Abschreibung berechnen – diese Methoden sollte man kennen

Letzte Aktualisierung am 14. Dezember 2022 von

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Abschreibungsmethoden und ihre Berechnung

Es gibt viele Methoden, um die Abschreibung zu berechnen. Theoretisch hat man nach dem Handelsrecht die Wahl, welche Methode man verwendet. Praktisch gibt es im Steuerrecht klare Vorgaben, die man unbedingt einhalten muss und nur einige dieser Methoden darf man wirklich verwenden.

Rechtsgrundlage: § 7 EStG

Lineare Abschreibung

Jedes Jahr wird dieselbe Summe abgeschrieben, bis das Wirtschaftsgut am Ende vollständig abgeschrieben ist. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag herauszufinden, teilt man einfach die Anschaffungskosten durch die Jahre der Nutzung. Das erste Jahr darf man jedoch nur anteilig abziehen, je nachdem in welchem Monat des Geschäftsjahrs gekauft wurde.

Beispiel: Ein Transporter wird im Februar 2023 für 30.000 Euro gekauft. Laut Bundesfinanzministerium beträgt die Nutzungsdauer neun Jahre. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im ersten Jahr wird nur die tatsächliche Nutzungsdauer abgezogen, also die 10 Monate nach Februar.

SteuerjahrAbschreibungRestwert
20232.777,78 €27.222,22 €
20233.333,33 €23.888,89 €
20243.333,33 €20.555,56 €
20253.333,33 €17.222,23 €
20263.333,33 €13.888,90 €
20273.333,33 €10.555,57 €
20283.333,33 €7.222,24 €
20293.333,33 €3888,81 €
20303.333,33 €555,58 €
2031555,58 €0

Leistungsabschreibung

Hier hängt die Abschreibungssumme von der tatsächlichen Nutzung ab. Eine Maschine ist zum Beispiel dann abgeschrieben, wenn sie eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden erreicht hat. Die Höhe der jährlichen Abschreibung erhält man dann durch das Verhältnis der jährlichen Betriebsstunden im Vergleich zu den gesamten Betriebsstunden über die Lebensdauer des Wirtschaftsguts.

Anschaffungskosten / Gesamtleistung = Abschreibungsbetrag pro Leistungseinheit

Beispiel: Der gleiche Transporter aus unserem vorherigen Beispiel wird für 30.000 Euro gekauft. Es wird angenommen, dass er mindestens 200.000 km fahren wird.

30000 / 200000 = 0,15

→ Pro gefahrenem Kilometer werden 15 Cent abgeschrieben.

Geometrisch-degressive Abschreibung

Jedes Jahr wird derselbe Prozentsatz des Wirtschaftsguts abgeschrieben. Einen Restwert von 0 erreicht man mit dieser Methode nie, deswegen darf man einmal zur linearen Abschreibung wechseln.

Arithmetisch-degressive Abschreibung

Jedes Jahr wird ein sinkender Betrag abgeschrieben. Den Degressionsbetrag erhält man, wenn man die Anschaffungskosten durch die Summe der geplanten Nutzungsjahre teilt.

Beide Varianten der degressiven Abschreibung dürfen laut Einkommensteuergesetz nicht mehr genutzt werden. Sie können jedoch noch für Vermögensgegenstände genutzt werden, die vor dem 31.12.2010 angeschafft wurden.

Gebrochene Abschreibung

Die gebrochene Abschreibung berücksichtigt sowohl zeitbedingten als auch gebrauchsbedingten Verschleiß. Da Zeitwert und Abnutzung stark voneinander abhängen, ist diese Abschreibungsmethode nicht zu empfehlen.

(Progressive Abschreibung)

Die progressive Abschreibung haben wir hier in Klammern gesetzt und kann ignoriert werden. Sie kann zwar handelsrechtlich eingesetzt werden, passt aber nicht ins Steuerrecht und ist deswegen nicht relevant.

Fazit:
Für aktuell angeschaffte Wirtschaftsgüter kann man nur noch die lineare und die Leistungsabschreibung verwenden. Die degressive Abschreibung ist nur noch bei Wirtschaftsgütern möglich, die vor 2011 angeschafft wurden. Alle anderen Methoden dürfen nicht mehr angewendet werden.

Abschreibungsarten

Zeitproportionale Abschreibung

Hier richtet sich die Höhe der Abschreibung nur nach der Alterswertminderung.

Leistungsproportionale Abschreibung

Anhaltspunkt für die Abschreibung ist die verrichtete Leistung, zum Beispiel in zurückgelegten Kilometern bei Fahrzeugen oder Betriebsstunden.

Substanzwertabschreibung

Bei manchen Wirtschaftsgütern nimmt die Substanz tatsächlich ab. Ein gutes Beispiel sind Steinbrüche oder Minen.

Definition – Was bedeutet Abschreibung?

Unter Abschreibung versteht man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei betrieblichen Vermögensgegenständen. Dabei kann es sich um Anlage- oder Umlaufvermögensgegenstände halten. Abschreibungen gehören zu den Fixkosten eines Betriebs.

Rechtsgrundlage: § 253 HGB

Abschreibungsursachen

Es gibt fünf Arten von Abschreibungsursachen:

  • Verbrauchsbedingt
    Abnutzung durch Gebrauch
  • Zeitlich bedingt
    Verschleiß und Abbau
  • Wirtschaftlich bedingt
    Wertminderung aufgrund technischen Fortschritts oder durch Nachfrageverschiebung
  • Rechtlich bedingt
    Ablauf von Schutz- oder Nutzungsrechten
  • Witterungsbedingt
    Zum Beispiel durch Regen und Rost bei Fahrzeugen

Planmäßige und Außerplanmäßige Abschreibung

In der Regel handelt es sich in den meisten Fällen um eine planmäßige Abschreibung. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Geschäftsjahre verteilt und planmäßig abgeschrieben werden.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Wert eines Gegenstands plötzlich stark sinkt – zum Beispiel, wenn eine Maschine kaputt geht. Der Restbuchwert des Gegenstands darf in diesem Fall als außerplanmäßige Abschreibung auf 0 gesenkt werden.

Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus:

  • Nettopreis
    Listenpreis ohne Mehrwertsteuer.
  • Preiserhöhungen
    Zum Beispiel für Zubehör oder Sonderausstattung.
  • Preisminderungen
    Durch Rabatte oder Skonti.
  • Anschaffungsnebenkosten
    Zusätzliche Kosten, die für die Inbetriebnahme nötig sind.

Abschreibungstabellen

Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer gibt es Empfehlungen des Bundesfinanzministeriums in der “AfA-Ta­bel­le für die all­ge­mein ver­wend­ba­ren An­la­ge­gü­ter (AfA-Ta­bel­le “AV”)”. Man kann von diesen Werten zwar abweichen, dies sollte man aber gut begründen. Die Abkürzung AfA steht für “Absetzung für Abnutzung”.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ist eine sofortige Sonderabschreibung direkt nach der Anschaffung möglich. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • selbstständig nutzbar
  • beweglich
  • abnutzbar
  • Gegenstand des Anlagevermögens
  • maximal 800 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist man bei geringwertigen Wirtschaftsgütern sehr flexibel. Man kann sie entweder sofort vollständig abschreiben, über mehrere Jahre oder sogar später abschreiben. GWG über 250 Euro müssen in einem separaten, eigenen Buchführungskonto erfasst werden.

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