Das Gebäude des Bundesrates in Berlin.

Einheitliche Notbremse: Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat kann die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die damit verbundene, einheitliche Notbremse im Kampf gegen die Corona-Pandemie in Kraft treten. Wann die Notbremse greift und was die Gesetzesänderung konkret bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst. 

Ab wann gilt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes?

Nachdem die vom Bund beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes am Donnerstag, 22.04.2021, den Bundesrat in einer Sondersitzung passierte, wurde die Gesetzesänderung noch am gleichen Tag von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt das neue Infektionsschutzgesetz und dementsprechend auch die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse bereits am Freitag, 23.04.2021, in Kraft. 

Für die Länder und Kommunen geht damit eine schnelle Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen bereits ab dem Wochenende einher. In weiten Teilen Deutschlands müssen sich die Menschen dementsprechend auf schärfere Maßnahmen einstellen. 

Was bedeutet die Gesetzesänderung?

Mit dem im Jahr 2001 erstmals in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wird bundesweit der Umgang und die Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten geregelt. Im letzten Jahr wurde das Gesetz dann erstmals anlässlich des Ausbruchs der Corona-Pandemie geändert und erneut im November. Damit erhielt der Bund zwar bereits mehr Kompetenzen in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, generell waren aber weiterhin die Länder hauptverantwortlich. Die Gesetzesänderung entzieht den Ländern nun teilweise diese Kompetenzen und räumt der Bundesregierung einen größeren Handlungsspielraum ein. Diese kann nun mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat Rechtsverordnungen erlassen, was bisher nur den Ländern vorbehalten war. Insgesamt soll dadurch die Bekämpfung der Pandemie mit mehr Einheitlichkeit erfolgen. 

Konkret sieht die Novelle des Infektionsschutzgesetzes eine bundesweit, einheitliche Notbremse vor, die dann greift, wenn die Siebentage-Inzidenz in einer Kommune oder in einem Landkreis an drei Tagen hintereinander 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner übersteigt. Ab dem übernächsten Tag gehen mit der Notbremse dann schärfere Maßnahmen einher. Zunächst gilt diese befristet bis zum 30.06.2021. 

Was sieht die bundeseinheitliche Notbremse vor?

Die Notbremse regelt verbindlich die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Die damit einhergehenden Maßnahmen sehen wie folgt aus: 

Kontaktbeschränkungen

Treffen sind zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person, die nicht zum Haushalt gehört, möglich. Kinder bis 14 Jahre sind hier ausgenommen, genauso wie Zusammenkünfte zwischen Ehe- und Lebenspartnern. Auch bei der Wahrnehmung des Sorgerechts greifen die Kontaktbeschränkungen nicht. 

Im Falle von Todesfällen sind Trauerfeiern mit bis zu 30 Teilnehmern gestattet. 

Ausgangsbeschränkungen

Die Notbremse sieht Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr vor. Das heißt nachts darf das eigene Wohnhaus nicht mehr verlassen werden. Ausgenommen sind medizinische Notfälle bei Mensch und Tier sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Auch für die Berufsausübung und die journalistische Berichterstattung gelten Ausnahmen. 

Generell sind Individualsport und alleinige Spaziergänge zwischen 22 und 0 Uhr noch zulässig. 

Einzelhandel

Für den Einzelhandel regelt die Notbremse, dass Geschäfte Kunden nur noch mit Terminvereinbarung sowie einem aktuellen, negativen Corona-Test Einlass gewähren dürfen. Steigt die Inzidenz auf über 150 ist es nur noch zulässig Waren per Vorbestellung und Abholung zu verkaufen. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Bereiche: 

  • Lebensmittelhandel & Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Optiker & Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Buchhandlungen
  • Sanitätshäuser
  • Babyfachmärkte
  • Tierbedarf
  • Gartenmärkte & Blumenläden
  • Großhandel

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Mit der Notbremse gehen Schließungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen wie zum Beispiel Theatern, Museen oder Kinos einher – Mit Ausnahme von Autokinos. Mit negativem Test soll es aber weiterhin möglich sein die Außenbereiche von Zoos oder botanische Gärten zu besuchen. 

Gastronomie und Tourismus

Gastronomische Betriebe werden bis auf wenige Ausnahme – wie beispielsweise Kantinen und Speisesälen von Pflegeheimen, Reha-Zentren oder zur Versorgung von Obdachlosen und Fernfahrern geschlossen. Touristische Übernachtungen sind ebenfalls untersagt. 

Sportliche Betätigung

Generell ist Individualsport weiterhin möglich – Gemeinsam mit einer weiteren Person oder mit dem eigenen Haushalt. Für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren soll es auch in der Gruppe möglich sein, kontaktlosen Sport zu betreiben. Ausnahmen gibt es auch für Leistungs- und Berufssportler. 

Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen bleiben untersagt. Ausnahmen gelten hier aber beispielsweise im Bereich von Medizin, Therapie und Pflege. Geöffnet bleiben dürfen auch Friseursalons sowie Einrichtungen zur Fußpflege. 

Schulen und Kitas

Ein wichtiger Punkt der Notbremse sind die Regelungen für Schulen und Kitas. Grundsätzlich besteht in Schulen eine Testpflicht. Übersteigt die Inzidenz den Wert von 100 muss der Schulbetrieb über Wechselunterricht erfolgt. Steigt der Wert über 165 sind Schulschließungen anzuordnen – Gleiches gilt für Kitas. Ausnahmen soll es für Abschlussklassen geben, außerdem soll eine Notbetreuung angeboten werden. 

Unterschreitet der Inzidenzwert die Schwelle von 165 dann an fünf Tagen hintereinander, können die Schulen und Kitas wieder öffnen. 

Darüber hinaus gelten weiterhin die bisherigen Maßnahmen wie beispielsweise Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen oder die Testpflicht für Unternehmen.

Gemäß den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz können die Länder selbst über die Maßnahmen entscheiden, wenn die Inzidenz unter 100 liegt.

Was gilt für Handwerker?

Handwerker dürfen ihrer Arbeit unter Berücksichtigung von Abstands- und Hygieneregelungen weiterhin nachgehen. Auch Hausbesuche und Besichtigungstermine bei Auftraggebern sind unter diesen Auflagen möglich. Für Ladengeschäfte gelten die oben beschriebenen Regelungen.  

Gesetzesänderung ist umstritten

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt insgesamt als umstritten. Die Abstimmung über die Gesetzesänderung wurde in Berlin von Demonstrationen begleitet. Einige Länderchefs sowie die Opposition kritisierten die Gesetzesänderung des Bundestages mitunter scharf – FDP, Linke und die AfD stimmten gegen das Gesetz, während sich die Grünen enthielten. Die FDP reichte einen Eilantrag gegen die Novelle des Infektionsschutzgesetzes beim Bundesverfassungsgericht ein. 

Bild: Aleix Cortadellas/stock.adobe.com

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

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