Berufskrankheit: Untersuchung, Anerkennung & Leistungen

Letzte Aktualisierung am 22. März 2021 von Alex Mroos

So manch einer geht mit seiner Arbeit täglich ein Risiko ein, denn neben einem Arbeitsunfall kann auch die sogenannte Berufskrankheit das gesundheitliche Wohlbefinden gefährden. Doch woran erkennt man eine Berufskrankheit überhaupt? Kurz gesagt spricht man dann von einer Berufskrankheit, wenn eine Erkrankung direkt mit der täglichen Arbeit zusammenhängt – also Arbeitsprozessen oder bestimmten Einwirkungen.

Doch was kann man tun, wenn man den Verdacht hat, an einer Berufskrankheit zu leiden? Wer kommt dafür auf und wo muss man sich melden? Wir geben einen ersten Überblick, was genau dann auf Sie zukommen kann.

Wo muss man sich bei einer Berufskrankheit melden?

Wenn Sie sich also sicher sind, dass  gesundheitsschädliche Einwirkungen bei der Arbeit oder bestimmte Arbeitsvorgänge Ihre Beschwerden hervorrufen, sollten Sie natürlich umgehend einen Arzt aufsuchen, um sich untersuchen zu lassen. Zusätzlich sollten Sie prüfen lassen, ob Ihre Erkrankung auch als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Zuständig sind dafür die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Diese sind je nach Branche und Tätigkeitsbereich zu unterscheiden:

  • Für Beschäftigte oder Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden: Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, dazu zählen beispielsweise die Unfallkassen
  • Bei Selbstständigen und Beschäftigten in privaten Wirtschaftsunternehmen: Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Die Meldung eines Verdachts auf Berufskrankheit läuft dann wie folgt ab: Arzt, Arbeitgeber, Agentur für Arbeit oder Krankenkasse melden den Verdacht bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Arbeitgeber und Ärzte sind gesetzlich sogar dazu verpflichtet den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Geregelt ist die Sachlage zur Berufskrankheit in § 9 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches.

Wie läuft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab?

Sobald die Verdachtsmeldung auf Berufskrankheit erfolgt, beginnt ein Prüfverfahren. Dabei wird die berufliche Vorgeschichte in einer sogenannten Berufsanamnese untersucht. So wird geprüft, welche gesundheitsschädlichen Einwirkungen oder Belastungen im Verlauf des Arbeitslebens bestanden. Zur Ermittlung werden zunächst Fragebögen an Geschädigte und Betriebe versendet. Darüber hinaus können aber auch persönliche Befragungen oder Untersuchungen der Bedingungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Nicht selten werden neben Versicherten und Arbeitgebern auch andere Personen befragt, die Auskunft über die Bedingungen am Arbeitsplatz geben können, wie beispielsweise Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragter oder auch die Arbeitskollegen.

Daraus ergibt sich, ob eine Gefährdung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, wird als nächstes die genaue Krankheitsgeschichte der Geschädigten untersucht, um festzustellen, ob die Erkrankung tatsächlich mit Einwirkungen im Beruf zusammenhängt. Der jeweilige Unfallversicherungsträger entscheidet letztendlich, ob er die vorliegende Erkrankung auch als Berufskrankheit einstuft und anerkennt. Besondere Voraussetzung dafür ist, dass die Krankheit auch in der Berufskrankheitenverordnung geregelt ist.

Das Anerkennungsverfahren ist kompliziert und nimmt einige Zeit in Anspruch. Zusätzlich liegt die Zahl der Anerkennungen von Berufskrankheiten weit unter den Verdachten. Das hängt mit der schweren Nachweisbarkeit zusammen.

Leistungen bei einer Berufskrankheit

Erkennt der Unfallversicherungsträger die Berufskrankheit nach dem Prüfverfahren an, stehen dem Geschädigten sämtliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dafür kommen die Unfallversicherungsträger auf. Insgesamt sind diese Leistungen erheblich besser als die der Krankenkassen. Kosten für medizinische Behandlungen werden übernommen, Zuzahlungen entfallen. Kosten für Umschulungen können ebenfalls vom Unfallversicherungsträger vorgenommen werden. Zusätzlich steht dem Geschädigten bei starker Minderung der Arbeitskraft auch eine sogenannte Berufskrankheitsrente zu.

Sollte die Gefahr bestehen, dass die Berufskrankheit erneut auftritt oder sich sogar verschlimmert, muss versucht werden der Gefährdung durch Sicherheitsmaßnahmen entgegenzuwirken oder vom Beruf zurückgetreten werden. Der Erkrankte kann in diesem Fall eine Übergangsleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste in Anspruch nehmen.

Bild: wutzkoh / stock.adobe.com

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