Sinnvolle Hinweise im Handwerksbetrieb – die über grundsätzlich Verpflichtendes hinausgehen

Foto von Achim Schneider / reisezielinfo.de

Wer einen Handwerksbetrieb leitet, der kann ein Lied davon singen, wie viele Hinweisschilder und ähnliche optische Elemente dort zwingend nötig sind. Schlichtweg, weil sie über den Weg der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Betrieb und die dort vorhandenen individuellen Gefährdungen gesetzlich vorgeschrieben sind. 

Doch so sehr dies in der Praxis die Werkstatt durchaus zu einem kleinen „Schilderwald“ machen kann, so bewährt ist das Konzept an sich: Warn-, Hinweis und sonstige Beschilderungen sind erwiesenermaßen dafür verantwortlich, über die vermittelten Informationen ein größeres Gefahrenbewusstsein zu schaffen – und darüber wiederum die Zahlen von Unfällen und ähnlichen Situationen zu senken. 

Wer dieses Prinzip versteht, der dürfte ebenso verstehen, warum es durchaus sinnvoll sein kann, hinsichtlich der Hinweise über jene gesetzlichen Vorgaben hinauszugehen. Einige typische Fälle, die für die meisten Handwerksbetriebe (insbesondere mit Kundenkontakt vor Ort) sinnvoll sind, möchten wir hier zeigen.

Disclaimer: Dieser Artikel will und darf natürlich keine fachkundige Rechtsberatung ersetzen. Im Zweifelsfall gelten naturgemäß stets die jeweiligen aktuellen Gesetze und Gerichtsurteile.

1. Haftungsausschluss für das Betreten der Werkstatt

Beginnen möchten wir mit einem Punkt, der noch am dichtesten mit der Gefährdungsbeurteilung verknüpft ist. Das in verschiedenen Varianten existierende Schild, dessen Kernaussage lautet

„In der Werkstatt existieren verschiedene
Gefahren, besonders für Betriebsfremde“

Allerdings sind Schilder, die aussagen „Für Betriebsfremde ist der Aufenthalt in der Werkstatt verboten“ nicht für jeden Betrieb praxistauglich, denn beispielsweise Kunden gänzlich aus dem Werkstattbereich fernzuhalten, ist vielfach nicht praktikabel. Nehmen wir etwa eine Kfz-Werkstatt. Hier kann es durchaus Situationen geben, in denen Mechatroniker und Kunde am Fahrzeug selbst sprechen müssen – etwa, um einen Schaden am „lebenden Objekt“ zu zeigen. Ebenso kann es etwa in einer Schreinerei nötig sein, dem Kunden bereits fertiggestellte Objekte aus anderen Aufträgen zu zeigen, damit er sich ein Bild davon machen kann, wie sein fertiggestellter Schrank aussehen könnte.

Dazu sei unter anderem auf ein aus dem Jahr 1992 stammendes Urteil des OLG Oldenburg verwiesen.

Doch was bedeutet das für Werkstätten? Vor allem das: Anstatt den Zutritt von Nicht-Betriebsangehörigen durch solche Hinweisschilder kategorisch auszuschließen, kann es die oftmals praxistauglichere Lösung sein, stattdessen nur zu warnen und Haftungsrisiken auszuschließen. Das steht auch im Einklang mit den UVV der BG Holz und Metall, dort steht:

„Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden,
die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. […] Ob
Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.“

Bedeutet, vielfach besteht die bessere Lösung darin, wenn der Wortlaut des Schildes eher lautet: „Betreten der Werkstatt für Betriebsfremde nur mit Erlaubnis und auf eigene Gefahr“. Da Hinweisschilder mit weitgehend frei gestaltbarem Wunschtext versehen werden können, ist eine solche Kombination in jedem Fall machbar – also dass der Kunde a) die Werkstatt nur betreten darf, wenn er dazu von einem Betriebsangehörigen eine Freigabe erhalten hat und b) dennoch auf eigenes Risiko agiert.

2. Wegweiser im Außenbereich

Längst nicht jeder Handwerksbetrieb ist vom Gehsteig oder dem Parkplatz aus mit einem Blick zu übersehen. Denken wir etwa an eine Firma, bei der es schlicht in diesem Bereich mehrere gleich aussehende Türen im Außenbereich gibt, weil die Architektur es nicht anders hergibt. 

In solchen Fällen können insbesondere erstmalige Besucher schlichtweg verwirrt sein: Hinter welcher Tür befindet sich die Werkstatt? Wo befindet sich die Kundenannahme? Wo das Ersatzteillager?

Natürlich, für Kunden, die mindestens schon einmal vor Ort waren, ist alles ebenso bekannt wie für die Mitarbeiter. Das sollte jedoch in Firmen, die den Bürobereich nicht beispielsweise durch eine selbsterklärende Glastür mit Firmenschild darüber sichtbar machen können, keine Ausrede sein.

Was also tun? Zunächst einfach drei, vier Personen befragen, die noch nicht in der Firma waren, aber auch keine größere Relevanz als künftige Kunden besitzen. Denken wir etwa an Partner von Mitarbeitern, deren Nachwuchs oder vielleicht Lieferanten. Solche Menschen zu fragen, ob sie sich auf dem Gelände zurechtfinden, kann sehr wichtige Hinweise geben. Denn falls die Gestaltung nicht selbsterklärend ist, sollte abermals kompromisslos zu Hinweisschildern gegriffen werden.

Diese sollten dann gegebenenfalls zusammengefasst werden, etwa an einem Pfahl. Je nach Örtlichkeit kann es zudem nötig sein, auf den Schildern weiter zu präzisieren. In dem Fall zeigt beispielsweise ein Pfeil nicht nur die grobe Richtung an, in der sich die „Kundenannahme“ befindet, sondern erklärt darunter „Zweite Tür von links“.

3. Hinweis auf Firmentiere

In nicht eben wenigen Handwerksbetrieben gibt es auch „tierische Mitarbeiter“. Häufig Hunde, manchmal Katzen, seltener andere Tiere. Oftmals deshalb vor Ort, weil die in der Firma arbeitenden Besitzer sie nicht den ganzen Arbeitstag lang zuhause belassen möchten. Soweit völlig okay. Sofern diese Tiere sich jedoch in Bereichen befinden, die (potenziell) von Betriebsfremden betreten werden könnten, sollten Handwerker folgendes bedenken:

  1. Viele Menschen leiden unter einer irgendwie gearteten Allergie gegen Tiere – also einer medizinisch induzierten Problematik.
  2. Insbesondere bei Hunden kommen häufig Ängste oder andere negative Gefühle aufgrund persönlicher oder anderweitiger Prägung hinzu. 

Als simples Beispiel: Für 98 von 100 Kunden mag es nur ein entspannt hinter dem Annahmetresen liegender Hund sein. Für die restlichen beiden Kunden könnte das Tier jedoch ein Auslöser allergischer Reaktionen oder tiefsitzender Ängste sein – egal wie unberechtigt letztere sein mögen.

Ähnlich wie bei der Videoüberwachung, wo ebenfalls schon gewarnt werden soll, bevor man sich in den Erfassungsbereich der Kamera begibt, sollte es hier sein: Gibt es Werkstatt-Tiere, sollte auf sie durch entsprechende Schilder hingewiesen werden. Idealerweise unter Angabe der Tierart/-rasse, damit jeder weiß, was ihn erwartet. Das gilt unabhängig davon, um welche Tiere es sich handelt, umfasst also ebenso den Werkstatt-Wellensittich oder das Büro-Meerschwein.

4. Arten von Müll zwecks Trennung

Tatort: Der Müllplatz einer Autowerkstatt mit angeschlossener Lackiererei. Selbst in einem sehr kleinen Betrieb dürfte es hier mehrere, streckenweise äußerlich identische Abfallbehälter geben, höchstwahrscheinlich zumindest für

  1. Eisenschrott,
  2. lackiertes Abdeckpapier,
  3. Verbundmaterial-Sicherheitsscheiben,
  4. Fahrzeugbatterien,
  5. Altreifen,
  6. Elektro- und Elektronikschrott,
  7. Aluminiumschrott und
  8. Restmüll.

Wobei es im Einzelfall noch mehr sein kann. Und jeder Betreiber einer solchen Werkstatt weiß: Falsches Einsortieren kann zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem jeweiligen Recycling-Betrieb führen.

Erneut spricht das dafür, sehr umfangreich durch Schilder hinzuweisen. Darauf sollten mindestens die Obergruppen der jeweiligen Abfälle stehen. Je nach Einzelfall kann es jedoch die bessere Option sein, darunter noch genauer zu spezifizieren, was in den Behälter gehört – und vielleicht sogar, was nicht.

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