Definition – Was bedeutet Abschreibung?
Unter Abschreibung versteht man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei betrieblichen Vermögensgegenständen. Dabei kann es sich um Anlage- oder Umlaufvermögensgegenstände halten. Abschreibungen gehören zu den Fixkosten eines Betriebs.
Rechtsgrundlage: § 253 HGB
Warum ist eine Abschreibung gut?
Abschreibungen mindern immer den Gewinn und damit auch die Steuern. Aus diesem Grund sollte man sie regelmäßig vornehmen und versuchen, den Wert des Wirtschaftsguts auf null oder einen möglichst geringen Restwert zu bringen.
Werden Wirtschaftsgüter auch nach der vollständigen Abschreibung noch genutzt, sollten sie in der Bilanz mit einem Restbuchwert von einem Euro geführt werden (“Erinnerungswert”). Das ändert sich erst, wenn es zerstört oder veräußert wird.
Abschreibungsursachen
Es gibt fünf Arten von Abschreibungsursachen:
-
Verbrauchsbedingt
Abnutzung durch Gebrauch -
Zeitlich bedingt
Verschleiß und Abbau -
Wirtschaftlich bedingt
Wertminderung aufgrund technischen Fortschritts oder durch Nachfrageverschiebung -
Rechtlich bedingt
Ablauf von Schutz- oder Nutzungsrechten -
Witterungsbedingt
Zum Beispiel durch Regen und Rost bei Fahrzeugen
Planmäßige und Außerplanmäßige Abschreibung
In der Regel handelt es sich in den meisten Fällen um eine planmäßige Abschreibung. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Geschäftsjahre verteilt und planmäßig abgeschrieben werden.
Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Wert eines Gegenstands plötzlich stark sinkt – zum Beispiel wenn eine Maschine kaputt geht. Der Restbuchwert des Gegenstands darf in diesem Fall als außerplanmäßige Abschreibung auf 0 gesenkt werden.
Abschreibungsarten
Zeitproportionale Abschreibung
Hier richtet sich die Höhe der Abschreibung nur nach der Alterswertminderung.
Leistungsproportionale Abschreibung
Anhaltspunkt für die Abschreibung ist die verrichtete Leistung, zum Beispiel in zurückgelegten Kilometern bei Fahrzeugen oder Betriebsstunden.
Substanzwertabschreibung
Bei manchen Wirtschaftsgütern nimmt die Substanz tatsächlich ab. Ein gutes Beispiel sind Steinbrüche oder Minen.
Abschreibungsmethoden und ihre Berechnung
Es gibt viele Methoden, um die Abschreibung zu berechnen. Theoretisch hat man nach dem Handelsrecht die Wahl, welche Methode man verwendet. Praktisch gibt es im Steuerrecht klare Vorgaben, die man unbedingt einhalten muss und nur einige dieser Methoden darf man wirklich verwenden.
Rechtsgrundlage: § 7 EStG
Lineare Abschreibung
Jedes Jahr wird dieselbe Summe abgeschrieben, bis das Wirtschaftsgut am Ende vollständig abgeschrieben ist. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag herauszufinden, teil man einfach die Anschaffungskosten durch die Jahre der Nutzung.
Anschaffungskosten / Nutzungsdauer in Jahren = jährliche Abschreibung
Beispiel: Ein Transporter wird für 30.000 Euro gekauft. Laut Bundesfinanzministerium beträgt die Nutzungsdauer sechs Jahre.
30.000 / 6 = 5000
→ Die Abschreibung beträgt 5000 Euro pro Jahr und nach sechs Jahren liegt der Restwert in der Bilanz bei einem Euro, sofern der Transporter noch genutzt wird.
Geometrisch-degressive Abschreibung
Jedes Jahr wird derselbe Prozentsatz des Wirtschaftsguts abgeschrieben. Einen Restwert von 0 erreicht man mit dieser Methode nie, deswegen darf man einmal zur linearen Abschreibung wechseln.
Arithmetisch-degressive Abschreibung
Jedes Jahr wird ein sinkender Betrag abgeschrieben. Den Degressionsbetrag erhält man, wenn man die Anschaffungskosten durch die Summe der geplanten Nutzungsjahre teilt.
Beide Varianten der degressiven Abschreibung dürfen laut Einkommensteuergesetz nicht mehr genutzt werden. Sie können jedoch noch für Vermögensgegenstände genutzt werden, die vor dem 31.12.2010 angeschafft wurden.
Leistungsabschreibung
Hier hängt die Abschreibungssumme von der tatsächlichen Nutzung ab. Eine Maschine ist zum Beispiel dann abgeschrieben, wenn sie eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden erreicht hat. Die Höhe der jährlichen Abschreibung erhält man dann durch das Verhältnis der jährlichen Betriebsstunden im Vergleich zu den gesamten Betriebsstunden über die Lebensdauer des Wirtschaftsguts.
Anschaffungskosten / Gesamtleistung = Abschreibungsbetrag pro Leistungseinheit
Beispiel: Der gleiche Transporter aus unserem vorherigen Beispiel wird für 30.000 Euro gekauft. Es wird angenommen, dass er mindestens 200.000 km fahren wird.
30000 / 200000 = 0,15
→ Pro gefahrenem Kilometer werden 15 Cent abgeschrieben.
Gebrochene Abschreibung
Die gebrochene Abschreibung berücksichtigt sowohl zeitbedingten als auch gebrauchsbedingten Verschleiß. Da Zeitwert und Abnutzung stark voneinander abhängen, ist diese Abschreibungsmethode nicht zu empfehlen.
(Progressive Abschreibung)
Die progressive Abschreibung haben wir hier in Klammern gesetzt und kann ignoriert werden. Sie kann zwar handelsrechtlich eingesetzt werden, passt aber nicht ins Steuerrecht und ist deswegen nicht relevant.
Fazit:
Für aktuell angeschaffte Wirtschaftsgüter kann man nur noch die lineare und die Leistungsabschreibung verwenden. Die degressive Abschreibung ist nur noch bei Wirtschaftsgütern möglich, die vor 2011 angeschafft wurden. Alle anderen Methoden dürfen nicht mehr angewendet werden.
Kann man die Abschreibungsmethode ändern?
Nein, wenn man die Abschreibungsmethode für ein Wirtschaftsgut gewählt hat, kann man sie nicht mehr ändern. Nur bei der geometrisch-degressiven Abschreibung darf man einmal zur linearen Methode wechseln, weil man sonst nie den Restbuchwert null erreichen würde.
Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus:
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Nettopreis
Listenpreis ohne Mehrwertsteuer. -
Preiserhöhungen
Zum Beispiel für Zubehör oder Sonderausstattung. -
Preisminderungen
Durch Rabatte oder Skonti. -
Anschaffungsnebenkosten
Zusätzliche Kosten, die für die Inbetriebnahme nötig sind.
Abschreibungstabellen
Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer gibt es Empfehlungen des Bundesfinanzministeriums in der “AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“)”. Man kann von diesen Werten zwar abweichen, dies sollte man aber gut begründen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ist eine sofortige Sonderabschreibung direkt nach der Anschaffung möglich. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- selbstständig nutzbar
- beweglich
- abnutzbar
- Gegenstand des Anlagevermögens
- maximal 800 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Sind diese Bedingungen erfüllt, ist man bei geringwertigen Wirtschaftsgütern sehr flexibel. Man kann sie entweder sofort vollständig abschreiben, über mehrere Jahre oder sogar später abschreiben. GWG über 250 Euro müssen in einem separaten, eigenen Buchführungskonto erfasst werden.
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