Meisterbonus und Aufstiegs-BAföG

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Mika Lehmann

Wer es in seiner Handwerksausbildung weit bringt und strebsam auf einen Meistertitel hinarbeitet, kann sich am Ende der Meisterprüfung doppelt freuen: Neben dem Titel, der lukrative Einkünfte bei zukünftigen Arbeitgebern oder in der Selbstständigkeit verspricht, zahlen in Deutschland mehrere Bundesländer einen Meisterbonus oder eine Meisterprämie. Zudem ist eine bundesweite Förderung für diese und gleichwertige berufliche Weiterbildungen möglich.

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Was ist der Meisterbonus?

Der Meisterbonus ist eine einmalige Zahlung, den verschiedene deutsche Bundesländer an Personen zahlen, die ihre Meisterprüfung in einem Handwerk erfolgreich abgeschlossen haben. Das Ziel dieser Förderung ist, die beruflichen Weiterbildungen gegenüber den Universitätsabschlüssen attraktiver zu machen, da besonders das Handwerk schon seit einigen Jahren unter einem akuten Fachkräftemangel leidet.

Wie hoch ist der Meisterbonus und wer zahlt ihn?

Die genauen Bedingungen, unter denen der Bonus gezahlt wird, hat jedes Bundesland für sich geregelt. In den meisten Fällen spielt besonders der Wohnsitz eine Rolle. Absolventen, die beispielsweise in Hessen leben, aber ihre Meisterprüfung in Thüringen ablegen, weil diese nur dort angeboten wird, sollten sich im Vorfeld informieren, welches Bundesland für ihren Bonus zuständig ist. In Berlin gibt es keine Zahlung für die erfolgreiche Prüfung, aber eine Meistergründungsprämie. In Bayern gibt es keine Meistergründungsprämie. In Rheinland-Pfalz heißt der Meisterbonus “Aufstiegsbonus I” und die Meistergründungsprämie “Aufstiegsbonus II”. Sonst sind die Voraussetzungen ähnlich wie in anderen Bundesländern.

Höhe der Meistergründungsprämien

Eine weitere Prämie gibt es in vielen Bundesländern, wenn man nach der erfolgreichen Prüfung auch einen eigenen Betrieb gründet. Meistens handelt es sich um Kredite, die nicht komplett zurückgezahlt werden müssen. Die Anträge müssen vor der Selbstständigkeit gestellt werden. So hoch ist die Meistergründungsprämie:

Muss der Meisterbonus in der Steuererklärung angegeben werden?

Nein, denn der Meisterbonus ist eine Zahlung, die nichts mit dem Einkommen einer Person zu tun hat. Daher braucht er in der Steuererklärung nicht berücksichtigt zu werden.

Unterschied zwischen dem Meisterbonus und dem Aufstiegs-BAföG

Im Gegensatz zum Meisterbonus ist das Aufstiegs-BAföG keine Sache der Bundesländer, sondern auf der gesamten Bundesebene geregelt. Es wird daher vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) koordiniert.

Das Aufstiegs-BAföG ist eine Förderung, die Personen beantragen können, die einen Meisterlehrgang im Handwerk oder eine ähnlich wertige Fortbildung absolvieren möchten. Das können zum Beispiel Weiterbildungskurse zur Kitaleitung sein oder Qualifizierungen zum Fachkaufmann oder zur Fachkauffrau. Das Aufstiegs-BAföG unterstützt während der Weiterbildung durch Zahlungen zum Lebensunterhalt oder durch Zuschüsse für Kurskosten und weitere anfallende Gebühren.

Wie funktioniert das Aufstiegs-BAföG?

Die Höhe des Aufstiegs-BAföG ist bei einer Vollzeit-Weiterbildung vom aktuellen Einkommen oder Vermögen der Weiterbildungsteilnehmer abhängig, und auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners spielt hier eine Rolle. Für Teilzeit-Weiterbildungen, zu denen ebenso Online-Kurse und Fernstudiengänge zählen, spielt das Einkommen keine Rolle, da hier davon ausgegangen wird, dass der Teilnehmer für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommt. Hier geht es um die Fragen:

  • Welche Kursgebühren fallen an?
  • Welche Prüfungsgebühren fallen an?
  • Welche Materialkosten fallen an?

Unter diesen Gesichtspunkten wird bei vorliegendem Antrag individuell entschieden, in welchem Umfang der jeweilige Teilnehmer gefördert wird. Dabei gibt es Obergrenzen. Materialkosten für eine Meisterprüfung zum Beispiel werden mit höchstens 2000 Euro unterstützt, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren mit maximal 15.000 Euro.

Muss das Aufstiegs-BAföG zurückgezahlt werden?

Ob und in welcher Höhe das Aufstiegs-BAföG zurückgezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Seit 2020 ist gesetzlich geregelt, dass die Hälfte des Darlehens als Förderung betrachtet wird, so dass die Absolventen nur 50 Prozent des Aufstiegs-BAföGs überhaupt zurückzahlen müssen. Doch auch diese Summe lässt sich unter Umständen weiter reduzieren. Schließt ein Teilnehmer seine Meisterprüfung erfolgreich ab, wird ihm darüber hinaus wiederum die Hälfte des noch ausstehenden Darlehens erlassen, so dass er lediglich 25 Prozent des BAföGs zurückzahlen muss. Und wer sich entschließt, nach der Meisterprüfung ein eigenes Unternehmen zu gründen, dem wird sogar die vollständige Darlehenssumme erlassen.

Aber auch für diejenigen, die das Darlehen in Anspruch nehmen und ihre Anteile zurückzahlen müssen, sind die Rückzahlungsbedingungen sehr human. Wer sein Aufstiegs-BAföG anteilig zurückzahlen muss, weil er zum Beispiel keine eigene Firma gründen möchte, der muss frühestens zwei Jahre nach seiner Meisterprüfung mit der Rückzahlung beginnen. Auch die Zinsen werden bewusst niedrig gehalten. Die genauen Konditionen des Darlehens regelt das zuständige Kreditinstitut, die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Wo kann das Aufstiegs-BAföG beantragt werden?

Die Antragsformulare sowie ein Förderungs-Rechner befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Alle notwendigen Unterlagen können online eingesehen und heruntergeladen werden. Die Anträge selbst werden nicht direkt an das Bundesministerium gestellt, sondern müssen an die jeweils zuständige Länderstelle übermittelt werden. Mithilfe einer Postleitzahlensuche kann hier jedoch problemlos online das zuständige Amt ausfindig gemacht werden.

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