Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Egal ob auf dem Weg zu einer Begehung, zum Materialkauf oder zur Baustelle – gerade Handwerker sind in ihrem Beruf ständig unterwegs. Doch was passiert, wenn es auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall kommt? Greift hier der Versicherungsschutz? Im Folgenden erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg.
Wann besteht der Versicherungsschutz?
Wer nicht von Zuhause aus arbeitet, begibt sich in der Regel morgens zur Arbeit und nach Feierabend zurück nach Hause. Auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit müssen Strecken zurückgelegt werden, um Kunden zu besuchen oder Besorgungen zu machen. Unabhängig von der Art des Fortbewegungsmittels besteht hier natürlich ein gewisses Unfallrisiko – vom Auto- oder Fahrradunfall bis zum Sturz. In der Regel sind Arbeitnehmer – sowie Schüler, Auszubildende und Studenten – hier auf dem unmittelbaren Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert.
Für den Arbeitsweg gilt nach § 8 SGB VII der Versicherungsschutz, für:
- Wege von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit,
- Wege, die unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit in Verbindung stehen,
- nach und vom Ort der Tätigkeit abweichende Wege,
- um Kinder der Versicherten in fremde Obhut zu bringen und um,
- Fahrgemeinschaften mit anderen versicherten Arbeitnehmern zu bilden.
Hinweis: Der unmittelbare Arbeitsweg muss nicht der kürzeste Weg sein. Er kann auch schneller, weniger verkehrsreich oder die Umleitung um einen Stau herum sein. Der unmittelbare Arbeitsweg sollte aber dazu dienen entweder zum und vom Ort der Arbeitstätigkeit oder zu und von Orten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, sowie von oder nach Hause zu gelangen. Ebenfalls versichert sind Wege, die zu oder von einer Zweitwohnung führen, wenn der Hauptwohnsitz zu weit vom Ort der Tätigkeit entfernt ist.
Der Arbeitsweg beginnt beim Verlassen des Wohnhauses bzw. der Arbeitsstätte. Ereignet sich auf dem Arbeitsweg ein Unfall gilt das als sogenannter Wegeunfall. Ein solcher Arbeitsunfall und die damit verbundenen Behandlungs- und Nachsorgeleistungen fallen unter den gesetzlichen Versicherungsschutz und werden unter anderem von der Unfallkasse übernommen. Hat man jedoch einen Unfall im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, hat man den Arbeitsweg noch nicht angetreten und ist nicht versichert.
Wann entfällt der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg?
Jedoch gilt der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg nicht uneingeschränkt, wenn man sich auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause befindet. Unter Umständen wird der Arbeitsweg unterwegs unterbrochen, wodurch auch der gesetzliche Versicherungsschutz (zeitweilig) außer Kraft gesetzt wird. Wer beispielsweise noch private Erledigungen macht, also beispielsweise einkaufen geht oder sich kurz mit Freunden im Park trifft, ist während dieser Unterbrechung nicht versichert. Sobald der Heim- oder Arbeitsweg wieder aufgenommen wird, greift auch die gesetzliche Unfallversicherung wieder. Allerdings darf die Unterbrechung eine Zeitspanne von zwei Stunden nicht überschreiten. Kommt es zu mehreren Unterbrechungen dürfen diese die eben genannten zwei Stunden zusammengerechnet ebenfalls nicht übersteigen.
In der Mittagspause greift der Versicherungsschutz nur für zurückgelegte Wege. Wer beispielsweise in der Kantine oder einem Restaurant in der Nähe isst, ist für den Weg dorthin und zurück versichert, nicht jedoch für den dortigen Aufenthalt.
Der Schutz durch die Unfallversicherung erlischt ebenfalls, sobald der Arbeitnehmer einen Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahrlässig in Kauf genommen hat.
Wegeunfall melden
Sollte sich ein Wegeunfall mit Personenschaden ereignen, ist es wichtig, diesen umgehend zu melden, damit die Prüfung entsprechender Leistungen erfolgen kann. Entsteht durch den Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit muss in jedem Fall der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber wiederum muss den Wegeunfall dann beim jeweiligen Versicherungsträger melden. Wurden die Kriterien für einen Wegeunfall erfüllt, stehen dem Versicherten sämtliche Leistungen zu.
Achtung: Wer bei betriebsdienlichen Tätigkeiten fahrlässig handelt und beispielsweise durch risikoreiche oder rücksichtslose Fahrweise einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit verursacht, genießt durchaus den gesetzlichen Versicherungsschutz. Allerdings kann es zu Kürzungen der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kommen.
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