Vertragserfüllung während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie ist besonders für das Handwerk und andere produzierende Gewerbe ein großes Problem. Stornierungen von Aufträgen, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder Probleme bei der Ausführung durch erkrankte Mitarbeiter – es gibt im Moment sehr viele Möglichkeiten, wie die Vertragserfüllung scheitern kann. Wir lösen auf, wie Sie in den nächsten Monaten mit diesen Problemen umgehen können.

Was genau steht im Vertrag?

Grundsätzlich gilt für alle Vertragsarten eine Sache: Was im Vertrag beschlossen wird, muss eingehalten werden. So erhalten beide Seiten die nötige Sicherheit – der Handwerker bekommt die vereinbarte Summe und der Auftraggeber das vereinbarte Werk. Doch was ist, wenn der Handwerker durch die Pandemie seine Arbeit nicht mehr machen kann oder der Auftraggeber plötzlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät?

Im ersten Schritt sollten Sie einen genauen Blick in den Vertrag werfen: Gibt es im Vertrag schon eine Regelung für Ausfälle durch die COVID-19-Pandemie? Bei Verträgen aus diesem Jahr könnte das tatsächlich der Fall sein. Sofern es im Vertrag vereinbart wurde, sollten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Partner beachtet werden.

Besonders wahrscheinlich ist, dass im Vertrag nicht explizit von dieser Pandemie die Rede ist, sondern nur von “höherer Gewalt”. Bei der genauen Ausgestaltung sind die Vertragsparteien dann relativ flexibel. Es kann zum Beispiel nur festgelegt sein, dass die Vertragsparteien sich bei höherer Gewalt zusammensetzen müssen, um eine neue Lösung zu finden. Man kann jedoch auch festlegen, dass sich der Vertrag in diesem Fall komplett auflöst. In jedem Fall ist für einen wirksamen Vertrag wichtig, dass keine Klausel eine Seite unangemessen benachteiligt.

Keine Klausel im Vertrag? Ein Blick ins BGB lohnt sich

Ist im Vertrag oder den AGB nichts Passendes vereinbart, lohnt ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Besonders wichtig sind in diesem Fall § 275 Ausschluss der Leistungspflicht und § 313 Störung der Geschäftsgrundlage.

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

Ist eine Leistung für den Auftragnehmer oder “für jedermann unmöglich” zu erbringen, besteht keine Leistungspflicht mehr. Gleichzeitig entfällt dann aber auch der Anspruch auf Bezahlung. Das gilt auch, wenn die Unmöglichkeit der Ausführung erst nach Vertragsschluss eingetreten ist – wie es bei vielen Verträgen im Moment der Fall sein dürfte.

Die Leistungspflicht entfällt auch dann, wenn sie nicht absolut unmöglich zu erbringen ist. Dann muss der Aufwand für die Vertragserfüllung aber so hoch sein, dass das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers in den Hintergrund rückt. Hier ist immer eine Einzelfallabwägung nötig.

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich die Umstände nach der Schließung des Vertrags so schwerwiegend verändert, dass eine Partei ihn mit den jetzigen Umständen nicht abgeschlossen hätte, dann besteht ein Recht auf Anpassung des Vertrags. Ist die Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten.

Beispiele für schwerwiegende Veränderungen sind Krieg, Hyperinflation und wahrscheinlich auch die Corona-Pandemie, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage eines Vertragspartners hat. Passende Urteile gibt es aufgrund der akuten Lage aber noch nicht.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 313 BGB
Das Risiko darf nicht standardmäßig vorhanden und damit für eine Seite schon vor Vertragsabschluss planbar sein. Ein Handwerker muss zum Beispiel immer damit rechnen, dass viel Personal gleichzeitig ausfällt – zum Beispiel durch saisonale Grippewelle. Eine Pandemie durch ein neuartiges Virus gehört als Handwerker jedoch nicht zum planbaren Risiko.

Außerdem muss der Vertragsabschluss vor Ausbruch der Corona-Epidemie beziehungsweise -Pandemie gelegen haben. Wurde der Vertrag schon Anfang diesen Jahres abgeschlossen, hätten beide Seiten mit dem Risiko für die eigene Geschäftsgrundlage rechnen müssen. Wann genau man hier die Grenze zieht, können wir unmöglich sagen. Auch das werden Gerichte in den nächsten Monaten entscheiden müssen.

Beispiel
Ein Auftragnehmer ist davon ausgegangen, dass wichtige Materialien für die Ausführung des Vertrags vorhanden sind und im Vertrag ist festgelegt, dass der Auftrag diese Woche ausgeführt wird. Durch Lieferschwierigkeiten und an COVID-19 erkrankte Mitarbeiter kann der der Auftrag nicht vertragsgemäß durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat nun wahrscheinlich ein Recht darauf, den Vertrag mit dem Auftraggeber neu zu verhandeln. Die Ausführung kann so verschoben werden und im neuen Vertrag können Klauseln aufgenommen werden, die sich explizit auf die Einschränkungen durch die Pandemie beziehen.

Besser persönliche Lösung finden als klagen

Die Formulierung im BGB und die entsprechenden Urteile sind nicht immer eindeutig und angesichts der Neuartigkeit der Lage gibt es keine vergleichbaren Urteile, auf die man schauen könnte. Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert, sich außergerichtlich mit dem Vertragspartner zu einigen. Da die Pandemie im Moment den Großteil der Bevölkerung betrifft, werden die meisten Vertragspartner Verständnis dafür haben.

Bei der Schließung von neuen Verträgen sollten Sie unbedingt darauf achten, die Auswirkungen der Corona-Pandemie mit einzubeziehen. Nur so können Sie zusätzliche Konflikte in den nächsten Monaten rechtssicher verhindern. Darüber hinaus sollten Sie alle staatlichen Corona-Hilfsprogramme nutzen, die für Sie infrage kommen:

  • Solidaritätsfonds für Soloselbstständige und Freiberufler
  • Erweitertes Kurzarbeitergeld
  • Günstige Unternehmenskredite
  • Steuerliche Erleichterungen
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen

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Bild: Elena Abrazhevich / stock.adobe.com

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