Steuern sparen im Handwerksbetrieb

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe erbringen umfangreiche Vorleistungen an Zeit,Arbeit und finanziellen Aufwendungen, um qualitätsvolle Arbeit zu leisten. Die Umsätze von Handwerkern berücksichtigen den Einsatz von Gerätschaft, Werkzeugen und Maschinen sowie notwendigen Fahrzeugen und Mitarbeitern. Daneben drücken Konkurrenzbetriebe und Ausschreibungsvorgaben oftmals die Preise. Zahlreiche Handwerksbetriebe haben deshalb eine enge Gewinnspanne. Daher ist es für Handwerksbetriebe von großer Bedeutung, die Möglichkeiten zu kennen, die ihnen das Steuergesetz bietet. Praktikable Steuertipps für Handwerker senken die Abgabenlast und tragen damit zum Erfolg des Betriebes bei.

Abgabenlast minimieren – Steuertipps für Handwerker

Für Handwerksbetriebe gelten grundsätzlich dieselben steuerlichen Vorgaben und Absetzmöglichkeiten wie für andere Unternehmen auch. Darüber hinaus genießen Handwerksberufe aber auch noch ganz spezielle Optionen zur Minimierung ihrer Abgaben. Zu den wichtigsten Steuertipps für Handwerker zählen neben vielen anderen:

  • Vosteuerpauschalierung
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Sonder AfA
  • Kleininvestitionen
  • Investitionszulage
  • Istversteuerung
  • Stromsteuer
  • Betriebsnachfolge

Profit mit Pauschale – Vorsteuerpauschalierung

Die Vorsteuerpauschalierung vereinfacht die Berechnung der Vorsteuer, indem sie hierfür eine Pauschale ansetzt. Bei der Vorsteuerberechnung werden festgelegte Prozentsätze aus dem Nettoumsatz als Pauschale zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Betriebsausgaben bleiben dabei unberücksichtigt. Neben weiteren festgelegten Berufsgruppen können vor allem zahlreiche Gewerke der handwerklichen Berufe die Vorsteuerpauschalierung anwenden. Zu diesen gehören zum Beispiel Bäcker, Schreiner, Elektroinstallateure, Bauhandwerker, KFZ Mechaniker und viele mehr.

Steuersenkung durch Planung – Investitionsabzugsbetrag

Handwerksbetriebe, die eine Investition in Fahrzeuge, Maschinen oder Möbel planen, können den so genannten Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Im Rahmen des Investitionsabzugsbetrages können Handwerksbetriebe bis zu 40 Prozent der zu erwartenden Kaufsumme innerhalb einer Höchstgrenze bis zu 200.000 Euro von den Betriebseinnahmen absetzen. Um den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, darf das Betriebskapital nicht höher liegen als 235.000 Euro.

Sonder AfA – die besondere Absetzung für Abnutzung

Kleine und mittlere Handwerksbetriebe können zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag insgesamt bis zu 20 Prozent von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes in Form der Sonderabschreibung von der Steuer absetzen. Hierfür kann der Betrieb die 20 Prozent auf das Jahr der Anschaffung und die darauffolgenden vier Jahre variabel aufteilen.

Kleine Schritte zur Gewinnminimierung – Kleininvestitionen

Der Kauf von so genannten abschreibbaren, geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kann im Gegensatz zu den großen Investitionen bereits im Jahr des Einkaufs in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Unter die GWG fallen Güter bis zu einem Anschaffungspreis in Höhe von 800 Euro. Neben der Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu 250 Euro haben Betriebe bei Gütern mit einem Einkaufswert zwischen 251 Euro und 800 Euro die Wahl zwischen einer sofortigen Abschreibung oder der Zusammenfassung zu einem Sammelposten. Wirtschaftsgüter zwischen 801 Euro und 1000 Euro können nach den Sätzen der AfA-Tabelle abgeschrieben oder zu den Sammelposten dazu genommen werden.

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Zuschuss zum Engagement – Investitionszulage

Viele Handwerksbetriebe in den neuen Bundesländern und in Berlin können bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Investitionszulage stellen. Unter die Förderung fallen Erstinvestitionen in neue und bewegliche Wirtschaftsgüter und in Baumaßnahmen. Kleine und mittelgroße Handwerksbetriebe können durch die Investitionszulage eine Förderung von 25 Prozent aus der Netto-Investitionssumme erhalten.

Steuer nach Tatsachen – Istversteuerung

Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer müssen Steuerpflichtige grundsätzlich die vereinnahmte Umsatzsteuer aus ihren eigenen Rechnungen an das Finanzamt abführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung durch den Kunden bereits bezahlt wurde oder ob der Betrag – und damit auch die Umsatzsteuer – noch offen ist. Dieses Prinzip nennt das Steuergesetz die Sollversteuerung. Für den Fiskus zählt das Datum der Rechnungsstellung: mit diesem fällt die Steuerschuld des Betriebes auf den Abrechnungszeitraum, in dem das Rechnungsdatum liegt. Der Sollversteuerung steht die so genannte Istversteuerung gegenüber. Sie muss beim Finanzamt beantragt werden und wird regulär bei einem Vorjahresumsatz in Höhe von bis zu 500.000 Euro gewährt. Die Istversteuerung aktiviert die Steuerschuld zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs.

Erstattungen – Stromsteuer

Handwerksbetriebe, die zu den produzierenden Gewerben zählen, können auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung aus ihrer entrichteten Stromsteuer erhalten. Ihren Antrag müssen die Betriebe an das zuständige Hauptzollamt richten. Die Stromsteuer wird dann in Höhe von 5,13 Euro pro Megawattstunde (Stand 2018) entlastet. Zu den Voraussetzungen für eine Erstattung zählt, dass der Entlastungsbetrag die Summe von 250 Euro übersteigt. Der Antrag lohnt sich ab einem Jahresverbrauch von 49.000 kWh.

Steuervorteil Betriebsnachfolge

Die Übergabe eines Handwerksbetriebs auf ein Kind führt zu einer Einsparung von 85 Prozent an Erbschaftssteuer. Hierfür muss der Nachfolger den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen.

Darüber hinaus darf er innerhalb dieser Zeit nicht mehr als 150.000 Euro aus der Firma entnehmen. Eine Steuerersparnis von 100 Prozent bietet die Fortsetzung des Unternehmens um sieben Jahre.

Über den Autor:

Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat, der Online-Buchhaltung für Kleinunternehmer, Selbständige und Mittelständler. Während seines Studiums gründete Paul-Alexander Thies sein erstes Unternehmen und weiß über die Herausforderungen der Existenzgründung Bescheid. In den letzten 8 Jahren arbeitete Paul-Alexander Thies als Führungskraft Senior Management für Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador.

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