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Unterlagen und Schaubild zu verschiedenen Rechtsformen

Rechtsform: Welche passt zu meinem Unternehmen?

Lesedauer 7 Minuten

Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss sich mit der passenden Rechtsform beschäftigen. Die Wahl wirkt sich unter anderem auf die Haftung, die Gründung, die Buchführung, die Besteuerung und die laufenden Pflichten aus. Für einen Handwerksbetrieb kommen je nach Größe, Tätigkeit und Zahl der Gründer unterschiedliche Rechtsformen infrage.

Eine pauschal passende Rechtsform gibt es nicht. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie allein oder mit mehreren Personen gründen, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind und wie hoch das persönliche Haftungsrisiko ist.

Was ist eine Rechtsform?

Eine Rechtsform legt den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens fest. Sie bestimmt beispielsweise, wer das Unternehmen führt, wie die Beteiligung mehrerer Gesellschafter geregelt wird, welche Gründungsvoraussetzungen gelten und wer für Verbindlichkeiten haftet.

Auch die Anforderungen an Buchführung und Jahresabschluss sowie die steuerliche Behandlung hängen von der gewählten Rechtsform und der konkreten Tätigkeit ab.

Für die Wahl sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Anzahl der Gründer
  • persönliche Haftung
  • erforderliches Kapital
  • Gründungsaufwand
  • Geschäftsführung und Entscheidungsbefugnisse
  • Buchführung und Jahresabschluss
  • steuerliche Behandlung
  • Eintragung in ein Register
  • Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Kapitalgeber

Die Rechtsform ist außerdem nicht für immer festgelegt. Wenn sich ein Unternehmen weiterentwickelt, kann später ein Wechsel der Rechtsform infrage kommen. Dabei müssen allerdings die rechtlichen und steuerlichen Folgen geprüft werden.

Welche Rechtsformen gibt es?

Zu den für Gründer besonders wichtigen Rechtsformen gehören:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
  • GmbH & Co. KG
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)

Welche Rechtsformen tatsächlich infrage kommen, hängt auch davon ab, ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Für einen Handwerksbetrieb sind insbesondere Einzelunternehmen, GbR, GmbH, UG und bei größeren oder besonderen Unternehmensstrukturen weitere Rechtsformen relevant.

Rechtsform: Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen entsteht, wenn sich eine Person allein selbstständig macht. Das kann bei einem Gewerbebetrieb oder bei einer freiberuflichen Tätigkeit der Fall sein.

Für die Gründung ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Der Inhaber entscheidet selbst, wie viel Kapital er in den Betrieb einbringt. Der Gründungsaufwand ist im Vergleich zu Kapitalgesellschaften gering.

Bei einem gewerblichen Einzelunternehmen hängt die Frage eines Handelsregistereintrags unter anderem davon ab, ob ein Handelsgewerbe vorliegt. Kleine, einfach organisierte Gewerbebetriebe müssen sich nicht allein wegen ihrer Tätigkeit ins Handelsregister eintragen lassen. Eintragungspflichtige Kaufleute führen beispielsweise den Zusatz „e.K.“ beziehungsweise „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“.

Der Begriff „Kleingewerbe“ bezeichnet dabei keine eigene Rechtsform. Ein Kleingewerbetreibender kann beispielsweise ein Einzelunternehmen führen. Auch die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer ist keine Rechtsform, sondern eine steuerliche Regelung.

Haftung beim Einzelunternehmen

Ein wichtiger Punkt ist die persönliche Haftung. Beim Einzelunternehmen haftet der Inhaber grundsätzlich mit dem Geschäfts- und Privatvermögen. Deshalb sollte das persönliche Haftungsrisiko bei der Gründung sorgfältig berücksichtigt werden. Geeignete Versicherungen können zusätzliche Risiken absichern, ersetzen aber keine Haftungsprüfung bei der Wahl der Rechtsform.

Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kommt infrage, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Sie eignet sich beispielsweise für zwei Handwerker, die gemeinsam Aufträge bearbeiten und ein Unternehmen führen möchten.

Für die GbR ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist sinnvoll, damit unter anderem Zuständigkeiten, Gewinnverteilung, Einlagen und das Vorgehen beim Ausscheiden eines Gesellschafters geregelt sind.

Seit 2024 besteht außerdem die Möglichkeit, eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Sie führt dann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz eGbR. Die Eintragung verändert die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht. Sie kann insbesondere relevant werden, wenn die GbR Rechte in bestimmten öffentlichen Registern eintragen lassen möchte.

Haftung bei der GbR

Bei einer GbR haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung kann deshalb ein wichtiger Grund sein, vor der Gründung andere Rechtsformen zu prüfen.

Auch die Aufgabenverteilung sollte vertraglich möglichst klar geregelt werden. Gerade bei einem gemeinsamen Handwerksbetrieb sollte feststehen, wer Aufträge annimmt, Verträge abschließt, Rechnungen freigibt und für welche Bereiche die einzelnen Gesellschafter zuständig sind.

Rechtsform: Personengesellschaft

Zu den Personengesellschaften gehören neben der GbR die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Auch die GmbH & Co. KG gehört zu den Personengesellschaften, obwohl bei ihr eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG eignet sich für mindestens zwei Personen, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die persönliche Haftung bei der Entscheidung für diese Rechtsform eine zentrale Rolle spielt.

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der KG gibt es zwei unterschiedliche Rollen: den persönlich haftenden Komplementär und die grundsätzlich auf die Einlage beschränkt haftenden Kommanditisten. Der Komplementär führt die Geschäfte und haftet grundsätzlich unbeschränkt.

Eine KG kann deshalb interessant sein, wenn sich die Aufgaben von Unternehmensführung und Kapitalbeteiligung unterscheiden sollen. Für einen kleineren Handwerksbetrieb ist sie allerdings meist aufwendiger als ein Einzelunternehmen oder eine GbR.

GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters. Dadurch wird die persönliche Haftung der beteiligten natürlichen Personen anders strukturiert als bei einer KG.

Die Rechtsform ist mit mehr Gründungs- und Verwaltungsaufwand verbunden und kommt deshalb vor allem für Unternehmen infrage, bei denen die besondere Haftungs- und Beteiligungsstruktur diesen Aufwand rechtfertigt.

Rechtsform: Kapitalgesellschaft

Zu den wichtigsten Kapitalgesellschaften gehören:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Kapitalgesellschaften sind rechtlich eigenständige Gesellschaften. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Daraus folgt allerdings kein vollständiger Ausschluss persönlicher Haftung. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich haften.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine verbreitete Rechtsform für Unternehmen, die ihre Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen möchten.

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Bei der Gründung müssen grundsätzlich mindestens 12.500 € eingezahlt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die GmbH wird durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag gegründet und in das Handelsregister eingetragen.

Eine GmbH kann von einer Person oder mehreren Personen gegründet werden. Die Geschäftsführung übernimmt eine oder mehrere Geschäftsführer. Gesellschafter und Geschäftsführer müssen dabei nicht dieselben Personen sein.

Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)

Die UG ist eine Variante der GmbH und kann mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 € gegründet werden. Das Stammkapital kann grundsätzlich bereits 1 € betragen. Es muss bei der Gründung vollständig eingezahlt werden; Sacheinlagen sind bei der Gründung ausgeschlossen.

Die UG muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Außerdem muss sie eine gesetzliche Rücklage bilden: Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ist grundsätzlich in diese Rücklage einzustellen, bis die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € erreicht sind.

Die geringere Kapitalanforderung bedeutet deshalb nicht, dass eine UG ohne laufende finanzielle Belastungen geführt werden kann. Gründungs-, Buchführungs- und Verwaltungskosten müssen ebenfalls eingeplant werden.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft. Das gesetzliche Mindestgrundkapital beträgt 50.000 €. Sie wird in das Handelsregister eingetragen und hat eine aufwendigere Organisationsstruktur mit Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Für einen kleineren Handwerksbetrieb ist die AG meist nicht die naheliegende Rechtsform. Sie kann bei größeren Unternehmen und besonderen Finanzierungsstrukturen relevant werden.

Wesentliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Der wichtigste Unterschied liegt in der Haftungsstruktur. Bei Einzelunternehmen und vielen Personengesellschaften besteht grundsätzlich eine persönliche Haftung. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen, sodass die persönliche Haftung von Geschäftsführern oder Gesellschaftern nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Auch der Kapitalbedarf und der Verwaltungsaufwand unterscheiden sich.

KriteriumEinzelunternehmenGbRGmbHUG (haftungsbeschränkt)
Gründer1mindestens 21 oder mehrere1 oder mehrere
Mindestkapitalkeineskeines25.000 € Stammkapitalab 1 € Stammkapital
Haftunggrundsätzlich persönlichgrundsätzlich persönlichgrundsätzlich mit Gesellschaftsvermögengrundsätzlich mit Gesellschaftsvermögen
Handelsregisterje nach Tätigkeitnein, Gesellschaftsregister möglichjaja
Notargrundsätzlich neingrundsätzlich neinjaja
Buchführungabhängig von Tätigkeit und Kaufmannseigenschaftabhängig von Tätigkeitkaufmännische Buchführungkaufmännische Buchführung
Gründungsaufwandgeringgeringhöherhöher als bei Einzelunternehmen/GbR

Die Tabelle dient als erste Orientierung. Einzelheiten hängen unter anderem von der Tätigkeit, der Größe des Unternehmens und der konkreten Ausgestaltung ab.

Wie werden die verschiedenen Rechtsformen besteuert?

Die steuerliche Behandlung hängt nicht allein von der Rechtsform ab. Auch die Art der Tätigkeit und die steuerliche Situation des Unternehmens spielen eine Rolle.

Ein gewerbliches Einzelunternehmen unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Für Gewerbebetriebe gibt es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 € beim Gewerbeertrag. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert. Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen.

Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG unterliegen unter anderem der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und bei einem Gewerbebetrieb grundsätzlich Gewerbesteuer.

Die steuerlichen Unterschiede können bei der Wahl der Rechtsform erheblich sein. Eine pauschale Aussage, welche Rechtsform steuerlich günstiger ist, lässt sich deshalb nicht treffen.

Welche Rechtsform eignet sich für einen Handwerksbetrieb?

Für einen allein gründenden Handwerker ist das Einzelunternehmen häufig der einfachste Ausgangspunkt. Es benötigt kein Mindestkapital und lässt sich mit vergleichsweise geringem Gründungsaufwand starten. Dafür besteht grundsätzlich eine persönliche Haftung.

Gründen zwei oder mehrere Personen gemeinsam, kann eine GbR für einen überschaubaren Betrieb infrage kommen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sollte auch dann erstellt werden, wenn gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.

Bei einem höheren Haftungsrisiko oder einer größeren Unternehmensstruktur kann eine GmbH oder UG interessant sein. Dabei müssen jedoch das notwendige Kapital, der höhere Verwaltungsaufwand und die laufenden Kosten berücksichtigt werden.

Für größere Betriebe oder besondere Beteiligungs- und Finanzierungsstrukturen können OHG, KG oder GmbH & Co. KG relevant sein. Die passende Rechtsform hängt dabei stark vom konkreten Unternehmen ab.

Eine erste Beratung erhalten Gründer beispielsweise bei der Handwerkskammer oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Bei steuerlichen und rechtlichen Fragen zur konkreten Gründung sind außerdem Steuerberater und Notare geeignete Ansprechpartner.

Häufige Fragen zur Rechtsform eines Unternehmens

Welche Rechtsform ist für einen kleinen Handwerksbetrieb geeignet?

Für einen allein gründenden Handwerker kommt häufig ein Einzelunternehmen infrage. Bei einer Gründung mit mehreren Personen kann eine GbR eine Möglichkeit sein. Bei einem höheren Haftungsrisiko oder einer anderen Unternehmensstruktur können GmbH oder UG geprüft werden.

Entscheidend sind unter anderem Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, Verwaltungsaufwand und geplante Unternehmensgröße.

Ist das Kleingewerbe eine eigene Rechtsform?

Nein. „Kleingewerbe“ bezeichnet keine eigene Rechtsform. Ein Kleingewerbetreibender kann beispielsweise ein Einzelunternehmen führen. Auch die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer ist keine Rechtsform, sondern eine steuerliche Regelung.

Was ist der Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GmbH?

Beim Einzelunternehmen gibt es eine natürliche Person als Inhaber. Für die Verbindlichkeiten haftet diese grundsätzlich persönlich mit Geschäfts- und Privatvermögen.

Eine GmbH ist dagegen eine eigenständige juristische Person. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Für die Gründung sind jedoch ein höherer formaler Aufwand und ein Stammkapital von 25.000 € vorgesehen.

Kann ich eine GmbH allein gründen?

Ja. Eine GmbH kann auch von einer einzelnen Person gegründet werden. Sie wird als Ein-Personen-GmbH geführt. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €.

Kann ich eine UG mit 1 Euro gründen?

Grundsätzlich ja. Das gesetzliche Mindeststammkapital der UG kann 1 € betragen. Das Kapital muss bei der Gründung vollständig eingezahlt werden. Sacheinlagen sind bei der Gründung nicht zulässig. Die geringe Kapitalanforderung bedeutet jedoch nicht, dass 1 € für den tatsächlichen Start eines Unternehmens wirtschaftlich ausreicht. Gründungskosten und laufende Betriebskosten müssen zusätzlich finanziert werden.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH immer nur mit dem Gesellschaftsvermögen?

Nein. Die GmbH bietet grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entstehen. Die Haftungsbeschränkung sollte deshalb nicht mit einem vollständigen Ausschluss persönlicher Haftung gleichgesetzt werden.

Welche Rechtsform ist für Handwerker am besten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Einzelunternehmen kann bei einer kleinen Gründung mit einer Person passend sein. Eine GbR kommt bei mehreren Gründern infrage. GmbH oder UG können interessant sein, wenn eine Haftungsbeschränkung eine wichtige Rolle spielt.

Vor der Gründung sollten deshalb insbesondere Haftung, Kapitalbedarf, Steuerbelastung, Verwaltungsaufwand und geplante Entwicklung des Betriebs miteinander verglichen werden.

Alexander Oberst, Redakteur für Auftragsvergabe und Handwerksalltag

Verfasst von

Alexander Oberst Redakteur für Auftragsvergabe und Handwerksalltag

Alexander Oberst ist seit 2017 Redakteur beim Blauarbeit-Ratgeber und damit eine der dienstältesten Stimmen der Redaktion. Sein Thema ist die Zusammenarbeit von Auftraggebern und Handwerksbetrieben: Angebote vergleichen, Aufträge sicher vergeben, Gewährleistung und Anfahrtskosten richtig einordnen. Sein Blick ist dabei immer der des Auftraggebers: Was muss ich wissen, bevor ich unterschreibe?

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