Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und erweitert.

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Verlängerung & Erweiterung

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Bild: Gorodenkoff / stock.adobe.com

Die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird verlängert und erweitert – Das hat das Bundeskabinett nun beschlossen. Die Anpassungen der Verordnung treten ab Freitag, 10. September 2021, in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung sollen an die Dauer der epidemischen Lage in Deutschland gekoppelt sein und dementsprechend mindestens bis zum 24. November 2021 gelten. Was die aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung konkret für Unternehmen im Handwerk bedeutet, erklären wir kompakt in diesem Beitrag. 

Aktuell geltende Maßnahmen bleiben bestehen

Mit der Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben auch die derzeit geltenden Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten in Unternehmen bestehen. Dementsprechend sollen Arbeitgeber*innen es Mitarbeiter*innen – sofern umsetzbar – weiterhin ermöglichen im Home Office zu arbeiten, um das Ansteckungsrisiko zu senken. Kontakte sollen in Betriebs- oder Pausenräumen nach wie vor auf ein notwendiges Minimum reduziert werden.

Darüber hinaus gelten auch künftig Bestimmungen zu betrieblichen Hygieneplänen sowie eine Pflicht Beschäftigten mindestens zweimal wöchentlich ein kostenloses Testangebot zu machen. Wo es schwierig oder nicht umsetzbar ist den nötigen Mindestabstand einzuhalten, sollen Arbeitgeber weiterhin medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen. 

Was ist neu in der Arbeitsschutzverordnung?

Neben der Verlängerung bisher bestehender Bestimmungen umfasst die ab 10. September geltende Verordnung auch einige Anpassungen. Diese verpflichten Arbeitgeber*innen unter anderem stärker als bisher dazu ihren Angestellten Informationen über die möglichen Risiken, die mit einer Covid-19-Erkrankung einhergehen sowie über die Möglichkeiten einer Covid-Schutzimpfung bereitzustellen. 

Neu ist auch, dass Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen freistellen sollen, um Impfangebote leichter wahrnehmen zu können. Zusätzlich sollen auch Betriebsärzt*innen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützt werden. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sei das Ziel dieser Anpassungen ein gesteigertes Tempo der Impfkampagne und eine insgesamt höhere Impfquote. 

Keine Abfrage des Impfstatus

Aktuell bleibt eine Auskunftspflicht von Beschäftigten über ihren Impfstatus aus. Arbeitgeber*innen könnten Impf- oder Genesenenstatus zwar bei der Planung ihrer betrieblichen Maßnahmen berücksichtigen, ein Recht, Gesundheitsdaten ihrer Beschäftigten zu erfragen, haben sie jedoch nach wie vor nicht. 

Die Frage nach einer Auskunftspflicht zum Impfstatus wird aber derzeit kontrovers diskutiert. Während sich Arbeitsminister Hubertus Heil gegen eine solche Verpflichtung ausspricht, plädiert unter anderem Gesundheitsminister Jens Spahn für eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sollten Arbeitgeber*innen zumindest in den nächsten sechs Monaten die Möglichkeit haben, nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter*innen zu fragen. Auch die Bundesregierung prüft derzeit, inwiefern eine Abfrage möglich wäre – entsprechende Gespräche würden laut einer Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums laufen. Ein Recht auf Auskunft haben nach aktuellem Infektionsschutzgesetz aber nur Arbeitgeber*innen in Krankenhäusern. 

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

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