Wer als Handwerker im Ausland arbeiten möchte, sollte einige Dinge beachten

Handwerker im EU-Ausland: Auslandsaufenthalt für die Arbeit

Letzte Aktualisierung am 30. August 2019 von Alex Mroos

Arbeiten im Ausland kann schon ein sehr verlockender Gedanke sein. Gerade wenn in Deutschland so langsam die kalte Jahreszeit anrückt. Als Handwerker stehen die Chancen einen Job im EU-Ausland zu finden oder generell für einen beruflichen Auslandsaufenthalt sogar sehr gut. Besonders in den Grenzgebieten sind Arbeitseinsätze keine Seltenheit.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer befristet ins Ausland schickt, gilt dies dann sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Auch für Geschäftsführer gilt dies. Tatsächlich kann ein eintägiger Kundenbesuch, sogar ein zweistündiger Auftrag bereits eine Entsendung sein. Fachkräfte aus Deutschland sind im Ausland, sowohl in der EU als auch weltweit sehr gefragt. Etwa 60.000 deutsche Handwerksfirmen sind außerhalb von Deutschland tätig, davon die meist in Nachbarländern.

A1-Bescheinigung für Handwerker

Der Handwerker in Deutschland bleibt normalerweise sozialversicherungspflichtig, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate andauert. In bestimmten Ländern wie beispielsweise  den deutschen Nachbarländern Frankreich oder Österreich benötigen Beschäftigte eine sogenannte Versicherungsbescheinigung. Die Entsendebescheinigung, genannt A1-Bescheinigung,sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig im jeweiligen Mitgliedsstaat sozialversicherungspflichtig ist.

Für jeden Arbeitsaufenthalt im Ausland ist es außerdem überaus wichtig, dass der Firmeninhaber für seine Mitarbeiter oder eben für sich selbst eine A1-Bescheinigung immer wieder neu beantragen muss.

Gut zu wissen: Ab Januar 2019 erhalten Sie die A1-Bescheinigung nur noch elektronisch. Unternehmer müssen ihre Bescheinigung über eine bestimmte Software beantragen. Dies gilt auch für eine Beantragung von Ausnahmevereinbarungen.

In den meisten Fällen stellt Ihre Krankenkasse die Bescheinigung aus. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass die Deutsche Rentenversicherung oder auch die Arbeitsgemeinschaft von berufsständischer Versorgungseinrichtung dafür zuständig ist. Wenden Sie sich vorab zunächst an Ihre Krankenkasse.

Worauf Sie als Unternehmer achten müssen

Sobald der Unternehmer eine Bescheinigung beantragt, bekommt dieser schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung. Bevor die aktuelle A1-Bescheinigung da ist, aber die Entsendung bereits beginnt, sollte der Arbeitnehmer stets eine Kopie der Bestätigung und des ausgefüllten Antrags dabei haben.

Achten Sie unbedingt darauf, dass sie die A1-Bescheinigung oder die Eingangsbestätigung immer bei sich tragen, denn sonst drohen Ihnen bei einer Kontrolle erhebliche Bußgelder.

Kleiner Tipp: Fertigen Sie mit Hilfe Ihres Chefs eine Checkliste mit allen wichtigen Unterlagen an, die Sie beim Auslandsaufenthalt benötigen. So riskieren Sie keine Missverständnisse oder Bußgelder. Das vereinfacht auch die Buchhaltung im Handwerksbetrieb.

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Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte

Mitarbeiter, die vom Unternehmen ins EU-Ausland geschickt werden, sind generell bei allen firmenbezogenen Arbeitstätigkeiten inklusive der damit verbundenen Wege gesetzlich unfallversichert. Damit der Versicherungsschutz innerhalb des Aufenthalts im Ausland erhalten bleibt, muss das inländische Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen. Eine weitere Voraussetzung ist der zeitlich befristete Aufenthalt, der vorab klar sein sollte (Entsendung).

Im EU-Ausland darf die voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes nicht länger als 24 Monate andauern. Dies gilt auch für Selbstständige, die im Ausland einer ähnlichen Tätigkeit wie in Deutschland nachgehen. Reisen Arbeitnehmer für einen unbestimmten Zeitraum aus beruflichen Gründen in bestimmte Länder, besteht weiterhin der Versicherungsschutz. Grundsätzlich sehen die Abkommen einen maximalen Aufenthalt zwischen 12 und 60 Monaten je nach Land vor.

Gut zu wissen: Wer beim beruflichen Auslandseinsatz in Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiete reisen muss und entsprechend besonderen Gefahren ausgesetzt ist, kann auch außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.

Versicherungsschutz mit jeweiliger Berufsgenossenschaft

Damit längere unbefristete berufliche Auslandsaufenthalte auch reibungslos ablaufen können, kann auch eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden. Dazu zählen auch Mitarbeiter, die ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden. Genau aus diesem Grund sollten Firmeninhaber und Mitarbeiter, bevor sie einen größeren beruflichen Auslandsaufenthalt antreten, auf direktem Weg mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz klären.

Bildquelle: georgerudy/stock.adobe.com

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2 Kommentare zu „Handwerker im EU-Ausland: Auslandsaufenthalt für die Arbeit“

    1. Redaktion Blauarbeit

      Hallo Laurenz, wir hoffen, unser Beitrag hilft sich auf einen beruflichen Auslandsaufenthalt vorzubereiten! Viele Grüße, das Team von Blauarbeit 🙂

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