Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Gerade im Baugewerbe kann es im Winter zu witterungsbedingten beziehungsweise wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen kommen. Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen müssen, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) gezahlt. Dadurch sollen Winterkündigungen vermieden und Mitarbeiter im Betrieb gehalten werden können. Doch was gilt beim Saison-Kurzarbeitergeld und unter welchen Voraussetzungen wird es gezahlt?
Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?
Als Saison-Kurzarbeitergeld bezeichnet man eine Lohnersatzleistung, die eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes darstellt. Es gilt nur während der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März. Gerade im Baugewerbe und im Baunebengewerbe ist das Arbeiten im Freien bei Kälte, Frost oder bei schlechtem Wetter nicht immer möglich. Beispielsweise kann es beim Bau eines Einfamilienhauses witterungsbedingt beispielsweise lange zum Pausieren der Bauarbeiten kommen.
Gerade in der Schlechtwetterzeit kann es bei vielen Betrieben zu Auftragsmangel kommen. Das kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten kann, sodass es im Winter häufiger zu Kündigungen kommt.
Die deutsche Arbeitslosenversicherung zahlt das Saison-Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer mit dem Ziel die Arbeitslosigkeit im Winter zu vermindern. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter so im Betrieb halten, auch wenn die wirtschaftliche Lage saisonal schlechter ausfällt und es zu Arbeitsausfällen kommt. Das dadurch entfallende Entgelt wird durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld
Ob das Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
Gemäß § 101 SGB III müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, um Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld zu erhalten:
- Gilt nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März
- Betrieb ist im Bauhauptgewerbe tätig oder im Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk oder Garten- und Landschaftsbau tätig
- Der Betrieb muss mindestens einen Angestellten haben, der sich in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet, das nicht aufgelöst oder gekündigt wird
- Erheblicher Arbeitsausfall aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, sofern der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist
- Arbeitszeitguthaben muss aufgelöst werden
Wie viel Saison-Kurzarbeitergeld erhält man?
Das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht dem gleichen Prozentsatz wie konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Dementsprechend beträgt es 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt es sogar 67 Prozent. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten Ausfallstunde geleistet und in netto ausgezahlt – es ist also steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die man als Arbeitgeber tragen muss, werden in voller Höhe erstattet. Das gilt jedoch nicht für das Gerüstbauerhandwerk. Trotzdem bleiben Arbeitnehmer in dieser Zeit durch Saison-Kurzarbeitergeld in der Sozialversicherung.
Finanziert wird das Saison-Kurzarbeitergeld aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Anzeige und Antragstellung durch den Arbeitgeber
Den Antrag sollte man so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit stellen, denn für das Kurzarbeitergeld gehen Arbeitgeber in Vorleistung. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Die Frist dafür beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den das Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Den Antrag kann man auch online stellen.
Welche Leistungen gibt es im Winter noch?
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist nicht die einzige Leistung, die Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können. So werden zusätzlich folgende Leistungen gewährt:
- Zuschuss-Wintergeld (ZWG): 2,50 Euro je Stunde für das eingebrachte Arbeitszeitguthaben, soll Zahlung von Kurzarbeitergeld vermeiden
- Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 1,00 Euro je Stunde in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar, maximal 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar
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