Welche Änderungen im Jahr 2023 gibt es?

Was ändert sich 2023 für Handwerker?

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Das Jahr 2023 bringt erneut zahlreiche Änderungen in den verschiedensten Bereichen mit sich. Was sich zum Jahreswechsel bereits geändert hat, welche Neuerungen im Laufe des Jahres noch kommen und was mitunter relevant für selbstständige Handwerker ist, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Elektronische Krankschreibung (eAU)

Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist am 1. Januar 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entscheidende Änderung bei der Krankschreibung in Kraft getreten. Ab sofort erhalten erkrankte Arbeitnehmer nach einem Arztbesuch und dem Befund einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, müssen diese jedoch nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. 

Die behandelnde Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse und Arbeitgeber können die eAU online bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Arbeitnehmer müssen sich nach einem Arztbesuch jedoch weiterhin selbst bei ihrem Arbeitgeber melden und diesen über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Länge informieren.

Einführung des Bürgergeldes

Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz4, abgelöst. Damit einher geht nicht nur eine Namensänderung, sondern auch eine Erhöhung der Bezüge, höhere Zuverdienstgrenzen sowie eine geplante verbesserte Betreuung durch das Jobcenter. Die Grundsicherung beträgt dem neuen Bürgergeld nach nun 502 Euro für alleinstehende Erwachsene beziehungsweise bei Paaren je 451 Euro pro Partner. Ein Vermögen von 40.000 Euro bleibt bei Leistungsempfängern des Bürgergeldes ein Jahr lang unangetastet. 

Eine ursprünglich geplante Vertrauenszeit von sechs Monaten entfällt im fertigen Gesetz. Dementsprechend drohen beim Bezug von Bürgergeld von Beginn an Leistungskürzungen, sofern diese ihre Mitwirkungspflichten missachten. Bei der Betreuung durch das Jobcenter soll ein stärkerer Fokus auf die Vermittlung in dauerhafte Arbeitsverhältnisse gelegt werden. 

Mehr Kindergeld, höherer Kinderfreibetrag & mehr Unterhalt

Neben der Einführung des Bürgergeldes und der Erhöhung der Bezüge erfolgte zum 1. Januar 2023 auch eine Erhöhung des Kindergeldes. Dieses ist damit einheitlich auf 250 Euro pro Kind und Monat gestiegen. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. Seit dem 1. Juli 2022 erhalten einkommensschwache Familien außerdem einen Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich. 

Zusätzlich zur Erhöhung des Kindergeldes, wird auch der Kinderfreibetrag angehoben. Ab dem 1. Januar liegt dieser bei insgesamt 8952 Euro. Ab 2024 soll dieser dann erneut auf 9312 Euro steigen. 

Auch beim Unterhalt für Kinder gibt es Anpassungen. Mit dem Jahreswechsel wurde die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, aus der sich Unterhaltsansprüche ergeben, angepasst. Dabei wurden die Bedarfssätze minder- und volljähriger Kinder sowie der Bedarf studierender Kinder erhöht. Auch beim Selbstbehalt unterhaltspflichtiger Elternteile gab es Anpassungen. 

Mehr Wohngeld

Eine weitere Anpassung erfährt das sogenannte Wohngeld. Im neuen Jahr steigt dieses um durchschnittlich bis zu 190 Euro auf im Schnitt etwa 370 Euro pro Monat. Berechtigt für den Empfang von Wohngeld sind Haushalte, die keine weiteren Sozialleistungen beziehen, aber dennoch ein geringes Einkommen haben. Zusätzlich wurde der Kreis der Berechtigten von bisher etwa 600.000 Haushalten auf etwa 2 Millionen erweitert. Längere Wartezeiten bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen sind zu erwarten. 

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt

Gleichzeitig steigt in diesem Jahr auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von bisher 2,4 Prozent auf nun 2,6 Prozent. 

Höhere Löhne

In einigen Branchen sind mit Beginn des neuen Jahres die Mindestlöhne gestiegen. Darunter auch die Lohnuntergrenzen in einigen Gewerken des Handwerks. 

Elektrohandwerk

Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn von 12,90 Euro auf 13,40 Euro allgemeinverbindlich für alle Beschäftigten im Elektrohandwerk, ganz gleich ob eine Tarifbindung des Betriebes vorliegt oder nicht. 

Maler und Lackierer

Für Maler und Lackierer steigt der Mindestlohn im Jahr 2023 ebenfalls. Ab dem 1. April 2023 steigt der Mindestlohn I auf 12,50 Euro und der Mindestlohn II auf 14,50 Euro. Der aktuell geltende Tarifvertrag sieht für 2024 ebenfalls eine Erhöhung vor. 

Ecklohn im Dachdeckerhandwerk

Eine weitere Lohnerhöhung gibt es im Jahr 2023 für Dachdecker. Ab dem 1. Oktober 2023 steigt dieser um drei Prozent auf insgesamt 21,12 Euro. Auszubildende im Dachdeckerhandwerk erhalten außerdem ab Oktober im ersten Lehrjahr 860 Euro, im zweiten dann 1040 Euro und im letzten Lehrjahr insgesamt 1320 Euro. 

Neben der Lohnerhöhung sieht der aktuell geltende Tarifvertrag außerdem eine steuerfreie Inflationsprämie von insgesamt 950 Euro vor. Die erste Rate in Höhe von 475 Euro soll bereits im Februar 2023 ausgezahlt werden. Die zweite Rate folgt im Jahr 2024. 

Bauhauptgewerbe

Ab dem 1. April 2023 sieht der Tarifvertrag des Bauhauptgewerbes eine Lohnerhöhung von zwei Prozent im Westen und 2,7 Prozent im Osten vor. Zusätzlich soll es im Mai eine einmalige Zahlung von insgesamt 450 Euro geben. 

Neben der Lohnsteigerung sollen Beschäftigte im Bauhauptgewerbe auch einen Ausgleich für Anfahrtswege zu Baustellen geben. Dabei soll es sich um pauschale Beträge handeln, die nach Kilometern gestaffelt werden.

Höhere Ausbildungsvergütung und höherer Ausbildungsfreibetrag

Zu den weiteren Änderungen im Jahr 2023 gehört auch die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung für alle, die in diesem Jahr mit einer Ausbildung anfangen. Ist die Mindestausbildungsvergütung tariflich nicht anders geregelt, beträgt sie nun 620 Euro monatlich und damit gegenüber den bisherigen 585 Euro rund 35 Euro mehr. Im zweiten Lehrjahr sollen Auszubildende dann etwa 18 Prozent und im dritten 35 Prozent mehr als die Einstiegsvergütung erhalten. 

Homeoffice-Pauschale & erleichterte steuerliche Absetzbarkeit

Die sogenannte Homeoffice-Pauschale wird nun entfristet und kann für bis zu 210 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wird sie von fünf auf sechs Euro pro Tag erhöht. 

Alternativ können auch pauschal 1250 Euro als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um den Hauptort der beruflichen Tätigkeit handelt. Dementsprechend müssen nun auch tatsächliche Kosten nicht mehr nachgewiesen werden. 

Höherer Krankenkassenbeitrag

Für das Jahr 2023 steigt außerdem der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen um 0,3 Prozentpunkte auf nun 1,6 Prozent. Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrags wird jedoch von jeder Krankenkasse individuell selbst festgelegt. 

Fernwärme- und Gaspreisbremse

Ab März soll eine Gas- und Fernwärmepreisbremse für Entlastung bei den Bürgern in Deutschland sorgen und dann auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Die Gaspreisbremse richtet sich explizit an Privathaushalte, kleine und mittelständige Unternehmen, Pflegeeinrichtungen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. 

Dabei soll für diese ein garantierter Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent ihres Verbrauchs gelten. Für Fernwärme soll der Festpreis 9,5 Cent betragen und ebenfalls für 80 Prozent des Verbrauchs gelten. Für eine Strompreisbremse ist ein Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde geplant. Bei den restlichen 20 Prozent des Verbrauchs gilt dann der reguläre Preis. 

Steuerentlastungen für Rentner & Voraussichtliche Erhöhung der Rente 

Rentner sollen in diesem Jahr ebenfalls entlastet werden. So erhöht sich durch eine Anpassung der Rententabelle der grundsätzliche Rentenanspruch. Wer beispielsweise die durchschnittliche Rentenhöhe von etwa 1100 Euro erhält, bekommt im Westen bald 38,50 Euro und im Osten 46,20 Euro mehr. 

Zusätzlich entfallen für Frührentner seit Januar die Zuverdienstgrenzen, sodass keine Rentenkürzungen mehr durch Nebenjobs drohen. Eine der weiteren Änderungen im Jahr 2023 für Rentner sind Steuerentlastungen, so sind fortan Rentenbeiträge vollständig steuerlich absetzbar. 

Für alle Bürger soll in diesem Jahr außerdem noch eine digitale Rentenübersicht kommen, aus der sich ablesen lässt, wie viel man bereits für die Rente gespart hat. Teil der Übersicht sind neben den Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung auch solche aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgen. 

Lieferkettengesetz tritt in Kraft

Mit dem neuen Jahr 2023 geht auch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einher. Dieses sogenannte Lieferkettengesetz verpflichtet größere Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern dazu, Gefahren für Menschenrechte und die Umwelt in internationalen Lieferketten auszumachen und einen besseren Schutz zu gewährleisten. Ab 2024 soll es auch bereits für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern gelten. 

Grundfreibetrag steigt

Unter dem Grundfreibetrag versteht man die Höhe des Einkommens, auf das keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Dieser Grundfreibetrag steigt in diesem Jahr um 561 Euro auf nun 10.908 Euro. 

Baukindergeld entfällt

Im neuen Jahr 2023 gibt es keine neuen Fördermittel für das sogenannte Baukindergeld. Dieses konnte noch bis Ende 2022 von allen Familien beantragt werden, die vor April 2021 den Kaufvertrag für ein Haus unterschrieben hatten oder eine Baugenehmigung für den Bau eines Eigenheims erhalten hatten. 

Einführung des Deutschlandtickets

Als Nachfolger des 9-Euro-Tickets soll in diesem Jahr das sogenannte Deutschlandticket eingeführt werden. Für insgesamt 49 Euro im Monat soll man damit in ganz Deutschland Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen können. Ab wann das Deutschlandticket genau verfügbar sein soll, steht aktuell noch nicht fest. 

Ende von Corona-Maßnahmen und Fortsetzung der Kurzarbeitergeld-Regelung

Die aktuell letzten geltenden Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie, wie zum Beispiel die Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, sind noch bis zum 7. April gültig. Erlässt die Bundesregierungen keine weiteren Maßnahmen, laufen die verbleibenden Regelungen im April aus. Die Länder können jedoch weiterhin eigenständig Maßnahmen, wie etwa eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, erlassen. In einigen Bundesländern sind solche Maßnahmen inzwischen jedoch bereits gefallen. 

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld für Betriebe, bei denen es durch die Corona-Pandemie weiterhin zu Arbeitsausfällen kommt, wird aktuell noch bis Mitte 2023 erneut verlängert. 

Wer Corona-Soforthilfen erhielt, muss bis spätestens Ende Juni 2023 eine Schlussabrechnung zur Überprüfung des Anspruchs auf die Unterstützung bei den jeweiligen Behörden einreichen. Als die Soforthilfe-Maßnahmen 2020 beschlossen wurden, verzichtete man zunächst auf eine genaue Prüfung durch die Behörden, um eine schnellere Auszahlung zu ermöglichen. 

Beteiligung von Vermietern an Klimaabgabe

Für Vermieter bedeutet das neue Jahr auch eine stärkere Beteiligung an der Klimaabgabe beziehungsweise den CO2-Kosten. Dieser wird nun per Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Wie hoch die Beteiligung eines Vermieters ausfällt, ist abhängig davon, in welchem energetischen Zustand sich das Gebäude befindet. Je schlechter die Energiebilanz ausfällt, desto höher ist die Beteiligung des Vermieters. Eine Ausnahmeregelung liegt für denkmalgeschützte Gebäude vor. 

Gleichzeitig wird die Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben und tritt erst 2024 in Kraft. Dementsprechend wurden die geplanten weiteren Erhöhungen für die folgenden Jahre ebenfalls verschoben. 

Pflicht zum hydraulischen Abgleich

Mit einem hydraulischen Heizungsabgleich lässt sich die Leistung des Heizungssystems optimieren, da so gewährleistet werden kann, dass Energie und Wärme dort im Gebäude ankommen, wo sie auch benötigt werden. Als Teil von Energiesparmaßnahmen der Bundesregierung schreibt diese einen hydraulischen Abgleich bis spätestens Ende September 2023 für Eigentümer von Gebäuden, die über bis zu 1000 Quadratmeter beheizte Fläche oder mindestens zehn Wohneinheiten besitzen. Für Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gilt eine längere Frist bis September 2024. 

Ausnahmen von der Regelung gelten beispielsweise, wenn beim Heizungssystem kürzlich bereits ein hydraulischer Heizungsabgleich durchgeführt wurde, ein Heizungstausch bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von spätestens 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag stillgelegt werden soll. 

Neue Förderung für Sanierungen

Seit dem 1. Januar stehen Fördermittel der reformierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Diese sehen unter anderem neue Fördermöglichkeiten von Heizungsanlagen sowie höhere Boni bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen vor. 

Solarpflicht in einigen Bundesländern

Bisher bestand eine Solarpflicht lediglich in Baden-Württemberg. Diese gilt für Neubauten und soll zeitnah auch im Zuge von Sanierungen verpflichtend sein. Wer eine grundlegende Dachsanierung durchführen lässt, muss künftig auch Photovoltaik-Anlagen installieren. Ab diesem Jahr greift eine Solarpflicht auch in Berlin, Hamburg, Niedersachsen sowie Rheinland-Pfalz. Auch in anderen Bundesländern bestehen Pläne für die Einführung einer Solarpflicht. Gleichzeitig befindet sich eine Ausweitung der Regelung auf alle Neubauten in Deutschland unter den Energieministern der Bundesländer in der Diskussion. 

Steuerliche Entlastung bei Photovoltaik

Um den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen zu fördern, kommt es in diesem Jahr zu steuerlichen Entlastungen. Zum einen müssen Eigentümer beim Erwerb und der Installation kleinerer Anlagen keine Mehrwertsteuer mehr zahlen. Auch der Vorsteuerabzug entfällt. Zum Anderen greift bis zu einer bestimmten Leistung eine Befreiung von der Steuer auf die Einnahmen, die durch das Einspeisen überschüssigen Stroms ins allgemeine Stromnetz entstehen.

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