter*innen, die Bürotätigkeiten nachgehen – soll wieder die Möglichkeit bestehen, im Home-Office zu arbeiten, sofern dem laut § 28b IfSG “keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen”. 

Verlängerung von Wirtschaftshilfen

Zusätzlich zu den Änderung beim Infektionsschutzgesetz entschieden die Beratungen von Bund und Ländern auch über die Verlängerung von Wirtschaftshilfen für pandemiebedingt besonders belastete Betriebe und Unternehmen. Dementsprechend verlängerte der Bund die zuvor nur bis Ende des Jahres 2021 geltende Überbrückungshilfe III Plus nun bis mindestens März 2022. Auch bestehende Regelungen zur Kurzarbeit sowie zur Neustarthilfe von Solo-Selbstständigen wurden verlängert.  

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