Eine Barzahlung deutet auf Schwarzarbeit hin

Das Problem mit der Schwarzarbeit

Letzte Aktualisierung am 16. März 2020 von

Schwarzarbeit kann viele verschiedene Formen annehmen – und ist nach wie vor ein großes Problem im Handwerk und dem Baugewerbe in Deutschland. Doch dabei handelt es sich um eine Straftat und das kann schwerwiegende Folgen haben. Erst kürzlich gab es mehrere Festnahmen bei einer Großrazzia des Zolls. Doch ab wann beginnt Schwarzarbeit und welche rechtlichen Folgen können sich vom Gesetz her dadurch ergeben?

Was gilt als Schwarzarbeit?

Unter Schwarzarbeit versteht man eine illegale gewerbliche Betätigung. So kann man gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht verstoßen. Auch das Vernachlässigen von Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten gegenüber Behörden oder Sozialträgern fällt unter den Begriff, genauso wie eine fehlende Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle.

Zu erkennen ist sie beispielsweise an dem Fehlen einer ordentlichen Handwerkerrechnung oder an der Forderung nach einer Barzahlung. Sie liegt dann vor, wenn die zu versteuernden Löhne nicht versteuert werden und beim Finanzamt keine Mitteilungen darüber erfolgen. Dann kann man auch von Steuerhinterziehung sprechen.

Zusätzlich ist bei Selbstständigen und Arbeitgebern auch wichtig neue Arbeitnehmer umgehend richtig anzumelden. Der Mindestlohn darf ebenfalls nicht unterschritten werden. Auch die Beschäftigung ausländischer Mitbürger ohne gültige Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltstitel oder zu ungünstigen Arbeitsbedingungen ist strafbar. Arbeitnehmer machen sich nur dann mitschuldig, wenn sie aktiv dabei mitwirken.

Wichtig ist außerdem sich gegenüber Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen ausweisen zu können, sollte man beispielsweise im Baugewerbe, der Forstwirtschaft oder im Gebäudereinigungsgewerbe tätig sein.

Wer Sozialleistungen bezieht und gleichzeitig Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dementsprechend Zusatzeinkünfte hat, muss diese dem Sozialleistungsträger mitteilen, ansonsten gilt auch das als Leistungsbetrug.

Achtung: Ärger kann auf beiden Seiten drohen. Auch Auftraggeber, die beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten oder die Schwarzarbeit mündlich mit dem Dienstleister vorab vereinbaren oder wissen, dass der jeweilige Unternehmer Arbeitskräfte schwarz beschäftigt, machen sich strafbar.

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Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe

Wiederum nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen. Ein Beispiel dafür wären sogenannte Gefälligkeitsleistungen, die auf persönlichem Entgegenkommen beruhen. Auch Leistungen im Sinne der Nachbarschaftshilfe beispielsweise innerhalb der Familie, der Nachbarschaft oder eines Vereins fallen nicht unter Schwarzarbeit. Man kann erkennen, dass die Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist, wenn die Tätigkeit nur gegen ein geringes Entgelt oder unentgeltlich erbracht wird. Eine gesetzliche Grenze für das Entgelt gibt es jedoch nicht.

Was als Schwarzarbeit angesehen wird, ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geregelt.

Welche Folgen kann Schwarzarbeit haben?

Je nach Art und Umfang der Schwarzarbeit liegt entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vor – und das kann sowohl für Dienstleister als auch für Auftraggeber gelten. Sollte es also zum Verdacht kommen, wird dies an die zuständige untere Verwaltungsbehörde weitergeleitet. Diese untersagt demjenigen, der sich der Schwarzarbeit schuldig gemacht hat, die weitere Schwarzarbeit. Zusätzlich wird ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Zusätzlich kann es auch zur Beschlagnahmung und Überprüfung von Geschäftsunterlagen kommen.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich unter anderem nach dem Umfang der Schwarzarbeit sowie der Tatsache, ob der Belangte bereits zuvor auffällig geworden war. In harten Fällen kann es sogar zu Freiheitsstrafen von bis zu maximal zehn Jahren kommen.

Rechtlich gesehen besteht in so einem Fall auch keine Gewährleistungspflicht, sofern der Auftraggeber von der unzulässigen Arbeit wusste. Auch Rückzahlungsansprüche gehen verloren. Gleichzeitig steht dem schwarz arbeitenden Handwerker kein Anspruch auf die Bezahlung des Entgeltes zu.

Bild: K.- P. Adler / stock.adobe.com

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1 Kommentar zu „Das Problem mit der Schwarzarbeit“

  1. Wer einen ordentlichen Handwerksbetrieb führt, muss sich auch nicht auf Schwarzarbeit einlassen. Das Risiko ist viel zu hoch, sowohl für Kunden als auch den Handwerker. Für uns und für unsere Kunden macht es keinen Sinn, Schwarzarbeit zu betreiben. Wie in Ihrem Beitrag geschildert drohen Probleme mit der Gewährleistung, Behörden usw. Für uns kein Thema – ein guter Denkanstoß für alle, die sich mit der Absicht tragen. ..

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