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Altbau mit Photovoltaikdach in Berlin

Wissenswertes zum Mieterstrom

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Mika Lehmann

Bild: finecki / stock.adobe.com

Um die Energiewende zu schaffen, müssen alle Menschen anpacken und Veränderungen vornehmen. Was liegt da näher, als umweltfreundlichen Strom direkt am Haus zu produzieren, nach Bedarf zu verbrauchen oder gewinnbringend ins Netz einzuspeisen? Mieterstrom folgt genau diesem Prinzip und stellt somit nicht nur einen weiteren Baustein im Energiekonzept der Zukunft, sondern auch eine Einnahmequelle für den Vermieter und Sparpotenzial für die Mieter dar. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Mieterstrom, den Kosten und Gewinnmöglichkeiten sowie der staatlichen Fördermaßnahmen.

Was ist Mieterstrom und wie wird er erzeugt?

Einfach ausgedrückt ist Mieterstrom elektrischer Strom, der in einem Mehrfamilienhaus vor Ort durch entsprechende Anlagen produziert wird. Damit unterscheidet sich Mieterstrom von Stromproduktion in Einparteienhäusern oder an gewerblichen Objekten. Mieterstrom ist seit 2017 ein Begriff, als entsprechende Gesetze zur Förderung von Mieterstrom auf den Weg gebracht wurden. Grund für diese Fördergesetze war, dass vorher der Ausbau von Energieerzeugungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nur schwerlich vorankam. Die zu hohen Installationskosten und die geringe Rendite hielten vorher viele Hausbesitzer zurück.

Das Grundprinzip der Mieterstromerzeugung durch Sonnenlicht entspricht dem jeder anderen Solarkraftanlage. Auf dem Dach werden Kollektoren installiert, die über den Tag hinweg Sonnenlicht auffangen und in elektrischen Strom umwandeln. Dieser Strom wird von den Mietern verbraucht, in einem Energiespeicher für den späteren Verbrauch zwischengelagert oder bei Überproduktion in das örtliche Stromnetz eingespeist.

Organisatorisch ist der Betreiber der Solaranlage, also der Vermieter, ein Stromerzeuger. Er verkauft seinen Mietern den Strom zu einem für sie günstigen Tarif (maximal 90 % der Grundversorgung) und erhält für die Einspeisung des überschüssigen Stroms eine Einspeisungsvergütung vom örtlichen Netzbetreiber. Die Mieter besitzen weiterhin das Recht, ihren Stromanbieter frei zu wählen. Es besteht keine Verpflichtung, den Mieterstrom trotz seiner günstigen Kosten abzunehmen. Der Vertrag zum Mieterstrom darf nicht Teil des Mietvertrages sein. Die Laufzeit des Mieterstromvertrages ist auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch stillschweigend verlängert werden. Teil des Mieterstromvertrages muss sein, wie die Mieter mit Strom versorgt werden, wenn nicht ausreichend Mieterstrom zur Verfügung steht.

Neben der Erzeugung von Mieterstrom durch Photovoltaikanlagen bestehen auch andere Möglichkeiten, im Haus Elektrizität zu erzeugen. So wird mit einem Blockheizkraftwerk aus Gas nicht nur Wärme, sondern auch elektrische Energie erzeugt. Dies erhöht die Energieeffizienz der Heizung im Vergleich zu anderen Heizungen deutlich und erzeugt günstigen Strom, für den auch keine Netznutzungsgebühren und andere Nebenkosten anfallen. Auch andere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) können Strom und Wärme erzeugen und so den Mietern durch günstigen Strom und Einspeisungsvergütungen bares Geld einbringen. Anders als durch Photovoltaik erzeugter Strom beziehen diese Anlagen jedoch ihre Energie aus fossilen Energieträgern und werden deshalb nicht im Rahmen des EEG gefördert. Ob sich solche Anlagen für ihr Mehrparteienhaus rechnen, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist am besten in einem klärenden Gespräch mit einem Experten für Heizkraftwerke dieser Art zu besprechen.

Rahmenbedingungen der staatlichen Förderung und Höhe der Förderung

Die Höhe der staatlichen Förderung für Mieterstrom (Mieterstromzuschlag) bezieht sich auf die Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage. Diese muss auf dem gleichen Gebäude installiert werden, in dem die Abnehmer wohnen. Auch Gebäude mit teilweiser gewerblicher Nutzung können von der Förderung profitieren, solange mindestens 40 % der Grundfläche aus Wohnraum bestehen. Um eine zu hohe Überproduktion zu verhindern, werden durch die Bundesnetzagentur nur Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt gefördert. Die Installation und der Betrieb der Anlage wird durch den Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung durchgeführt oder ein Unternehmen mit dem Betrieb beauftragt. Der Betreiber erhält die Förderung. Damit eine Förderung stattfinden kann, muss die Anlage bei der Bundesnetzagentur registriert werden und darf erst seit dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sein. Insgesamt können bundesweit maximal 500 Megawatt an Solaranlagen jährlich für die Förderung angemeldet werden, um die Belastung der Stromverbraucher durch die EEG-Umlage zu begrenzen.

Damit Mieterstrom geltend gemacht werden kann, muss der Stromanbieter, also der Vermieter, über eine entsprechende Messtechnik verfügen. Auch ein gewisser Verwaltungsaufwand ist zu berechnen und ist bereits in die Höhe der Förderung mit eingepreist. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe der Anlage. Kleinere Anlagen werden hierbei mit einer höheren Vergütung je Kilowattstunde gefördert, da die Investitionskosten bei größeren Anlagen anteilig sinken. Die Förderung beträgt bei Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung 3,7 Cent pro Kilowattstunde, bei Anlagen bis 40 Kilowatt Leistung 3,37 Cent pro Kilowattstunde und bei Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung 2,11 Cent pro Kilowattstunde.

Der neue EEG-Entwurf 2021 und die Änderungen für den Mieterstrom

Im Rahmen der EEG-Novelle 2021 wird auch der Mieterstrom einer Revision unterzogen werden. Hauptkritikpunkt war die mangelnde Förderung größerer Anlagen, die eigentlich besonders wirtschaftlich wären. Deswegen beträgt die Förderung nun bis zehn Kilowatt Leistung 2,66 Cent pro Kilowattstunde, bis 40 Kilowatt Leistung 2,4 Cent pro Kilowattstunde und bis 750 Kilowatt Leistung 1,42 Cent pro Kilowattstunde. Eine weitere Neuerung ist die Anerkennung des Lieferkettenmodells. Anders als nach aktueller Lesart der Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Novelle auch dann Mieterstrom anerkannt, wenn zwischen den Vermieter und die Mieter eine dritte Partei als Stromlieferant zwischengeschaltet wird. Bei der Verschmelzung mehrerer Anlagen werden diese einzeln für die Höhe der Förderung betrachtet, sofern sie unterschiedliche Betreiber besitzen.

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