Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos
Fallen Sie nicht komplett aus allen Wolken wenn Ihnen gekündigt worden ist. Alles wird gut! Nicht jede Kündigung ist immerhin rechtens. Tatsächlich können Sie sich gegen die Kündigung wehren, denn im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. So haben Sie die Möglichkeit gegen eine Kündigung vorzugehen. Insofern können Sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen und gegebenenfalls auch eine Abfindung aushandeln.
Vergessen Sie die Wartezeit nicht
Ein Kündigungsschutz entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung durchgezogen wurde. Die Wartezeit fängt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses an. Unerheblich ist, ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter diese Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt hat. Bei der Berechnung der Wartezeit ist es belanglos, ob der Beschäftigte eine Voll- oder Teilzeitkraft ist.
Kündigungsschutz nur ab bestimmter Betriebsgröße
Tatsächlich spielt auch die Größe des Betriebes eine wichtige Rolle. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Kleine Unternehmen sind mit weniger Mitarbeitern von wirtschaftlichen Schwankungen meist besonders stark betroffen. Um solche Betriebe vor dem Aus zu schützen, müssen sich diese schnell an die gegebene Situation anpassen können. Das heißt: Im Fall einer Rezession muss es dem Unternehmen möglich sein, einzelne Mitarbeiter aus Kostengründen nahezu problemlos entlassen zu können. Deshalb sind Mitarbeiter in Kleinbetrieben nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Betriebe mit zehn Beschäftigten oder weniger gelten aktuell als Kleinbetrieb.
Bestimmter Kündigungsschutz
Einen besonderen Kündigungsschutz erhalten Arbeitnehmer wie Schwerbehinderte Menschen, Schwangere und der Betriebsrat.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern wenn möglich zu vermeiden. Falls doch besondere Gründe für eine Kündigung vorliegen, müssen demnach Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt benachrichtigt werden.
Mutterschutz: Schwangere Frauen im Arbeitsverhältnis haben das Recht auf besonderen Schutz, während sowie nach der Schwangerschaft. Zur Sicherstellung dieser Rechte wurden vom Gesetzgeber mit dem Mutterschutzgesetz bestimmte Schutzvorschriften erlassen. Das sogenannte Kündigungsverbot bei Schwangeren dient als Schutz der wirtschaftlichen Existenzgrundlage während der Mutterschutzzeit und auch als Schutz vor seelischen Belastungen durch einen Kündigungsprozess. Eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau und bis zum Ablauf von vier Monaten ist nach der Entbindung unzulässig. Aber nur wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.
Der Betriebsrat: Betriebsratsmitglieder unterliegen nach dem Kündigungsgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen. Gemäß § 15 des GG darf ein Betriebsratsmitglied nämlich während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Arbeitsnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, können nicht gekündigt werden gemäß §15 Abs. 3a KSchG.
Dabei ist zu beachten, dass dieser besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung (beziehungsweise Wahlversammlung) bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt. Kommt es trotz Wahlversammlung nicht zur Wahl eines Betriebsrats, so besteht dieser Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für drei Monate. Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung (eine Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grund) ist dagegen möglich.
Trotz Kündigungsschutz oft Ende des Arbeitsverhältnisses
Mit Hilfe des Kündigungsschutzrechts kann in manchen Fällen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erreicht werden. In der Regel möchte der Arbeitnehmer das gekündigte Arbeitsverhältnis aber nicht mehr fortsetzen. Daher endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren damit, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt.