Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Als Unternehmer kann man bei bestimmten Steuerfragen eine sogenannte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt einholen, zum Beispiel bei der Besteuerung von Gehältern. Das Finanzamt muss dann eine Auskunft darüber geben, ob die Besteuerung so zulässig ist. Der Vorteil: Diese Auskunft muss das Finanzamt mit großer Sorgfalt erstellen und sie darf nicht von der tatsächlichen Besteuerung abweichen. Sofern man die Auskunft des Finanzamts sorgfältig beachtet, ist man also garantiert rechtlich abgesichert!
Wann lohnt sich die Anrufungsauskunft?
Besonders bei Lohnsteuerproblemen bietet sich die Anrufungsauskunft an. Einerseits kann man hier viel bei den Personalkosten sparen, andererseits riskiert man bei falschen Entscheidungen hohe Nachzahlungen und Zinsen. Mit der Anrufungsauskunft kann man die Besteuerung vorher rechtssicher mit dem Finanzamt abklären und erspart sich so auch die Haftung.
Wer darf die Anrufungsauskunft beantragen?
- Arbeitgeber
- der die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Absatz 3a
- Arbeitnehmer
- Personen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, zum Beispiel gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte nach §§ 34 und 35 Abgabenordnung
Welche Form müssen Antrag und Anrufungsauskunft haben?
Es ist keine bestimmte Form für den Antrag vorgeschrieben, der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Antrag muss aber mindestens eine konkrete Rechtsfrage zu einem realen Fall enthalten und sich auf § 42e EStG beziehen. Wer besonders viel Wert auf Rechtssicherheit legt, sollte die Schriftform wählen.
Die Anrufungsauskunft muss vom Betriebsstättenfinanzamt mit einem ausdrücklichen Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilt werden, egal, ob der Antrag formlos war oder nicht. Das gleiche gilt auch für eine Ablehnung oder eine Auskunft, die vom Antrag abweicht.
Wie lange ist die Anrufungsauskunft gültig?
Sofern das Finanzamt bei der Ausstellung keine Frist festlegt, ist die Anrufungsauskunft bis auf Weiteres gültig. Trotzdem ist die Auskunft auch ohne Frist immer nur so lange gültig und bindend, wie sich die entsprechenden Gesetze nicht ändern (§ 207 AO). Problematisch ist allerdings, dass Finanzbehörden über weitere Änderungen nicht informieren. Wichtige Auskünfte sollte man also regelmäßig prüfen lassen, zum Beispiel durch einen Steuerberater.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, zuständig ist immer das Finanzamt für die jeweilige Betriebsstätte. Falls der Lohn durch Dritte gezahlt wird, die die Pflichten des Arbeitgebers übernehmen, ist das Finanzamt des Dritten zuständig.
Bei mehreren Betriebsstätten ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung im Inland befindet. Wenn das dann doch kein Betriebsstättenfinanzamt sein sollte, ist das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Bei Unsicherheit sollte man im Antrag sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern angeben und auch schreiben, für welche Betriebsstätte die Auskunft erteilt werden soll.
Bei Konzernunternehmen ist eine gemeinsame Anrufungsauskunft eigentlich nicht vorgesehen. Für die Auskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt des jeweiligen Arbeitgebers im Konzern zuständig. Falls die Auskunft für mehrere Unternehmen des Konzerns von Bedeutung ist, wird das zuständige Finanzamt auch das Finanzamt der Konzernzentrale informieren.
Wie funktioniert die Auskunft bei Arbeitnehmern?
Auch bei Arbeitnehmern ist die Anrufungsauskunft möglich, doch bindend ist sie nur beim Lohnsteuerabzug! Auch wenn ein Arbeitnehmer die Auskunft eingeholt hat, kann das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt zu wenig gezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordern. Es kann also in seltenen Fällen sinnvoll sein, sich beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte verbindliche Auskunft einzuholen. Die verbindliche Auskunft ist im Gegensatz zur Anrufungsauskunft jedoch gebührenpflichtig!
Welche Rechtsvorschriften beeinflussen die Anrufungsauskunft?
Die Anrufungsauskunft selbst resultiert aus § 42e EStG. In seinem Schreiben nennt das Bundesfinanzministerium die §§ 118 ff. der Abgabenordnung und weist besonders auf folgende Paragraphen hin:
- § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
- § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
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