Wachstumschancengesetz – So werden Selbstständige entlastet

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Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und damit Investitionen beschleunigen. Auch für die von der Inflation stark betroffenen Bauunternehmen bringt es einige Verbesserungen. Nach aktuellen Plänen soll es im November vom Bundestag beschlossen werden. Hier findest du die wichtigsten Änderungen.

Einkommensteuer/Gewerbesteuer

  • Einführung der degressiven AfA mit 6% befristet auf sechs Jahre. Gilt für Wohngebäude mit Baubeginn ab 01.10.2023.
  • Befristete Einführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 01.10.2023 und vor 01.01.2025 angeschafft wurden. Abschreibung von bis zu 25 Prozent oder dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung ist möglich. Zusätzlich gibt es eine Sonderabschreibung auf 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist mit dem Gesetz für bis zu drei Jahre und in Höhe von 10 Mio. Euro (alleinstehend) oder 20 Mio. Euro (Zusammenveranlagung) möglich. Gilt auch für die Körperschaftsteuer.
  • Verlustvortrag nach § 10d EStG: Von 2024 bis einschließlich 2027 steigt die Grenze für die Verrechnung von Verlustvorträgen über 1 Mio. Euro von 60 Prozent auf 80 Prozent. Gilt auch für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
  • GWG-Grenze steigt von 800 auf 1.000 Euro netto
  • Die Betragsgrenze für Sammelposten steigt von 1.000 auf 5.000 Euro für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Zeitspanne für die Auflösung verkürzt sich von fünf auf drei Jahre.
  • Steuerbegünstigung für elektrische betriebliche Kraftfahrzeuge gilt auch für einen Bruttolistenpreis bis 80.000 Euro (vorher 60.000). Gilt für Kfz, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
  • Entnahmen für die Begleichung von Steuern sollen zukünftig steuerlich begünstigt werden und damit ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung stehen.
  • Freigrenze für Geschenke steigt auf 50 Euro
  • Erhöhungs der Zuwendungen für Betriebsveranstlatungen steigt auf 150 Euro
  • Die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG steigen leicht.
  • Spendenregister wird eingeführt
  • Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr eingeführt
  • Ab dem Jahr 2023 wird der Prozentsatz zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr jährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte reduziert. Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags wird ab 2023 jährlich um 30 Euro reduziert und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro.
  • Die Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen steigt von 10 auf 20 Prozent.

Umsatzsteuer

  • Ist-Besteuerungsgrenze steigt von 600.000 auf 800.000 Euro
  • Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigt von 1.000 auf 2.000 Euro
  • Kleinunternehmer werden komplett von der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, außer das Finanzamt fordert sie zur Abgabe auf

Abgabenordnung

  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht. Die Umsatzgrenze steigt auf 800.000 Euro und die Gewinngrenze auf 80.000 Euro.
  • Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und Änderungen bei der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Körperschaftsteuer

Alle Personengesellschaften können mit dem neuen Gesetz die Körperschaftsbesteuerung auswählen. Vorher war das nur für Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften möglich. Der Antrag muss entweder einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres oder direkt bei der Gründung gestellt werden.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Dieses neue Gesetz soll Investitionen von Unternehmen in Klimaschutzmaßnahmen fördern. Voraussetzung dafür ist ein Antrag und eine Begleitung durch einen Energieberater. Die Investitionen müssen Teil eines Energieaudits oder eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sein. Die Bemessungsgrundlage muss mindestens 10.000 Euro betragen und es sind im Förderzeitraum vier Anträge möglich.

Die Bemessungsgrundlage für den Förderzeitraum 2024 bis 2029 beträgt maximal 200 Mio. Euro und erhalten kann man eine Investitionsprämie von 15 Prozent, also maximal 30 Mio. Euro. Gefördert werden nur Investitionen, die mehr als 5.000 Euro kosten.

Forschungszulagengesetz

Die folgenden Änderungen gelten für die Wirtschaftsjahre seit dem 31.12.2023.

  • Die maximale Förderung steigt von 1 Mio. auf 3 Mio. Euro pro Jahr.
  • Statt 60 Prozent sind künftig 70 Prozent der Kosten von Auftragsforschung als förderfähige Aufwendungen ansetzbar.
  • Der Stundensatz für Eigenleistungen bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern steigt von 40 auf 70 Euro.
  • KMUs im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozent beantragen.
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