Ein neues Urteil zum Anspruch auf Schadensersatz im VW-Dieselskandal

Schadensersatz: Neues Urteil im VW-Dieselskandal

Volkswagen hat seine Kunden sittenwidrig und wissentlich mit dem Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung geschädigt und ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 25. Mai 2020 dazu verpflichtet Schadensersatz zu zahlen. Ein neues BGH-Urteil bekräftigt zwar das Grundsatzurteil, schränkt den Anspruch der Kunden auf die Zahlung von Schadensersatz nun allerdings ein. 

Einschränkungen beim Anspruch auf Schadensersatz

Im September 2015 hatte VW die Öffentlichkeit über die Verwendung einer Software zur Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung bei Diesel-Fahrzeugen informiert, was zum sogenannten Abgasskandal führte. 

Rund fünf Jahre später sprach der Bundesgerichtshof eines seiner wichtigsten Urteile im Abgasskandal. Grundsätzlich haben geschädigte Kunden von Volkswagen demnach Anspruch auf die Erstattung des vollen Kaufpreises ihres Fahrzeugs abzüglich einer Summe für die bereits gefahrenen Kilometer mit dem Wagen. 

Kein Schadensersatz für Kauf nach Herbst 2015

Dieser Anspruch auf Schadensersatz wurde nun in einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes am 30. Juli 2020 eingeschränkt. Demnach haben die Käufer von manipulierten VW-Dieselfahrzeugen kein Anrecht auf die Zahlung von Schadensersatz, wenn sie ihren Wagen zu einem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Abgasskandal bereits bekannt war. Das bedeutet für alle, die ein VW-Diesel-Fahrzeug nach Herbst 2015 gekauft haben, dass sie keine Schadensersatzzahlungen erhalten. Damit entfällt der Anspruch in rund 10.000 Fällen. 

Vielfahrer können leer ausgehen

Grundsätzlich wird vom vollen Kaufpreis eine Summe als Gegenwert für die Laufleistung des Diesel-Fahrzeuges abgezogen, der Anspruch auf Rückabwicklung besteht nach dem Grundsatzurteil im Mai aber trotzdem. 

Laut dem aktuellen Urteil könnten Vielfahrer aber in einigen Fällen dennoch komplett leer ausgehen, wenn die Verrechnung der Laufleistung die Schadensersatzsumme komplett aufgezehrt hat. Viele Oberlandesgerichte setzten in bisherigen Urteilen eine Obergrenze von 250.000 Kilometern an. 

Deliktzinsen bleiben aus

Des Weiteren urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes, dass VW keine Deliktzinsen nach § 849 BGB zusätzlich zum Schadensersatz zahlen muss. Geschädigte können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Deliktzinsen erhalten, wenn ein deliktischer Schaden vorliegt. Häufig liegt der Deliktzins bei etwa 4 Prozent des zu ersetzenden Betrags. Dass VW keine Deliktzinsen zahlen muss, ist für den Großkonzern von besonderer finanzieller Bedeutung.

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