Aufträge im Oberschwellenbereich dürfen nur noch über E-Vergabe ausgeschrieben werden

E-Vergabe wird zur Pflicht

Letzte Aktualisierung am 22. November 2019 von

E-Vergabe steht für elektronische Vergabe und bezeichnet die elektronische Durchführung zur Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Ab dem 18. Oktober wird die E-Vergabe für Aufträge im öffentlichen Sektor verpflichtend. Bis dahin müssen sowohl die Auftraggeber als auch die Dienstleister komplett auf die Art der elektronischen Vergabe umstellen. Doch was genau hat es mit der E-Vergabe auf sich und für wen wird sie verpflichtend?

Wie funktioniert die elektronische Vergabe?

Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt bei der E-Vergabe über elektronische Informations- und Kommunikationsmittel. Vor allem bei Aufträgen von Institutionen des Öffentlichen Sektors kommt sie zum Einsatz.

Die E-Vergabe wird für Ausschreibungen bei

  • Lieferleistungen
  • Bauleistungen
  • Dienstleistungen

genutzt. Als elektronische Lösung für das Vergabeverfahren wurden E-Vergabeplattformen eingerichtet, auf welchen die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern vereinfacht werden soll. Dort ist dann meist auch eine elektronische Angebotsabgabe möglich, bevor es letztlich zum Zuschlag und Abschluss eines Werkvertrags, eines Dienstvertrages oder eines Werklieferungsvertrags kommt. Außerdem beinhalten diese E-Vergabeplattformen Möglichkeiten zur vereinfachten Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder von Vergabeunterlagen. Neben den E-Vergabeplattformen bestehen auch Bekanntmachungsplattformen, die jedoch Bekanntmachungen im Rahmen der Vergabeverfahren dienen.

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EU-Richtlinien zur elektronischen Vergabe

Die Vorgaben zur E-Vergabe sollen mehr Einheitlichkeit und Transparenz bei der Auftragsvergabe im sogenannten Oberschwellenbereich dienen. Außerdem soll durch die Vergabe auf elektronischem Wege eine europaweite Standardisierung erfolgen. Sie sollen für alle zugänglich und mit jeglichen System kompatibel sein. Die E-Vergabe reicht von der Veröffentlichung des ausgeschriebenen Auftrages bis zur Erteilung des Auftrages an einen Auftragnehmer.

Die EU-Vergaberichtlinien wurden 2014 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten gliedern diese seitdem schrittweise in ihr jeweiligen Recht ein. Ab dem 18. Oktober 2018 müssen nun alle Aufträge des öffentlichen Sektors im Oberschwellenbereich elektronisch ausgeschrieben und angenommen werden, für den Unterschwellenbereich soll die Umstellung erst 2020 erfolgen. Sie gilt dann ab einem Wert von 25.000 Euro.

Für wen gilt die Pflicht zur E-Vergabe?

Für alle Auftraggeber und Vergabestellen im überschwelligen Bereich des öffentlichen Sektors ist die E-Vergabe ab Donnerstag, 18. Oktober 2018, verpflichtend. Bund, Länder und Kommunen zählen beispielsweise zum Öffentlichen Sektor, sie machen mitunter den größten Anteil der Auftraggeber in Deutschland aus. Die Verpflichtung eines europaweiten, elektronischen Vergabeverfahrens ist außerdem abhängig von bestimmten Schwellenwerten. Die Schwellenwerte liegen bei etwa 5,5 Millionen Euro für Bauaufträge und etwa 220.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Die Verpflichtung zur elektronischen Vergabe ist also vor allem für Dienstleister im Baugewerbe, die regelmäßig große Aufträge bearbeiten und mit Auftraggebern aus dem öffentlichen Bereich zusammenarbeiten, relevant.

Neben Transparenz und Einheitlichkeit, sollen die Vergabeverfahren durch die E-vergabe beschleunigt werden und rechtssicherer sein. Die E-Vergabe soll Schritt für Schritt zur europaweiten Norm werden, auch wenn derzeit noch Sonderregelungen im Unterschwellenbereich gelten.

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