Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
In der Baubranche kommt es durch Qualitätsprobleme und unzureichend oder fehlerhaft durchgeführte Gewerke häufig zu Konflikten. Auch Nachträge des Auftraggebers und veränderte Anforderungen führen zu Schwierigkeiten. In solchen Fällen ist die Bedenkenanzeige, auch Bedenkenanmeldung genannt, unverzichtbar. Damit erfüllen die Handwerksunternehmen ihre Hinweispflichten. Mit der Anmeldung der Bedenken schützen sich die Fachfirmen vor einer Haftungsübernahme, wenn andere Betriebe für die Fehler oder Mängel verantwortlich sind. So lässt sich genau feststellen, wer die Nachbesserung durchführt und welche Firma welche Ansprüche hat.
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Was ist eine Bedenkenanzeige?
Bei der Bedenkenanmeldung bzw. -anzeige nach § 4 VOB/B handelt es sich um eine Mitteilung, die der Auftragnehmer an den zuständigen Auftraggeber leitet. Die Anzeige beinhaltet die Bedenken, die weitere Leistungen bei dem aktuellen Status betreffen. Typische Beispiele sind die mangelnde Qualität von Baustoffen und Unfallgefahr. Für eine nachvollziehbare Beweislage ist eine schriftliche Anzeige der Bedenken sinnvoll, zudem sollte sie vor den anstehenden Arbeiten erfolgen.
Grundsätzlich wird die Bauleistung genau nach den Planungsunterlagen erbracht. Trotzdem kann es zu Mängeln kommen. Jede Firma haftet für ihr eigenes Gewerk, doch die Auftragnehmer haben auch eine Prüf- und Hinweispflicht. Diese beinhaltet die Kontrolle von anderen Gewerken. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Baufortschritt korrekt und sicher abläuft.
Bei Fehlern oder Mängeln bist du als Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Anzeige der Bedenken zu erstellen. Hierfür gibt es Mustervorlagen, die den Prozess erleichtern.
Wann müssen Handwerker die Bedenken anmelden?
Nur wenn die Bedenken rechtzeitig in Schriftform vorliegen, ist der Auftragnehmer von eventuellen Mängelansprüchen befreit – vorausgesetzt, die Mängel hängen mit den entsprechenden Bedenken zusammen. Die Anmeldung muss laut VOB unverzüglich nach der Feststellung erfolgen, also ohne schuldhafte Verzögerung. Wenn beispielsweise ein Fliesenleger mit seiner Arbeit anfangen soll, hat er die Pflicht, den Estrich auf das richtige Gefälle zu überprüfen. Ist dieses nicht vorhanden, muss er sofort Bedenken anmelden. Die Bedenken richten sich gegen:
- die Leistungen von anderen Unternehmen,
- die Güte der Werkstoffe und/oder Bauteile,
- die Art der Gewerke-Ausführung.
Auch in Bereichen, wo das BGB und nicht die VOB zum Vertrag gehört, sind die Handwerker zur Bedenkenanzeige verpflichtet. Hier steht der allgemeine Rechtsgedanke im Vordergrund.
Warum ist die Anzeige der Bedenken so wichtig?
Qualitäts- oder Baumängel können zu ernsthaften Problemen führen. Teilweise treten schon bei der Planung erste Fehler auf, in anderen Fällen sind die Baumaterialien von minderer Güte oder die Vorleistungen sind fehlerhaft ausgeführt. So kommt es zu Rissen in den Wänden und zu anderen Problemen.
Grundsätzlich sind die Werkunternehmer für die Mängel verantwortlich. Jeder einzelne Auftragnehmer eines Bauprojekts hat die Pflicht, sein eigenes Werk mangelfrei zu erstellen. Gleichzeitig besteht eine Hinweispflicht auf Fehler und Mängel von anderen Gewerken. Nur, wenn alle Beteiligten aufmerksam bleiben, verläuft das Projekt fehlerfrei und reibungslos. Auch bautechnisch schwierige Planungselemente und anspruchsvolle Kundenwünsche können die Ursache für eine Bedenkenanmeldung sein.
Wenn die Voraussetzungen gegen eine saubere und mangelfreie Ausführung sprechen, ist also eine sofortige Anzeige nötig. Dieses Schriftstück erhält entweder der Auftraggeber oder der bevollmächtigte Bauleiter. Damit sind die anzeigenden Unternehmer von Haftungsansprüchen an sie selbst befreit.
Häufig landen solche Fälle vor Gericht. Umso wichtiger ist die konkrete Formulierung der Anzeige, damit der Auftragnehmer haftungsrechtlich entlastet ist. Wenn es sich um einen Baumangel ohne Anzeige der Bedenken handelt, prüfen die Experten, wie offensichtlich der Mangel war. Hier geht es um die Frage, ob der Auftragnehmer ihn hätte erkennen müssen.
Wie muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige der Bedenken muss auf jeden Fall in Schriftform vorliegen und folgende Dinge müssen enthalten sein:
- Adressat (Auftraggeber oder Bauleiter),
- fristgerechte Meldung,
- eindeutige Aussagen,
- Absender.
Die Bedenkenanzeige enthält Hinweise zu allen konkreten Mängeln. Auch die Erläuterung zu voraussichtlichen Mängeln, falls die Hinweise nicht befolgt werden, gehört dazu. Mit der Angabe der bautechnisch relevanten Details entzieht sich der anzeigende Auftragnehmer der Haftung.
Wichtig für Bauunternehmer: Ein einfacher Hinweis oder die Aufführung der Bedenken im Bauprotokoll ist kein Ersatz für die Anzeige.
Was tun, wenn der Auftraggeber nicht reagiert?
Laut § 4 Nr. 3 VOB/B ist der Auftraggeber der richtige Ansprechpartner für die Anzeige. Häufig befasst sich jedoch ein bevollmächtigter Bauleiter mit den Bedenken und reagiert darauf. Wenn keine Reaktion erfolgt, kann sich der Handwerksbetrieb direkten Kontakt mit dem Auftraggeber aufnehmen. Dies sollte ebenfalls fachgerecht und schriftlich erfolgen. Bei Zweifeln, ob der Bauleiter die nötige Vollmacht hat, empfiehlt es sich ebenfalls, den Bauherren zu kontaktieren. Wenn weder Bauleiter noch Bauherr auf die Anzeige reagieren, ist erhöhte Vorsicht nötig. Dies gilt vor allem bei einer erhöhten Unfallgefahr durch die angezeigten Mängel. Mit der Anzeige der Bedenken geht die Verantwortung auf den Auftraggeber über: Das heißt, dass der Auftragnehmer nicht mehr haftet.
Sollte man auch Tipps zur Lösung geben oder nur Bedenken anmelden?
Im Zusammenhang mit der Anzeige gibt es viele juristische Fallen. Darum empfehlen die Rechtsexperten, auf Lösungstipps zu verzichten. Dies wäre ein unnötiges Risiko für die Fachbetriebe. Wenn der Bauherr den Tipps folgt, können sich diese später als ungünstige Notlösung erweisen. In diesem Fall wäre der anzeigende Handwerker womöglich haftbar zu machen.
Unter diesen Aspekten ist es auf jeden Fall sicherer, keine Alternativen vorzuschlagen. Damit würdest du nur eine neue Verantwortung übernehmen.
Wie ändert sich die Vergütung nach einer Bedenkenanzeige?
Im Anschluss an die Anzeige der Bedenken kann der Auftraggeber Änderungen anordnen, die die Baukosten erhöhen. Hier handelt es sich um Vergütungsänderungen, die der Auftraggeber entsprechend berechnet. Damit ist die Prüf- und Hinweispflicht für die Handwerksbetriebe nicht nur ein kritisches Risiko. Sie beinhaltet auch die Chance, durch die angepassten bzw. zusätzlichen Leistungen die Vergütungsansprüche zu erhöhen. Im Allgemeinen erfolgt die veränderte Auftragsvergabe durch den Bauherren nach einer gründlichen Gegenstandsprüfung.